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Dach der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (Foto: Daxner)

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Werbungen und Ankündigungen


Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbungen und Ankündigungen in einem Abstand von 100 Metern zum Fahrbahnrand verboten. Von diesem Verbot kann die Behörde Ausnahmen bewilligen, wenn die Werbung

  • einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese zumindest von erheblichem Interesse ist.
    Beispiele für Hinweise:
    • auf einen Betrieb
    • eine Tankstelle
    • eine Fremdenverkehrseinrichtung (z.B. Museum, Skigebiet und dergleichen)
  • eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Behörde entscheidet aufgrund eines Antrages, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen.

 

Zusätzlich zur straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung kann im Einzelfall auch noch eine Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen notwendig sein.


 

Zuständigkeit:

 

Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach der Kategorie der betroffenen Straße:

  • Gemeindestraße: Gemeinde
  • Andere Straßen: Bezirkshauptmannschaft

Kosten:

 

Stempelgebühr: 14,30 Euro
Verwaltungsabgabe: 43 Euro

 

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 7722) 803-0
Fax (+43 732) 77 20-260 399
E-Mail: bh-br.post@ooe.gv.at
Homepage: www.bh-braunau.gv.at


Formulare

Rote Füllfeder (Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)

Hier finden Sie alle wichtigen Formulare der Bezirkshauptmannschaft im Überblick.
Zu den Formularen

(Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)