Hausordnung
Bekanntmachungen
Weiterführende Informationen
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Kundmachung gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz 2004
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Auffinden eines Tieres:
Tier: Katze (Europäisch-Langhaar)
Beschreibung: weiblich, ca. 10 Jahre alt, braun-getigert
aufgefunden am: 03.03.2024 um 11:29 Uhr
Angaben zum Fundort: 4720 Kallham, Kimpling (neben Bundesstraße)
Verordnungen
Weiterführende Informationen
- Amtsblatt 3/2022: Verordnung betreffend Festsetzung der Gebühr für Hundemarken .
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Amtsblatt 2/2022: Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung Bezirk Grieskirchen
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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit der der Bereitschaftsdienst für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Grieskirchen und abschnittsweise im Bezirk Schärding während der Sperrzeiten geregelt wird
(Apotheken-Bereitschaftsdienstverordnung - Bezirk Grieskirchen)
Kundmachungen der Anlagenabteilung
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22. April 2024, 08:30 Uhr, Manuel und Anita Reiter, Eschenau/H.
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Fischteichanlage auf Gst.Nr. 1915, KG Eschenau
im Gemeindegebiet von Eschenau i.H. -
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung -
22. April 2024, 13:30 Uhr, Manfred Scheucher, Eschenau/H.
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Fischteichanlage auf Gst.Nr. 3002/2, KG Eschenau –
wasserrechtliche Bewilligung -
29. April 2024, 08:30 Uhr, Wassergenossenschaft Höftberger, Aistersheim
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Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf Gst. Nr. 70/2, KG Aistersheim
wasserrechtliche Bewilligung
Festsetzung Schutzgebiet -
30. April 2024, 08:15 Uhr, Wagner Objekt GmbH, Peuerbach
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Zubau einer Garage und Einbau von Büroräumen -
gewerbebehördliche Genehmigung
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30. April 2024, 14:00 Uhr, Leopold Kalteis, Waizenkirchen
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Errichtung einer Destillationsanlage –
gewerbebehördliche Genehmigung -
06. Mai 2024, 11:00 Uhr, JUR Holding GmbH, Gaspoltshofen
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Sammlung und Versickerung / Ableitung von Oberflächenwässer -
- wasserrechtliche Überprüfung
- Erlöschensfeststellung -
07. Mai 2024, 08:30 Uhr, DI Gerold Sterrer, Gaspoltshofen
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Oberflächenwasserbeseitigung des
Geflügelhofes Sterrer auf Gst. Nr. 1553/2, KG Jeding –
wasserrechtliche Bewilligung -
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.02.2021, Agrar01-119-2013, ForstR10-87-2013
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Aufhebung der Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis (Motschulsky) in Gallspach
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Verlautbarungen der Verordnungen von Schulsprengel - Neue Mittelschulen im Bezirk
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Bad Schallerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Gaspoltshofen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Technischen Neuen Mittelschule 1 und 2 Grieskirchen .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Musikmittelschule Haag/H. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Hofkirchen/Tr. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Natternbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neukirchen/W. .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Neumarkt-Kallham .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Sport Neuen Mittelschule Peuerbach .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Pram .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule St. Agatha .
- Neufestsetzung des Schulsprengels der öffentlichen Neuen Mittelschule Waizenkirchen .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Weiterführende Informationen
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BH Grieskirchen: Kundmachung gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
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