Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe soll Menschen mit niedrigen Einkommen ein leistbares Wohnen ermöglichen.

Die Wohnbeihilfe (gemäß § 23-25 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993) ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern ein direkter Zuschuss aus Mitteln der Wohnbauförderung und dient der Minderung des Wohnungsaufwandes. Mit der Wohnbeihilfe soll Menschen mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, Studierenden und Lehrlingen, Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern sowie Pensionistinnen und Pensionisten ein leistbares Wohnen ermöglicht werden.

Damit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Ansuchen möglichst rasch bearbeiten können, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Ansuchen und Unterlagen per E-Mail an wo.post@ooe.gv.at (Anhänge bevorzugt im PDF-Format).

  • Nur Ansuchen mit allen erforderlichen und vollständigen Unterlagen können sofort erledigt werden

  • Bitte prüfen Sie anhand der nachstehenden Informationen vorab selbst, ob Förderfähigkeit vorliegt. Die Bearbeitung von aussichtslosen Anträgen verzögert die Bewilligung von Wohnbeihilfe für Menschen, die tatsächlich dringend darauf angewiesen sind

  • Beachten Sie die Einkommensgrenzen

  • Lesen Sie sich die häufig gestellten Fragen (FAQs) sorgfältig vor Ihrer Antragstellung durch. Diese finden Sie ganz unten auf dieser Seite.
     

Wer wird gefördert?

  • Hauptmieterinnen und Hauptmieter von Wohnungen

Was wird gefördert?

  • Anrechenbarer Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt, ohne Betriebskosten)

Wie wird gefördert?

Die Wohnbeihilfe wird als direkter Zuschuss jeweils für die Dauer maximal eines Jahres gewährt. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7,00 Euro monatlich erreicht.

Wie hoch ist die Wohnbeihilfe?

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die Obergrenze 300,00 Euro pro Monat beträgt. Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens.
 

Im Haushalt leben max. anrechenbar max. Wohnbeihilfe
1 Person 45 x 3,70 Euro 166,50 Euro
1 Person mit Eigenpension

45 x 3,70 Euro

+ 45 x 1,00 Euro

211,50 Euro
2 Personen 60 x 3,70 Euro 222,00 Euro
3 Personen 75 x 3,70 Euro 277,50 Euro
4 Personen 90 x 3,70 Euro 300,00 Euro
5 Personen

105 x 3,70 Euro

300,00 Euro

Wie wird die Wohnbeihilfe berechnet?

 1.  Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel)
      minus Gewichtetes Haushaltseinkommen (Sockelbetrag x Summe
      Gewichtungsfaktoren + Teuerungsfreibetrag)
      = zumutbarer Wohnungsaufwand

 2.  Anrechenbarer Wohnungsaufwand (angemessene Nutzfläche x maximal 3,70 Euro)
      minus zumutbarer Wohnungsaufwand
      = Wohnbeihilfe/Monat

Gewichtetes Haushaltseinkommen (= Einkommensgrenze)

Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der nachstehenden Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag in Höhe von 580 Euro zuzüglich 100 Euro Teuerungsfreibetrag.

Gewichtungsfaktoren

  • Einpersonenhaushalt 2,44
  • Zweipersonenhaushalt 3,84
  • Bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen für jede weitere Person/jedes Kind 0,8
  • Für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 oder für eine im Beruf stehende Person, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung der Gewichtungsfaktoren um 0,5.
  • Für Bewilligungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2026 erhöht sich die auf Basis der Ausgleichszulagenrichtsätze festgelegte Einkommensgrenze für jeden Haushalt um den Teuerungsfreibetrag von 100 Euro.

Wovon ist die Wohnbeihilfe abhängig?

  1. Von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben.
  2. Vom Haushaltseinkommen = Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen im Jahreszwölftel (Sonderzahlungen sind einzurechnen).

