Bezirkshauptmannschaft Braunau
Hammersteinplatz 1 • 5280 Braunau am Inn
Telefon (+43 77 22) 803-0 • Fax (+43 732) 77 20 260399
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Schifffahrtsrechtliche Beschränkungen

Für die meisten Flüsse und Seen in Oberösterreich gelten verschiedene Beschränkungen für den und zu Gunsten des Schiffsverkehrs.

Für die meisten Flüsse und Seen in Oberösterreich gelten verschiedene Beschränkungen für den und zu Gunsten des Schiffsverkehrs.

Uferzonen
Motorfahrzeuge dürfen ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stillliegen nicht näher als 200 Meter an das Ufer oder einen vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren. Zum Ufer darf nur auf kürzestem Weg und mit einer Fahrgeschwindigkeit von max. 10 km/h zugefahren werden.

Bade- und Tauchverbot
Im Umkreis von 100 Metern um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ist das Baden und Tauchen verboten (Ausnahme: öffentliche Badeplätze mit geeigneten Aufsichtspersonen).

Veranstaltungen
Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste oder ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern können, bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Gewässer liegt.

Kosten:

Stempelgebühr: 14,30 Euro
Verwaltungsabgabe 14 Euro


Ausnahmebewilligung
Bei einigen Beschränkungen oder Verboten ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung möglich. Zuständig ist jene Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel das Gewässer liegt.

Kosten:

Stempelgebühr: 14,30 Euro
Verwaltungsabgabe: 14 Euro

Sturmwarnung
Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen  zu informieren und, falls diese das Aufkommens eines Sturms anzeigen, an Land zu fahren.

Besondere Bestimmungen für den Attersee, Mondsee und Traunsee:

Ganzjährige Verbote

  • das Einsetzen von Tauchbooten und Amphienfahrzeugen
  • das Einsetzen von Wohnschiffen und Hausbooten
  • das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (ausgenommen Elektromotor unter 100 Watt Leistung)
  • das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten
  • der Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zwischen 21.00 Uhr und 07.00 Uhr (Nachtfahrverbot)
  • das Einsetzen von Fahrzeugen mit Wohneinrichtung mit einem Tiefgang von mehr als 2 Meter
  • auf dem Mondsee ist das Verwenden von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren generell verboten

Motorbootsommersperre

Der Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 01.07. bis 31.08. jeden Jahres verboten

Besondere Bestimmungen für den Wolfgangsee:

Es gelten hier auch die besonderen Bestimmungen für den Attersee, Mondsee und Traunsee.

Zusätzlich besteht jedoch ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni und September.

Bezirkshauptmannschaft Braunau • Hammersteinplatz 1 • 5280 Braunau am Inn
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