Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, die monatlich in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils maximal auf Dauer eines Jahres ausbezahlt wird und der Minderung des Wohnungsaufwandes dient.
Wer wird gefördert?
- Mieterinnen und Mieter einer geförderten Wohnung
- Mieterinnen und Mieter einer nicht geförderten Wohnung
Was wird gefördert?
Mit der Wohnbeihilfe soll insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen, kinderreichen Familien, Studierenden und Lehrlingen, Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern sowie Pensionistinnen und Pensionisten ein leistbares Wohnen ermöglicht werden.
Wie hoch ist die Wohnbeihilfe?
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die Obergrenze bei geförderten Wohnungen 300 Euro, bei nicht geförderten Wohnungen 200 Euro pro Monat beträgt. Als zumutbarer Wohnungsaufwand, gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens.Wie erfolgt die Berechnung der Wohnbeihilfe?
| 1. | Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) |
| minus Gewichtetes Haushaltseinkommen (Summe Gewichtungsfaktoren x 540,00 Euro) | |
| = zumutbarer Wohnungsaufwand |
| 2. | Anrechenbarer Wohnungsaufwand (angemessene Nutzfläche x maximal 3,50 Euro) |
| minus zumutbarer Wohnungsaufwand | |
| = Wohnbeihilfe/Monat |
Gewichtetes Haushaltseinkommen
- Sockelbetrag: 540 Euro
Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der nachstehenden Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag.
- Gewichtungsfaktoren
- Einpersonenhaushalt 1,60
das sind 864,00 Euro
- Zweipersonenhaushalt 2,15
das sind 1.161,00 Euro
- Bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen
- für die ersten beiden ältesten Personen 2,05
- für jede weitere erwachsene Person und für jedes studierende Kind 0,8
- für ein Kind über 14 Jahre, das eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule besucht und in einem Internat untergebracht ist 0,8
- für ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird 0,5
- bei Familien ab drei Kindern, für die eine Familienbeihilfe bezogen wird, 0,5
- Für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder für eine im Beruf stehende Person, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung der Gewichtungsfaktoren um 0,5.
- Die Gewichtung beträgt für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Alimentationszahlungen geleistet werden 0,3.
Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe der Alimentationszahlungen.
- Einpersonenhaushalt 1,60
Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig?
- Von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben.
- Vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen.
- Von der angemessenen Wohnnutzfläche
maximal 45 m² für die erste Person
maximal 15 m² für jede weitere Person. - Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand.
Die Höchstgrenze beträgt 3,50 Euro pro m² Nutzfläche. - Bei Miet- und Eigentumswohnungen ist der anrechenbare Wohnungsaufwand jener Betrag, der monatlich von Hauptmietern, Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentumsbewerbern zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um die Betriebskosten, öffentliche Abgaben, besondere Aufwendungen und die Verwaltungskosten.
Im Betrag enthalten sind aber: Mehrwertsteuer, Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Auch die Kategoriemiete wird durch die Wohnbeihilfe abgestützt.
Wenn das Haushaltseinkommen (Monatseinkommen x 14/12) nachstehende Obergrenzen überschreitet, ist die Bewilligung einer Wohnbeihilfe nicht mehr möglich.
| Im Haushalt leben | Einkommensgrenze | Obergrenze* | m2 |
| 1 Person | 864,00 | 1.014,50 | 45 |
| 2 Personen | 1.161,00 | 1.364,00 | 60 |
| 1 Erwachsener + 2 Kinder (oder 2 Erwachsene + 1 Kind) | 1.377,00 | 1.632,50 | 75 |
| 3 Erwachsene | 1.539,00 | 1.794,50 | 75 |
| 2 Erwachsene + 2 Kinder | 1.647,00 | 1.955,00 | 90 |
| 1 Erwachsene + 3 Kinder | 1.917,00 | 2.225,00 | 90 |
| 2 Erwachsene + 3 Kinder | 2.187,00 | 2.547,50 | 105 |
*) Ist die tatsächliche Wohnnutzfläche kleiner als die angemessene Wohnnutzfläche oder liegt der Wohnungsaufwand unter 3,50 Euro pro m² verringert sich die Obergrenze entsprechend.