  3. Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden beim beziehenden Haushalt bis zu 300,00 Euro nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge werden als Einkommen gerechnet.
    Für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Unterhalt geleistet wird, können die tatsächlich geleisteten Zahlungen, die im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen geleistet werden, bei der leistenden Person vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

  4. Von der angemessenen Wohnnutzfläche
    • maximal 45 für die erste Person
    • maximal 15 für jede weitere Person.
  5. Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand.
    Die Höchstgrenze beträgt 3,70 Euro pro m² Nutzfläche. Bei Personen mit Eigenpension im Einpersonenhaushalt wird 1,00 Euro pro Nutzfläche hinzugerechnet.

  6. Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der monatlich von Personen in Hauptmiete zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um die Betriebskosten, öffentliche Abgaben, besondere Aufwendungen (z.B. Kosten für die Wärmeversorgung) und die Verwaltungskosten. Enthalten sind aber: Umsatzsteuer, Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.

  7. Für Pauschalmieten kann keine Wohnbeihilfe gewährt werden.

Ab 1.1.2026 gelten folgende Einkommensgrenzen für den Bezug der höchstmöglichen Wohnbeihilfe. Wird die Obergrenze überschritten, ist die Bewilligung einer Wohnbeihilfe nicht mehr möglich.

Im Haushalt leben   Gewichtungsfaktor Einkommensgrenze   Obergrenze* m2
1 Person 2,44

1.415,20 Euro

1.574,40 Euro

45
1 Person mit Teuerungsfreibetrag + 100 Euro 1.515,20 Euro

1.674,70 Euro

45

2 Personen

3,84 2.227,20 Euro

2.442,20 Euro

60
2 Personen mit Teuerungsfreibetrag + 100 Euro 2.327,20 Euro

2.542,20 Euro

60
3 Personen 4,64

2.691,20 Euro

2.961,70 Euro

75
3 Personen mit Teuerungsfreibetrag + 100 Euro

2.791,20 Euro

3.061,70 Euro

75
4 Personen 5,44

3.155,20 Euro

3.481,20 Euro

90
4 Personen mit Teuerungsfreibetrag + 100 Euro 3.255,20 Euro

3.581,20 Euro

90
5 Personen 6,24

3.619,20 Euro

4.000,70 Euro

105
5 Personen mit Teuerungsfreibetrag + 100 Euro 3.719,20 Euro

4.100,70 Euro

105

*) Ist die tatsächliche Wohnnutzfläche kleiner als die angemessene Wohnnutzfläche oder liegt der Wohnungsaufwand unter 3,70 Euro pro verringert sich die Obergrenze entsprechend.

Anmerkung: Bei höherem Gewichtungsfaktor wegen erheblicher Behinderung erhöht sich auch die Obergrenze.

Bitte beachten Sie: Je näher Ihr Haushaltseinkommen der in der obigen Tabelle angeführten Obergrenze kommt, desto niedriger wird die Wohnbeihilfe.

Berechnungsbeispiele:

Einpersonenhaushalt, Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 65

Haushaltseinkommen 1.450,00 Euro
Wohnungsaufwand 520,00 Euro

Gewichtungsfaktor
1  Erwachsener = 2,44

1. Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) 1.450,00 Euro
2. gewichtetes Haushaltseinkommen 1.515,20 Euro
  580 Euro x 2,44 = 1.415,20  
 

 + Teuerungsfreibetrag 100,00 Euro

 
3. zumutbarer Wohnungsaufwand        0,00 Euro
  Punkt 1 minus Punkt 2    
4. Wohnungsaufwand   520,00 Euro
  (ohne Betriebskosten)  
5. anrechenbarer Wohnungsaufwand    166,50 Euro
  (rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe)  
  45 x 3,70 Euro  
6. Wohnbeihilfe monatlich  
  anrechenbarer Wohnungsaufwand (Punkt 5)   166,50 Euro
  minus zumutbarer Wohnungsaufwand (Punkt 3)

     -0,00 Euro

  Wohnbeihilfe monatlich   166,50 Euro

Einpersonenhaushalt, Mindestpension mit Eigenpension, Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 52

Haushaltseinkommen (Alterspension + Ausgleichszulage) 1.410,52 Euro
Wohnungsaufwand 414,80 Euro

Gewichtungsfaktor:
1 Erwachsener = 2,44

1. Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) 1.415,52 Euro
2. Gewichtetes Einkommen 1.515,20 Euro
  580 Euro x 2,44 = 1.415,20  
 

 + Teuerungsfreibetrag 100,00 Euro

 
3. zumutbarer Wohnungsaufwand        0,00 Euro
  Punkt 1 minus Punkt 2    
4. Wohnungsaufwand   414,80 Euro
  (ohne Betriebskosten)  
5. anrechenbarer Wohnungsaufwand    211,50 Euro
  (rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe)  
 

45 x 3,70 Euro = 166,50 Euro

+ Wohnbeihilfen- Pensionsbonus

45 x 1,00 Euro = 45,00 Euro

 
6. Wohnbeihilfe  
  anrechenbarer Wohnungsaufwand (Punkt 5)   211,50 Euro
  minus zumutbarer Wohnungsaufwand (Punkt 3)

     -0,00 Euro

  Wohnbeihilfe monatlich   211,50 Euro

Haushalt mit vier Personen (zwei Erwachsene und zwei Kinder oder ein Erwachsener und drei Kinder oder drei Erwachsene und ein Kind oder vier Erwachsene), Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 89

Haushaltseinkommen netto 3.355,00 Euro
Wohnungsaufwand 705,10 Euro

 Gewichtungsfaktoren  
 2 Personen = 3,84
 2 weitere Personen = 0,8 + 0,8  = 1,60
                                                 = 5,44

1. Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel)  3.355,00 Euro
2. gewichtetes Haushaltseinkommen  3.255,20 Euro
  580 Euro x 5,44 = 3.155,20 Euro  
 

+ Teuerungsfreibetrag 100,00 Euro

 
3. zumutbarer Wohnungsaufwand     99,80 Euro
  Punkt 1 minus Punkt 2      
4. Wohnungsaufwand     705,10 Euro
  (ohne Betriebskosten)   
5. anrechenbarer Wohnungsaufwand     329,30 Euro
  (rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe)  
  89 x 3,70 Euro    
6.  Wohnbeihilfe monatlich  
  anrechenbarer Wohnungsaufwand (Punkt 5)     329,30 Euro
  minus zumutbarer Wohnungsaufwand (Punkt 3)     -99,80 Euro
  Wohnbeihilfe monatlich     229,50 Euro

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die antragstellende Person muss die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnen.
  • Die antragstellende Person muss die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. die eines EWR-Staates besitzen.
  • Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese
    • ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben,
    • Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen und
    • Deutschkenntnisse nachweisen
  • Sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz), verringern den Anspruch auf Wohnbeihilfe.

  • Mindesteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
  • Studierenden, die keine Studienbeihilfe beziehen und kein Mindesteinkommen nachweisen können, kann eine um 50 Prozent verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden.

Wohnbeihilfe für nicht geförderte Mietwohnungen:

  • Die Wohnungsaufwandbelastung wird bemessen nach dem Mietvertrag bzw. vergebührten Mietvertrag, wenn dieser vor dem 11.11.2017 abgeschlossen worden ist.
  • Pauschalmietverträge sind nicht wohnbeihilfenfähig.
  • Das Mietverhältnis muss in Hauptmiete bestehen und darf nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen sein (z.B. Verwandte in auf- und absteigender Linie einschließlich Wahlkinder und Verschwägerte in gerader Linie und im 2. Grad Seitenlinie).
  • Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt, exkl. Betriebskosten) darf bei Mietverträgen, welche bis 31.12.2022 abgeschlossen worden sind, nicht höher als 7,00 Euro pro sein.
  • Bei Neuvermietung ab 01.01.2023 darf der anrechenbare Wohnungsaufwand 8,00 Euro pro nicht übersteigen.

