Der OÖ. Energiekostenzuschuss wird automatisiert an die Bezieherinnen und Bezieher des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus, sowie der Wohnbeihilfe ausbezahlt.
Jene Haushalte die keiner dieser beiden Gruppen angehören und die nachstehenden Kriterien erfüllen können den OÖ. Energiekostenzuschuss von 2. Oktober bis 30. November 2023 hier online beantragen.
Wer wird gefördert?
Einen Zuschuss können erhalten:
- Bezieherinnen und Bezieher des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus per automatisierter Auszahlung (Kein neuer Antrag notwendig)
- Bezieherinnen und Bezieher der Wohnbeihilfe des Landes OÖ, sofern eine Wohnbeihilfe im Zeitraum April bis August bezogen wurde per automatisierter Auszahlung (Kein neuer Antrag notwendig)
- Personen die keiner der genannten Gruppen angehören und folgende Kriterien erfüllen:
- Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2023
- Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
- Der Zuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
- Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. [Absatz] Z 14 AsylG
- Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
- Vertriebene iSd § 62 AsylG
- Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben.
- Dies gilt unter anderem für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. [Absatz] 2 Z 1 und § 17 Abs. [Absatz] 3 Z 5 Oö. ChG.
- Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Was wird gefördert?
Der Oö. Energiekostenzuschuss 2023 wird gewährt, um private Haushalte bei der Bewältigung der gestiegenen Wohn- und Heizkosten zu unterstützen.
Wie wird gefördert?
Die Höhe des Zuschusses beträgt 200 Euro pro Haushalt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
- Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
- Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 27.000,00 Euro
- Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 65.000,00 Euro
- Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut des SEPA-Raums, dass im Antrag bekanntzugeben ist.
- Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) sonstige Einkünfte (§ 29)
In diesem Sinne gilt unter anderem als Jahreseinkommen:
- bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
- bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale),
- Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe, Pensionen.
- Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Abwicklung / Antragstellung
Die Antragsfrist läuft von 2. Oktober bis 30. November 2023.
Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Antrag kann ab 2. Oktober online über die Website des Landes Oberösterreich gestellt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Der OÖ. Energiekostenzuschuss wird automatisiert an Bezieher/innen und Bezieher des OÖ. Energiekostenbonus und/oder der Wohnbeihilfe des Landes ausbezahlt. (Nähere Infos im FAQ "Wie erfolgt die automatische Auszahlung?")
Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Hauptwohnsitz in Oberösterreich (Stichtag 1. September 2023)
- Brutto-Jahreshaushaltseinkommen 2022 unterhalb der Einkommensgrenzen:
- bei Einpersonen-Haushalt max. 27.000 Euro
- bei Mehrpersonen-Haushalt max. 65.000 Euro
- Für Ihren Haushalt wurde noch kein Ansuchen gestellt (einmal pro Haushalt möglich)
- Sie erfüllen all diese Kriterien und gehören keiner der nicht förderberechtigten Personengruppen an (Personen mit Hauptwohnsitz in betreuten Einrichtungen, Asylwerber/innen, Subsidiär Schutzberechtigte, Vertriebene, Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten).
Bitte halten Sie folgende Informationen bzw. Unterlagen für die Eingabe der Daten im OnlineFormular bereit:
- Ihre persönlichen Daten (Antragstellerin / Antragsteller)
- Ihre Sozialversicherungsnummer (zu finden auf Ihrer E-Card)
- Namen und Hauptwohnsitzdaten aller im Haushalt gemeldeten Personen (laut aktuellen Meldedaten im Zentralen Melderegister)
- Die Brutto-Jahreseinkommens-Information 2022 aller Personen, die mit Ihrem Hauptwohnsitz an der Adresse gemeldet sind.
- Ihre Bankverbindung eines Geldinstituts des SEPA-Raums (IBAN), an die der Oö. Energiekostenzuschuss ausbezahlt werden soll.
Das Hochladen von Unterlagen ist nicht notwendig.
Hinweis: An Bezieherinnen und Bezieher des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus und/oder der Wohnbeihilfe des Landes OÖ wird der Zuschuss automatisiert ausbezahlt. Eine neuerliche Antragstellung ist für diese Personengruppen nicht notwendig.
Das Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts ist die Summe der Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder (mit Hauptwohnsitz) im Jahr 2022.
Das eigene Brutto-Jahreseinkommen ist grundsätzlich am Einkommensteuerbescheid 2022 ersichtlich.
