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Land Oberösterreich

Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs

Im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung wird eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die in eine soziale Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) nicht mehr abdecken können, geleistet. 
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Ziele

Ziele der oberösterreichischen bedarfsorientierten Mindestsicherung sind

  • Armut und soziale Ausgrenzung vermeiden und bekämpfen,
  • beim Einstieg oder Wiedereinstieg ins Arbeitsleben unterstützen.
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Leistungen

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) umfasst monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs sowie ein Hineinnehmen in die gesetzliche Krankenversicherung, das heißt man erhält die e-card (falls nicht vorhanden).
Darüber hinaus kann Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung der Notlage in Anspruch genommen werden.
Anstelle der Geldleistung kann auch eine Qualifizierungsmaßnahme oder eine Beschäftigung angeboten werden (Hilfe zur Arbeit), die natürlich auch entlohnt wird.
Mit einer pauschalierten Leistung (=Mindeststandard) soll besonders der regelmäßige Aufwand für Wohnung, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie kulturelle und soziale Teilhabe abgedeckt werden.
Sind die Wohnungskosten gering oder kommt ein anderer dafür auf, werden die Mindeststandards um bis zu 143 Euro pro Monat reduziert.

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Voraussetzungen

Grundsätzlich können nur Personen eine Leistung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, die

  • ihren eigenen Lebensunterhalt oder den Unterhalt ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können und die mit ihren Einkünften unter dem Mindeststandard der BMS liegen,
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und 
  • sich ausreichend bemühen, die soziale Notlage zu bewältigen, z.B. durch Melden beim Arbeitsmarktservice (AMS), Bemühen um einen Arbeitsplatz oder Verfolgen von Ansprüchen gegen Dritte.

Bemühungspflicht

Bevor eine Leistung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden kann, muss jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller zunächst ihre/seine eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einsetzen.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, wie z.B. die Familienbeihilfe oder das Pflegegeld.

Unabhängig davon werden die zuständigen Behörden eine Prüfung des Vermögens vornehmen wobei bestimmte Teile des Vermögens von einer Verwertung ausgenommen sind. Das bedeutet, sie müssen nicht für den Lebensunterhalt und das Wohnen, z.B. durch Verkaufen, verwendet werden. So müssen Häuser und Eigentumswohnungen für den eigenen Wohnbedarf, beruflich oder wegen einer Behinderung benötigte Kraftfahrzeuge und Ersparnisse bis zum einem Freibetrag von 3.974,55 Euro (Wert 2013) grundsätzlich nicht verwertet werden. Der Freibetrag wird jedes Kalenderjahr neu festgelegt.

Darüber hinaus müssen arbeitsfähige BMS-Bezieherinnen bzw. Bezieher bereit sein, ihre Arbeitskraft einzusetzen bzw. müssen sie sich um einen Arbeitsplatz bemühen.
Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel für Personen, die pflegebedürftige Angehörige oder Kleinkinder betreuen.
Bestehen Zweifel über die Arbeitsfähigkeit kann eine ärztliche Begutachtung und eine Abklärung der beruflichen Möglichkeiten in die Wege geleitet werden.

Unter die Bemühungspflicht fällt weiters die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Für nähere Informationen dazu können Sie sich an die für Sie zuständige Bezirkshauptmannschaft oder an den für Sie zuständigen Magistrat Linz, Steyr oder Wels wenden.

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Antragstellung

Der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung kann direkt bei 

  • der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,  
  • der Gemeinde,
  • einer Sozialberatungsstelle,
  • der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) oder
  • der Oö. Landesregierung eingebracht werden.

Anträge können entweder durch die Hilfe suchende Person selbst eingebracht werden (sie muss volljährig sein) oder für die Hilfe suchende Person (z.B. durch ihren gesetzlichen Vertreter) bzw. im Namen der Hilfe suchenden Person (z.B. durch im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder).

     

    Zu den Antragsformularen

     

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    Höhe der Leistung

     

    Im Jahr 2013 beträgt die Höhe der BMS pro Monat (12 mal im Jahr)

     

    Mindeststandards für

     Alleinstehende und Alleinerziehende 867,30 Euro
     volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt  
     pro erwachsener Person 611,00 Euro
     ab der dritten erwachsenen Person, wenn sie eine Unterhaltsberechtigung hat 424,20 Euro
     wenn die Person eine Unterhaltsberechtigung hat und Familienbeihilfe bezieht 199,50 Euro

      minderjährige Personen (Kinder) im gemeinsamen Haushalt

     für das 1., 2. und 3. Kind (je Kind) 199,50 Euro
     ab dem 4. Kind (je Kind) 184,00 Euro
     wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (je Kind) 424,20 Euro
     Personen, die in Alten- und Pflegeheimen leben 147,50 Euro 

     

    Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners (Ehepartner oder Lebensgefährte) berücksichtigt.

     

    Für Personen,

    • die volljährig sind,
    • für die ein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe besteht,
    • die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und
    • keine Schüler sind, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig fortgesetzten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen

    sind gesonderte Mindeststandards nach folgender Tabelle vorgesehen, welche vor allem Menschen mit Beeinträchtigungen zugute kommen:

     

    Mindeststandards für

    Alleinstehende und Alleinerziehende  642,70 Euro
    volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt pro Person, wenn diese mit keinem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt  386,40 Euro
    pro Person, wenn diese mit zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt  199,50 Euro
    Personen, die in Alten- und Pflegeheimen bzw. Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen leben  147,50 Euro

     

     

     

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    Besonderheiten des Verfahrens

    Die Behörde ist verpflichtet, die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele sozialer Hilfe notwendig ist.

    Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (z.B. für das Verfahren unerlässliche Angaben sind zu machen, erforderliche Unterlagen sind vorzulegen, unerlässlichen Untersuchungen muss man sich unterziehen).

    Auf die Hilfe zum Lebensunterhalt besteht ein Rechtsanspruch. Sie wird daher mit Bescheid zugesprochen. Ein derartiger Bescheid ist grundsätzlich schriftlich zu erlassen.

    Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann kein wirksamer Berufungsverzicht abgegeben werden.

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    Kostenersatz

    Unter bestimmten Umständen können Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfänger bzw. auch andere Personen (unterhaltspflichtige Angehörige) zum Ersatz der Kosten herangezogen werden.

    Aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes, verwertbares Vermögen kann nicht zum Kostenersatz herangezogen werden.

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    Beratungsstellen

    Kostenlose, individuelle, neutrale und vertrauliche Informations- und Orientierungshilfe bei sozialen Problemstellungen sowie Beratung bei Fragen zur bedafsorientierten Mindestsicherung erhalten Sie auch bei den oberösterreichischen Sozialberatungsstellen.

     


     

     

     

     

    Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

    Telefon (+43 732) 77 20-152 21
    Fax (+43 732) 77 20-21 56 19
    E-Mail so.post@ooe.gv.at