Keine Wohnbeihilfe gibt es für:

  • Eigentumswohnungen oder Eigenheime
  • Heimplätze

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nicht retourniert werden können.

  • Lückenloser Nachweis/ lückenlose Nachweise über Haushaltseinkommen des letzten Kalenderjahres mittels Jahreslohnzettel, Arbeitnehmerveranlagung, Einkommenssteuerbescheid, Bezugsbestätigung des AMS, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Sozialhilfe, Witwen- und Waisenpension, Unterhalt und Alimente, Auslandseinkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einheitswertbescheid), Nachweis über Abfertigung, Nachweis über Unfallrente und alle weiteren Einkünfte.
  • Von Selbständigen zusätzlich zum Einkommensteuerbescheid: Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres. Besteht keine steuerliche Vertretung: Einkommensteuerbescheid und die an das Finanzamt vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
  • Bei Pensionsbeginn oder erstmaligem Ansuchen um Wohnbeihilfe: Bescheid der PVA (Pension, Ausgleichszulage, Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus) 
  • Bei ausländischen Einkünften: Bescheid des Finanzamts aus der Arbeitnehmerveranlagung (vollständige Kopie) des abgelaufenen Kalenderjahres / Bestätigung über im Vorjahr geleistete Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Leistungen / Bestätigung über die ausländische Pension.
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft (Kopie des Reisepasses oder des Staatbürgerschaftsnachweises) von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (nur bei Erstansuchen bzw. bei Änderungen erforderlich).
  • Von Personen, die Staatsangehörige eines EWR (Europäischer Wirtschaftraum)-Staates sind, jedoch nicht die österreichische Staatbürgerschaft besitzen: Anmeldebescheinigungen von EWR-Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (nur bei Erstansuchen bzw. bei Änderungen erforderlich).
  • Von Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR (Europäischer Wirtschaftraum)-Staates sind: Aufenthaltstitel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Versicherungsdatenauszug über die letzten fünf Jahre bzw. 240 Versicherungsmonate.

Nachweis Deutschkenntnisse:

Gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020

  • Bei Wohnungen:

    • von gemeinnützigen Bauvereinigungen: Mietvertrag (bei Erstansuchen, Wohnungswechsel)
    • von allen anderen Wohnungen (nur bei Erstansuchen, Wohnungswechsel und Mietvertragsverlängerung):
      • Mietvertrag, aus welchem der Hauptmietzins, die Umsatzsteuer, die Betriebskosten sowie die Wohnungsgröße ersichtlich sind 
      • Einzahlungsbestätigung der Miete über 3 Monate

  • Bestätigung der Gemeinde auf dem Ansuchen oder Privathaushaltsbestätigung
  • Aktueller Familienbeihilfenbescheid aller im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen
  • Von Lehrlingen bzw. Schülern als antragstellende Person:  Lehrvertrag bzw. Schulbesuchsbestätigung
  • Von Studierenden als antragstellende Person: Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze oder Studienbeihilfenbescheid und Studienbestätigung
  • Von Präsenz- und Zivildienern: Bestätigung über Präsenz-/Zivildienst (gegebenenfalls Bescheid über Wohnkostenbeihilfe)
  • Von geschiedenen Personen: Scheidungsurkunde und Vergleichsausfertigung, Nachweis über aktuelle Unterhaltsleistungen
  • Bei erhaltenen Unterhaltsleistungen für Kinder: Geburtsurkunden der Kinder, (nur bei Erstansuchen, Geburt), Beschluss des Bezirksgerichts bzw. Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe (falls vorhanden) und Kontoauszug über empfangene Leistungen der letzten 3 Monate (lückenlos)

  • Bei geleisteten Unterhaltszahlungen für Kinder: Geburtsurkunden der Kinder, (nur bei Erstansuchen, Geburt), Beschluss des Bezirksgerichts bzw. Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe (falls vorhanden) sowie Kontoauszug über geleistete Zahlungen der letzten 3 Monate (lückenlos)

  • Bei erheblicher Beeinträchtigung von Kindern: Bescheinigung des Finanzamtes über erhöhte Familienbeihilfe

  • Bei erheblicher Beeinträchtigung im Beruf stehender Personen: Bescheid des Sozialministeriumservices über verminderte Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent
  • Werden Unterlagen nachgereicht, ist das Geschäftszeichen anzuführen, da sonst keine Zuordnung zum Antrag erfolgen kann.