Anmerkung: Im Falle einer erheblichen Behinderung, Alimentationszahlungen, Internat etc. kommt es zu einer Erhöhung des Gewichtungsfaktors und dies führt auch zu einer Erhöhung der Obergrenze.
Bitte beachten Sie, dass je näher Ihr Haushaltseinkommen der in der obigen Tabelle angeführten Obergrenze kommt, desto niedriger wird die Wohnbeihilfe.
Wie wird gefördert?
Die Wohnbeihilfe wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens sieben Euro monatlich erreicht.
Berechnungsbeispiele:
Einpersonenhaushalt, Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 65 m²
Haushaltseinkommen 855,00 Euro
Wohnungsaufwand 262 Euro
Gewichtungsfaktor
1 Erwachsener = 1,60
| 1. | Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) | 855,00 Euro |
| 2. | gewichtetes Haushaltseinkommen | 864,00 Euro |
| 540 Euro x 1,60 | ||
| 3. | zumutbarer Wohnungsaufwand | |
| Punkt 1 minus Punkt 2 = 0,00 Euro | 0,00 Euro | |
| 4. | Wohnungsaufwand | |
| (ohne Betriebskosten) | 262,00 Euro | |
| 5. | anrechenbarer Wohnungsaufwand | |
| (rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe) | ||
| 45 m² x 3,50 Euro | 157,50 Euro | |
| 6. | anrechenbarer Wohnungsaufwand (Punkt 5) | 157,50 Euro |
| minus zumutbarer Wohnungsaufwand (Punkt 3) | -0,00 Euro | |
| WOHNBEIHILFE monatlich | 157,50 Euro |
Familie mit vier Personen (zwei Erwachsene, zwei Kinder), geförderte Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 89 m²
Haushaltseinkommen netto 1.717,00 Euro
Wohnungsaufwand 290,50 Euro
| Gewichtungsfaktoren | |
| 2 Erwachsene | = 2,05 |
| 2 Kinder 0,5 + 0,5 | = 1,00 |
| 3,05 |
| 1. | Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) | 1.717,00 Euro |
| 2. | gewichtetes Haushaltseinkommen | |
| 540 Euro x 3,05 | 1.647,00 Euro | |
| 3. | zumutbarer Wohnungsaufwand | |
| Punkt 1 minus Punkt 2 = 70,00 Euro | 70,00 Euro | |
| 4. | Wohnungsaufwand | |
| (ohne Betriebskosten) | 290,50 Euro | |
| 5. | anrechenbarer Wohnungsaufwand | |
| (rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe) | ||
| 89 m² x 3,26* Euro (*= 290,50 : 89 m²) | 290,50 Euro | |
| 6. | anrechenbarer Wohnungsaufwand (Punkt 5) | 290,50 Euro |
| minus zumutbarer Wohnungsaufwand (Punkt 3) | -70,00 Euro | |
| WOHNBEIHILFE monatlich | 220,50 Euro |
Wohnbeihilfe für nicht geförderte Mietwohnungen
- Die Wohnungsaufwandbelastung wird bemessen nach dem vergebührten Mietvertrag (ohne Betriebskosten).
- Der Förderungswerber muss Hauptmieter sein und das Mietverhältnis darf nicht mit einer nahestehenden Person bestehen (z.B. Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in auf- und absteigender Linie).
- Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. Mwst.) darf pro m² nicht höher als 7,00 Euro sein.
- Obergrenze der Wohnbeihilfe maximal 3,50 Euro pro m² Nutzfläche, höchstens jedoch 200 Euro pro Monat.
- Bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen beträgt die Obergrenze 300 Euro.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Wohnbeihilfenwerber bzw. die Wohnbeihilfenwerberin muss die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnen.
- Die Wohnungsaufwandsbelastung muss unzumutbar sein.
- Der Wohnbeihilfenwerber bzw. die Wohnbeihilfenwerberin muss österreichischer Staatsbürger bzw. Staatsbürgerin oder "EWR-Bürger" bzw. "EWR-Bürgerin" sein.
Nicht-EWR-Bürgern bzw. Nicht EWR-Bürgerinnen darf ab 1. Jänner 2003 eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese- ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und
- Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten.
- Die Bewilligung einer Wohnbeihilfe kann ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer eines Jahres erfolgen.
- Die Rückzahlung des Förderungsdarlehens, eines Konversionsdarlehens oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens muss bereits eingesetzt haben.
- Sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes auf die der Wohnbeihilfenwerber einen Rechtsanspruch besitzt (z.B. Mietzinsbeihilfe nach dem Einkommensteuergesetz oder Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz) verringern den Anspruch auf Wohnbeihilfe.
- Von Familien, bei denen ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
- Von Personen, die im Beruf stehen und deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Keine Wohnbeihilfe gibt es für
- Bewohnerinnen und Bewohner von Eigentumswohnungen, Reihenhäusern oder Eigenheimen.
- Bewohnerinnen und Bewohner von nicht geförderten Mietwohnungen, wenn bei Neuvermietungen der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. MWSt.) pro m² höher als sieben Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht.
- Bewohnerinnen und Bewohner von Heimplätzen.
- Bei nicht geförderten Mietwohnungen, wenn das Mietverhältnis mit einer nahestehenden Person besteht (z.B. Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in auf- und absteigender Linie).
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Eigenheimes oder Reihenhauses, dessen Errichtung mit einem vor dem 12. März 1993 gewährten Förderungsdarlehen oder mit einem vor dem 1. Jänner 1995 bezuschussten Hypothekardarlehen gefördert wurde und für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer einer geförderten Wohnung kann bei Folgeansuchen und noch laufenden Förderdarlehen bis längstens 31.12.2016 eine Wohnbeihilfe bewilligt werden.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nicht retourniert werden können.
- Einkommensnachweis(e) des letzten Kalenderjahres (Jahreslohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Einheitswertbescheid, Bestätigung über Bezug von Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, Notstandshilfe, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Auslandseinkünfte u.dgl.) bzw. aktueller Monatslohnzettel (bei Arbeitsbeginn) aller in der gemeinsamen Wohnung lebenden Personen
- Nachweis der Staatsbürgerschaft (Ablichtung / Kopie des Reisepasses bei Nicht-EWR-Bürgern bzw. Nicht-EWR-Bürgerinnen)
- Wohnungsaufwandsbestätigung des Wohnungsunternehmens;
Bei nicht geförderten Mietwohnungen- ein vergebührter Mietvertrag, aus welchem der Hauptmietzins, die Umsatzsteuer, die Betriebskosten sowie die Wohnungsgröße ersichtlich sind - Bei Nicht-EWR-Bürgern bzw. Nicht-EWR-Bürgerinnen Meldebestätigung über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als fünf Jahren;
- Bei Lehrlingen und Studenten Lehrvertrag bzw. Inskriptionsbestätigung;
- Bei Präsenz- und Zivildienern Bestätigung über Präsenz/Zivildienst (ggf. Bescheid über Wohnkostenbeihilfe);
- Bei geschiedenenen Personen Scheidungsurkunde und Vergleichsausfertigung;
- Bei Alimentationszahlungen Beschluss des Bezirksgerichtes etc.;
- Bei erheblicher Behinderung Bescheid des Bundessozialamtes, bei Kindern Bescheinigung des Finanzamtes über erhöhte Familienbeihilfe.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Formular:
-
Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung