Giftbezugsbewilligung
Für den Erwerb von giftigen (T) oder sehr giftigen (T+) Stoffen oder Zubereitungen ist eine Giftbezugsbewilligung erforderlich.
Das Antragsformular liegt bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde auf.
Man unterscheidet zwischen:
- Giftbezugslizenz: ermächtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte
- Giftbezugsschein: ermächtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte
Voraussetzung:
Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist
- sachkundig und verlässlich ist (Kenntnisse über den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften und über Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall - nicht älter als fünf Jahre)
- die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und
- im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Gifte bestehen.
Gebühren:
- für Giftbezugslizenz:
Verwaltungsabgabe von 32,70 Euro
Eingabegebühr von 14,30 Euro
- für Giftbezugsschein:
Verwaltungsabgabe von 3,20 Euro
Eingabegebühr von 14,30 Euro
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
Am Teich 1 -
Lageplan
4150 Rohrbach