Abwicklung / Antragstellung

Beratung und Vorsprache:

  • persönlich:
    Amt der o.ö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit (SGD), Abteilung Wohnbauförderung (Wo), Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
    In der Servicemeile (gleich im Eingangsbereich Zi. 2B505)
    Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr  
  • telefonisch:
    (+43 732) 7720-14140
    Montag bis Freitag von 08:00 – 13:00 Uhr
    Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 – 16:00 Uhr

Das Formular kann hier abgegeben werden:

  • per Post:
    Amt der o.ö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
  • persönlich:
    In der Abgabestelle im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) in Linz oder durch Einwurf in den Postkasten beim Haupteingang des LDZ          
  • per E-Mail:
    wo.post@ooe.gv.at
    (Anhänge bevorzugt in PDF-Format)
  • per Fax:
    (+43 732) 7720-214395
     

Formular

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Verwenden Sie bitte das vorgesehene Formular das Sie unten sehen.
Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)

Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular kann auf mehreren Wegen eingereicht werden:

  • per Post:
    Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
  • persönlich abgeben:
    Durch Einwurf in den Postkasten beim Haupteingang des LDZ oder in der Abgabestelle im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) in Linz in der Zeit von 08:00 - 12:00 Uhr
  • per E-Mail:
    wo.post@ooe.gv.at
    • Bitte achten Sie auf die Qualität und Lesbarkeit der Dateien
    • Anhänge bevorzugt in PDF-Format
    • Verwackelte Handy-Fotos und verschlüsselte Dateien können nicht bearbeitet werden

Hinweis:
Einige Gemeinden unterstützen ihre Gemeinde-Bürgerinnen und -Bürger bei der Antragstellung. Das ist ein freiwilliger Service und liegt außerhalb unserer Zuständigkeit. Anträge gelten erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und die erforderlichen Nachweise beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind.

Formular

Die Höhe der Wohnbeihilfe hängt von der Anzahl der Personen ab. Die Gemeinde ist Meldebehörde. Sie bestätigt die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Wohnung gemeldeten und wohnhaften Personen („Haushaltsbestätigung“).

Nein. Wohnbeihilfe können nur Hauptmieter von Mietwohnungen beziehen. Eigentumswohnungen werden bereits bei der Errichtung aus Mitteln der Wohnbauförderung gefördert.

Wohnbeihilfe kann nur Hauptmietern von Wohnungen gewährt werden. Für die Dauer der Mietzahlungen kann daher Wohnbeihilfe bezogen werden. Ab dem Kauf der Wohnung ist keine Wohnbeihilfe mehr möglich.

Mit dem Ansuchen müssen Unterlagen von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorgelegt werden. Die erforderlichen Unterlagen hängen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab, zum Beispiel:

Wohnung:

  • Gemeinnützige Bauvereinigung / Genossenschaft: Mietvertrag
  • alle anderen Wohnungen: Mietvertrag, Bestätigung Mietzahlung der letzten 3 Monate

Personal-Dokumente:

  • Reisepass / Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Aufenthaltstitel
  • Nachweis Deutschkenntnisse
  • Geburtsurkunden Kinder
  • Scheidungsbeschluss / Scheidungsvergleich
  • Behindertenpass

Einkommen:

  • Jahreslohnzettel / Steuerbescheid
  • AMS-Bestätigung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.)
  • Bestätigung der Krankenversicherung (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehageld)
  • Sozialhilfe (mit Berechnungsblatt)
  • Ausländische Einkünfte
  • Erhaltener Unterhalt / erhaltene Alimente (Beschluss Kinder- und Jugendhilfe oder Bezirksgericht)
  • Bezahlter Unterhalt/ bezahlte Alimente: die nachgewiesenen Zahlungen des jeweiligen Jahres können einkommensmindernd gerechnet werden.