- Wenn Sie nicht selbstständig erwerbstätig sind und keinen Einkommensteuerbescheid haben, können Sie unter anderem auch ihren Jahreslohnzettel (Bruttobezüge) heranziehen.
Hinweis: Hatten Sie im Jahr 2022 weitere Einkünfte, wie z.B. AMS-Leistungen, Pension oder Unterhalt, sind diese Einkünfte ergänzend zum Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid mit einzurechnen. Eine beispielhafte Aufstellung finden Sie bei der Frage „Welche Einkünfte sind Teil des Brutto-Jahreseinkommens“
Unselbstständig Beschäftigte: Sie finden Ihr Jahresbruttoeinkommen unter der Kennzahl 210 auf dem Einkommensteuerbescheid in der Regel auf der letzten Seite bzw. beim Jahreslohnzettel auf der ersten Seite.
Selbstständige: Den „Gesamtbetrag der Einkünfte“ finden Sie in der Regel auf der ersten Seite Ihres Einkommensteuerbescheides.
Erzielen Sie sowohl Einkünfte aus unselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit, verwenden Sie ebenso Ihren Einkommenssteuerbescheid.
Das Einkommen kann wie folgt ermittelt werden:
„Gesamtbetrag der Einkünfte“
- Kennzahl 245 (stpfl. Bezüge)
+ Kennzahl 210 sowie allfällige Werbungskosten
= Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid
Hinweis: Hatten Sie im Jahr 2022 weitere Einkünfte, wie z.B. AMS-Leistungen, Pension oder Unterhalt, sind diese Einkünfte ergänzend zum Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid mit einzurechnen. Eine beispielhafte Aufstellung möglicher zusätzlicher Einkommen finden Sie bei der Frage „Welche Einkünfte sind Teil des Brutto-Jahreseinkommens?“
Als Pensionist/in finden Sie Ihr Brutto-Jahreseinkommen 2022 beispielsweise:
- auf dem Einkommensteuerbescheid (sofern vorhanden),
- im FinanzOnline unter „Datenübermittlungen“ oder
- erhalten dieses auf Rückfrage bei der pensionsauszahlenden Stelle.
Hinweis: Falls Sie das Service der Dateneingabe auf Ihrem Wohnsitzgemeindeamt in Anspruch nehmen, denken Sie bitte daran die erforderlichen Unterlagen mitzunehmen.
Zum Brutto-Jahreseinkommen zählen zum Beispiel:
Einkommen | Wo finde ich diesen Betrag? |
---|---|
Arbeitslohn (auch Lehrlingsentschädigung) |
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Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) |
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Allfällige Abfertigungszahlungen |
Einkommensteuerbescheid 2022 |
(Witwen-) Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage |
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
Einkommensteuerbescheid 2022 |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit / aus Gewerbebetrieb (z.B. als freie:r Dienstnehmer:in, neue:r Selbstständige:r, etc.) | Einkommensteuerbescheid 2022 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten (jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen) | Einkommensteuerbescheid 2022 |
Arbeitslosenunterstützung | Info bei auszahlender Stelle (AMS) |
Notstandshilfe | Info bei auszahlender Stelle (AMS) |
Weiterbildungsgeld | Info bei auszahlender Stelle (AMS) |
Krankengeld | Info bei auszahlender Stelle |
Unfallrenten |
|
Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz oder Zivildienstgesetz | Info bei auszahlender Stelle |
Kinderbetreuungsgeld |
Info bei auszahlender Stelle |
Wochengeld |
Info bei auszahlender Stelle |
Bildungskarenz | Info bei auszahlender Stelle |
Zusatzrenten | Info bei auszahlender Stelle |
Gesetzlich festgesetzte Unterhaltszahlungen | Gerichtsbeschluss |
Familienunterhalt | Gerichtsbeschluss |
Nicht zum Brutto-Jahreseinkommen zählen:
- Aufwandsentschädigungen bei nichtselbstständiger Arbeit
- Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages
- Pflegegeld
- Sonstige Beihilfen – wie zum Beispiel:
- Zuschüsse für 24h-Betreuung
- Wohnbeihilfe
- Kinderbetreuungsbonus des Landes OÖ
- Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz
- Stipendien – wie Selbsterhalterstipendium, Oö. Pflegestipendium, etc.
