Güterverkehr - Transit, Sondertransporte
Das Wochenendfahrverbot gilt an Samstagen von 15:00 bis 24:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22:00 Uhr.
Verboten ist das Befahren von Straßen
- mit Lastkraftwagen samt Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen ist die Beförderung von Milch
- mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
Ausnahmen bestehen unter anderem für die Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von leicht verderblichen Lebensmitteln, für die Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, usw.
- Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot:
Vom Wochenendfahrverbot können im Einzelfall Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein
- erhebliches persönliches Interesse vorliegt
- erhebliches wirtschaftliches Interesse vorliegt
- gesetzlich oder sonst obliegende Aufgaben nur unter besonderer Erschwernis durchgeführt werden könnten.
Zuständigkeit:
Zuständige Behörde ist bei Fahrten
- innerhalb des Bezirkes: die Bezirkshauptmannschaft
- durch mehrere Bezirke: die Landesregierung
- durch mehrere Bundesländer: alle beteiligten Landesregierungen
Kosten:
Stempelgebühr: 14,30 Euro
Verwaltungsabgaben:
| I. |
für eine einmalige Fahrt |
|
|
a) pro Fahrzeug |
17 Euro |
| |
b) pro Kfz-Zug oder Sattel-Kfz |
25 Euro |
| II. |
für mehrmalige Fahrten |
|
| |
a) pro Fahrzeug |
61 Euro |
| |
b) pro Kfz-Zug oder Sattel-Kfz |
87 Euro |
Wir sind für Sie da:
Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen
Manglburg 14 -
Lageplan
4710 Grieskirchen