Es wird sowohl inländisches als auch ausländisches Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel:

  • Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit inkl. Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstunden, Prämien)
  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Freier Dienstvertrag, Werkvertrag, geringfügige Beschäftigung
  • Dienstleistungsscheck
  • Alterspension, Witwen/Witwerpension, Waisenpension
  • AMS-Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld,…)
  • Mindestsicherung/Sozialhilfe
  • Übergangsgeld, Rehabilitationsgeld, Krankengeld
  • Renten
  • Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
  • Unterhalt, Alimente

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Personenanzahl, dem Wohnungsaufwand und der Wohnungsgröße. Die Wohnbeihilfe beträgt höchstens 300,00 Euro pro Monat.

Im Haushalt leben max. anrechenbar max. Wohnbeihilfe

1 Person

45 x 3,70 Euro

166,50 Euro

1 Person mit Eigenpension

45 x 3,70 Euro

+ 45 x 1,00 Euro
211,50 Euro
2 Personen 60 x 3,70 Euro 222,00 Euro
3 Personen 75 x 3,70 Euro 277,50 Euro
4 Personen 90 x 3,70 Euro 300,00 Euro
5 Personen 105 x 3,70 Euro 300,00 Euro

Erforderlich ist ein bestimmtes Mindesteinkommen, dieses beträgt aktuell 551,10 Euro monatlich.

Ab einer gewissen Einkommenshöhe besteht kein Anspruch mehr auf Wohnbeihilfe.

Im Haushalt leben Einkommensgrenze
(darüber wird Wohnbeihilfe vermindert)
keine Wohnbeihilfe mehr ab
1 Person

1.351,40 Euro

1.510,90 Euro
1 Person mit Teuerungsfreibetrag 1.451,40 Euro 1.610,90 Euro
2 Personen 2.128,60 Euro 2.343,60 Euro
2 Personen mit Teuerungsfreibetrag 2.228,60 Euro 2.443,60 Euro
3 Personen 2.592,60 Euro 2.863,10 Euro
3 Personen mit Teuerungsfreibetrag 2.692,60 Euro 2.963,10 Euro
4 Personen 3,056,60 Euro 3.382,60 Euro
4 Personen mit Teuerungsfreibetrag 3.156,6Euro0 Euro 3.482,60 Euro
5 Personen 3.520,60  3.902,10 Euro
5 Personen mit Teuerungsfreibetrag 3.620,60 Euro 4.002,10 Euro

Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte leistbarer machen. Sie ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern ein direkter Zuschuss aus Mitteln der Wohnbauförderung. Wohnbeihilfe können nur Personen beziehen, die mit ihrem eigenen Einkommen zum Wohnungsaufwand beitragen. Sie müssen mindestens so viel verdienen wie die Geringfügigkeitsgrenze. Das sind aktuell 551,10 Euro monatlich.

Wohnbeihilfe soll Wohnen für einkommensschwache Haushalte leistbarer machen. Wohnbeihilfe können nur Personen beziehen, die mit ihrem eigenen Einkommen zum Wohnungsaufwand beitragen. Es ist wichtig in einer Wohnung zu wohnen, deren Kosten den Haushalt nicht über Gebühr belasten.

Bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) sind die Mieten durch gesetzliche Bestimmungen begrenzt. Für frei finanzierte bzw. privat vermietete Wohnung gibt es solche Regelungen nicht. Damit auch am gewinnorientierten Wohnungsmarkt leistbare Wohnungen angeboten werden, gibt es für die Wohnbeihilfe in Oberösterreich eine Mietenobergrenze. Der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. USt, exkl. Betriebskosten) darf bei Neuvermietung nicht über 7,00 Euro pro liegen. Bei Neuvermietung ab 01. Jänner 2023 nicht über 8,00 Euro pro .