- Grundrente nach dem KOVG/OFG
-
Mindestsicherung
-
Sozialhilfe
Als Arbeitnehmer/in finden Sie Ihr Brutto-Jahreseinkommen 2022 beispielsweise auf dem Einkommensteuerbescheid oder dem Jahreslohnzettel für das Jahr 2022.
Hier wird der Wert unter Kennzahl 210 herangezogen.
Bei mehreren Dienstverhältnissen sind die Kennzahlen (210) aller Lohnzettel zu addieren.
Wo auf dem Einkommensteuerbescheid: Üblicherweise auf der letzten Seite
Wo auf dem Jahreslohnzettel: In der Regel auf der ersten Seite
Sofern Sie bereits wissen, dass Sie bis 30. November 2023 keinen Einkommensteuerbescheid für 2022 zur Bestimmung des Brutto-Jahreseinkommens erhalten, bitten wir Sie Ihr/e Einkommen auf Basis vorhandener Unterlagen (wie z.B. Kontoauszügen, Bescheide, Verträge, Finanzaufstellungen, …) so genau wie möglich anzugeben. Haben Sie Ihre Daten aus dem Jahr 2022 bereits im FinanzOnline eingegeben, können Sie auch die vorläufige Berechnung verwenden (Vorberechnungsblatt).
Bei allfälligen Rückfragen ist das angegebene Einkommen auf Basis der verwendeten Belege glaubhaft zu machen.
Wir weisen darauf hin, dass auch nach Auszahlung der Unterstützungsleistung Ihre Angaben zum Jahresbruttoeinkommen 2022 durch Abfrage beim Transparenzportal des BMF [Bundesministerium für Finanzen] überprüft werden können.
Es kommt darauf an, aus welchem Grund sich die Haushaltsgröße verändert hat. Es sind jeweils die Daten zum Antragszeitpunkt anzugeben.
Beispiele:
„Mein Partner zieht im November nach Oberösterreich. Welche Haushaltsangehörigen muss ich angeben?“
- Es sind jeweils die Daten zum Antragszeitpunkt anzugeben. Wenn Sie den Antrag vor dem Umzug Ihres Partners stellen, ist dieser nicht anzugeben.
„Ich übersiedle im Oktober innerhalb von OÖ. Welche Adresse soll ich angeben?“
- Der relevante Stichtag für einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich ist der 1. September 2023.
- Bei einem Verzug innerhalb Oberösterreichs geben Sie bitte Ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragsstellung an.
- Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten empfehlen wir Ihnen den Antrag nach vollzogener Ummeldung durchzuführen. Die Antragsfrist läuft bis 31. November 2023.
- Bestätigung über den Eingang Ihres Antrages:
Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie auf Wunsch eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrags auf die von Ihnen angegebene Email-Adresse (optional). In weiterer Folge werden Ihr Antrag und Ihre Angaben automatisiert geprüft. - Prüfungsergebnis:
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie ein Genehmigungsschreiben.
- Sollte Ihr Antrag individuell überprüft werden müssen, kommt es zu einer längeren Bearbeitungszeit. In diesem Fall werden Sie darüber informiert.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie ein Ablehnungsschreiben, dass auch die Begründung für die Ablehnung Ihres Antrags aufweist.
- Auszahlung (nur bei Genehmigung):
Der Bonus wird an die von Ihnen im Antrag angebende Bankverbindung überwiesen. Die online Beantragung ermöglicht eine möglichst rasche Abwicklung der Anträge, die ersten Auszahlungen erfolgen Anfang November.
Der OÖ. Energiekostenzuschuss wird im November automatisiert an folgende Personengruppen ausbezahlt:
- Haushalte, die einen Antrag für den Oö. Wohn- und Energiekostenbonus zwischen April und Ende Juli gestellt und bereits genehmigt bekommen haben
- Wohnbeihilfeempfänger/innen: Jene Haushalte, in denen eine Wohnbeihilfe im Zeitraum April bis August 2023 bezogen wurde
Ein Antrag für den OÖ. Energiekostenzuschuss ist für diese beiden Personengruppen nicht notwendig.
Wird ein Antrag für den OÖ. Energiekostenzuschuss gestellt und genehmigt, so erlischt die automatisierte Auszahlung für jene Personen die Teil des Antrages sind.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesellschaft
Abteilung Soziales
OÖ. Energiekostenzuschuss Service-Hotline
Montag bis Freitag: 08:00 bis 17:00 Uhr
Telefon 050 4250 4250
E-Mail entlastung@ooe.gv.at