Durch die Vorgabe dieses Mietpreisdeckels werden leistbare Wohnungen auch bei privaten Mietwohnungen angeboten und Mietpreisanstiege gedämpft.

Wenn Sie die genannte Frist nicht einhalten können, melden Sie sich – vor Ablauf – bei der Wohnbeihilfenstelle. Dann kann Ihre Frist verlängert werden.

Wenn Sie sich nicht melden, muss Ihr Antrag abgewiesen werden, weil Sie nicht alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben und das Ansuchen nicht bearbeitet werden kann.

Der Antrag kann mehrere Wochen in Bearbeitung sein. Nach Bewilligung erfolgt die Überweisung immer im Nachhinein am Monatsende. Bei rückwirkender Zusicherung kann die Wohnbeihilfe für vergangene Monate auch bereits Mitte des Monats angewiesen werden.

Die Wohnbeihilfe wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt. Bewilligte Wohnbeihilfe ist spätestens am letzten Werktag eines Monats am Konto des Empfängers.

Nein. Wohnbeihilfe kann nur für eine Wohnung mit aufrechtem Mietvertrag, laufenden Mietzahlungen und gemeldetem Hauptwohnsitz bezogen werden. Stellen Sie bei Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes möglichst rasch einen neuen Antrag, um auch für die neue Wohnung Wohnbeihilfe zu erhalten.

Wenn Sie Wohnbeihilfe beziehen, müssen Sie innerhalb eines Monats melden:

  • Änderungen beim Einkommen des Haushalts
  • Änderung bei der Größe Ihres Haushalts, zum Beispiel wenn mehr oder weniger Personen im Haushalt leben
  • Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen

Ein neuer Antrag kann gestellt werden, wenn sich gegenüber dem abgewiesenen Antrag wesentliche Umstände geändert haben (siehe "Ich beziehe Wohnbeihilfe. Welche Änderungen muss ich bekannt geben").

Verwenden Sie bitte das vorgesehene Formular das Sie unten sehen.
Ansuchen um Wohnbeihilfe (SGD-Wo/E-2)

Hinweis:
Wenn Sie bereits Wohnbeihilfe beziehen, erhalten Sie einen Monat vor Ende der Bewilligung ein Erinnerungsschreiben. Verwenden Sie bitte immer das beiliegende Formular mit Ihrem Geschäftszeichen. Das Ansuchen kann damit schneller in die Bearbeitung genommen werden.

Formular

Allgemeine Anfragen werden von unserem Kundenservice ehestmöglich beantwortet. Anfragen zu konkreten Förderakten werden vom zuständigen Bearbeiter beantwortet. Sie reihen sich in die Eingänge zur Förderabwicklung ein. Die Antwort kann daher etwas länger dauern.

Ja. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen können in Raten zurückgezahlt werden. Wenden Sie sich schriftlich oder telefonisch an Ihre Bearbeiterin und vereinbaren Sie die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen.

Nein. Alle anspruchsberechtigten Haushalte sind einkommensschwach. Alle Ansuchen werden daher in der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Anträge mit vollständigen Unterlagen können sofort gereiht werden, unvollständige Anträge werden erst nach Eingang der erforderlichen Unterlagen gereiht.

Hinweis:
Damit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Ansuchen möglichst rasch bearbeiten können, beachten Sie bitte Folgendes:

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Ansuchen und Unterlagen per E-Mail an wo.post@ooe.gv.at (Anhänge bevorzugt im PDF-Format).
  • Nur Ansuchen mit allen erforderlichen und vollständigen Unterlagen können sofort erledigt werden
  • Bitte prüfen Sie vorab selbst, ob Förderfähigkeit vorliegt. Die Bearbeitung von aussichtslosen Anträgen verzögert die Bewilligung von Wohnbeihilfe für Menschen, die tatsächlich dringend darauf angewiesen sind

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: