Oö. Wohn- und Energiekostenbonus

Um private Haushalte bei der Bewältigung der steigenden Wohn- und Energiekosten zu unterstützen, gibt es – ergänzend zum bestehenden Oö. Heizkosten- und Energiekostenzuschuss 2022/23 – den neuen Oö. Wohn- und Energiekosten-Bonus für das Jahr 2023.

Der Oö. Wohn- und Energiekostenbonus kann von 3. April bis 30. Juni 2023 hier online beantragt werden. Den Button zur Antragstellung finden Sie oberhalb des Erklärvideos.

Wer wird gefördert?

  1. Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgenden Kriterien erfüllen:
    • Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. März 2023
    • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
    • Der Bonus wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
  2. Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben.
    Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
  3. Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
    • Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
    • Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
    • Vertriebene iSd § 62 AsylG
    • Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben.
    • Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
    • Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.

Was wird gefördert?

Der Oö. Wohn- und Energiekostenbonus 2023 wird gewährt, um private Haushalte bei der Bewältigung der gestiegenen Lebenserhaltungskosten zu unterstützen.

Wie wird gefördert?

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Haushalt:

Art des Haushaltes Betrag
in Euro
Einpersonenhaushalt 200
Mehrpersonenhaushalt ohne Kinder unter 18 Jahren 200
Mehrpersonenhaushalt mit 1 Kind unter 18 Jahren 300
Mehrpersonenhaushalt mit 2 oder mehr Kindern unter 18 Jahren 400

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

  1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
    • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 27.000,00 Euro
    • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 65.000,00 Euro
  2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Antrag bekanntzugeben ist.
  3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
    • sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:

  • bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale),
  • Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des ArbeitsmarktserviceNotstandshilfe,
  • Pensionen.

Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragsfrist läuft von 3. April 2023 bis 30. Juni 2023.
Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Antrag kann ab 3. April online über die Website des Landes Oberösterreich gestellt werden.

Formular

 

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Hauptwohnsitz in Oberösterreich (Stichtag 1. März 2023)
  • Brutto-Jahreshaushaltseinkommen 2022 unterhalb der Einkommensgrenzen:
    • bei Einpersonen-Haushalt max. 27.000 Euro
    • bei Mehrpersonen-Haushalt max. 65.000 Euro
  • Für Ihren Haushalt wurde noch kein Ansuchen gestellt (einmal pro Haushalt möglich)
  • Sie erfüllen all diese Kriterien und gehören keiner der nicht förderberechtigten Personengruppen an (Personen mit Hauptwohnsitz in betreuten Einrichtungen, Asylwerber/innen, Subsidiär Schutzberechtigte, Vertriebene, Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten).

Bitte halten Sie folgende Informationen bzw. Unterlagen für die Eingabe der Daten im Online-Formular bereit:

  • Ihre persönlichen Daten (Antragstellerin / Antragsteller)
  • Ihre Sozialversicherungsnummer (zu finden auf Ihrer E-Card)
  • Namen und Hauptwohnsitzdaten aller im Haushalt gemeldeten Personen (laut aktuellen Meldedaten im Zentralen Melderegister)
  • Die Brutto-Jahreseinkommens-Information 2022 aller Personen, die mit Ihrem Hauptwohnsitz an der Adresse gemeldet sind.                                    
  • Ihre österreichische Bankverbindung (IBAN), an die der Wohn- und Energiekostenbonus ausbezahlt werden soll.

Das Hochladen von Unterlagen ist nicht notwendig.

Das Brutto-Jahreseinkommen des Haushalts ist die Summe der Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder (mit Hauptwohnsitz) im Jahr 2022.

Das eigene Brutto-Jahreseinkommen ist grundsätzlich am Einkommensteuerbescheid 2022 ersichtlich.

  • Wenn Sie nicht selbstständig erwerbstätig sind und keinen Einkommensteuerbescheid haben, können Sie unter anderem auch ihren Jahreslohnzettel (Bruttobezüge) heranziehen.

Hinweis: Hatten Sie im Jahr 2022 weitere Einkünfte, wie z.B. AMS-Leistungen, Pension oder Unterhalt, sind diese Einkünfte ergänzend zum Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid mit einzurechnen. Eine beispielhafte Aufstellung finden Sie bei der Frage „Welche Einkünfte sind Teil des Brutto-Jahreseinkommens“

Unselbstständig Beschäftigte: Sie finden Ihr Jahresbruttoeinkommen unter der Kennzahl 210 auf dem Einkommensteuerbescheid in der Regel auf der letzten Seite bzw. beim Jahreslohnzettel auf der ersten Seite.

Selbstständige: Den „Gesamtbetrag der Einkünfte“ finden Sie in der Regel auf der ersten Seite Ihres Einkommensteuerbescheides.

Erzielen Sie sowohl Einkünfte aus unselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit, verwenden Sie ebenso Ihren Einkommenssteuerbescheid. Das Einkommen kann wie folgt ermittelt werden:

„Gesamtbetrag der Einkünfte“
 - Kennzahl 245 (stpfl. Bezüge)
+ Kennzahl 210 sowie allfällige Werbungskosten
=  Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid

Hinweis: Hatten Sie im Jahr 2022 weitere Einkünfte, wie z.B. AMS-Leistungen, Pension oder Unterhalt, sind diese Einkünfte ergänzend zum Betrag aus dem Einkommensteuerbescheid mit einzurechnen. Eine beispielhafte Aufstellung möglicher zusätzlicher Einkommen finden Sie bei der Frage „Welche Einkünfte sind Teil des Brutto-Jahreseinkommens?“

Als Pensionist:in finden Sie Ihr Brutto-Jahreseinkommen 2022 beispielsweise:

  • auf dem Einkommensteuerbescheid (sofern vorhanden),
  • im FinanzOnline unter „Datenübermittlungen“
  • oder erhalten dieses auf Rückfrage bei der pensionsauszahlenden Stelle.

Hinweis: Falls Sie das Service der Dateneingabe auf Ihrem Wohnsitzgemeindeamt in Anspruch nehmen, denken Sie bitte daran die erforderlichen Unterlagen mitzunehmen.

Als Arbeitnehmer:in finden Sie Ihr Brutto-Jahreseinkommen 2022 beispielsweise auf dem Einkommensteuerbescheid oder dem Jahreslohnzettel für das Jahr 2022.

Hier wird der Wert unter Kennzahl 210 herangezogen.
Bei mehreren Dienstverhältnissen sind die Kennzahlen (210) aller Lohnzettel zu addieren.

Wo auf dem Einkommensteuerbescheid:
Üblicherweise auf der letzten Seite

Wo auf dem Jahreslohnzettel:
In der Regel auf der ersten Seite

Zum Brutto-Jahreseinkommen zählen zum Beispiel:

Einkommen Wo finde ich diesen Betrag?
Arbeitslohn (auch Lehrlingsentschädigung)
  • Jahreslohnzettel 2022
  • Einkommensteuerbescheid 2022
Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt)
  • Jahreslohnzettel 2022
  • Einkommensteuerbescheid 2022
Allfällige Abfertigungszahlungen

Einkommensteuerbescheid 2022

(Witwen-) Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage
  • Einkommensteuerbescheid 2022 (wenn vorhanden)
  • Im FinanzOnline unter "Datenübermittlungen"
  • Info bei auszahlender Stelle (z.B. PVA)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkommensteuerbescheid 2022

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit / aus Gewerbebetrieb (z.B. als freie:r Dienstnehmer:in, neue:r Selbstständige:r, etc.) Einkommensteuerbescheid 2022
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten (jeweils ohne Abzug allfälliger zu deren Erhaltung getätigter Aufwendungen) Einkommensteuerbescheid 2022
Arbeitslosenunterstützung Info bei auszahlender Stelle (AMS)
Notstandshilfe Info bei auszahlender Stelle (AMS)
Weiterbildungsgeld Info bei auszahlender Stelle (AMS)
Krankengeld Info bei auszahlender Stelle
Unfallrenten
  • Info bei auszahlender Stelle (z.B. AUVA) bzw. Einkommensteuerbescheid
Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz oder Zivildienstgesetz Info bei auszahlender Stelle

Kinderbetreuungsgeld

Info bei auszahlender Stelle

Wochengeld

Info bei auszahlender Stelle

Bildungskarenz Info bei auszahlender Stelle
Zusatzrenten Info bei auszahlender Stelle
Gesetzlich festgesetzte Unterhaltszahlungen Gerichtsbeschluss
Familienunterhalt Gerichtsbeschluss

Nicht zum Brutto-Jahreseinkommen zählen:

  • Aufwandsentschädigungen bei nichtselbstständiger Arbeit
  • Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages
  • Pflegegeld
  • Sonstige Beihilfen – wie zum Beispiel:
    • Zuschüsse für 24h-Betreuung
    • Wohnbeihilfe
    • Kinderbetreuungsbonus des Landes
    • Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz
    • Stipendien – wie Selbsterhalterstipendium, Oö. Pflegestipendium, etc.
    • Grundrente nach dem KOVG/OFG
    • Mindestsicherung

    • Sozialhilfe

Sofern Sie bereits wissen, dass Sie bis 30. Juni 2023 keinen Einkommensteuerbescheid für 2022 zur Bestimmung des Brutto-Jahreseinkommens erhalten, bitten wir Sie Ihr/e Einkommen auf Basis vorhandener Unterlagen (wie z.B. Kontoauszügen, Bescheide, Verträge, Finanzaufstellungen, …) so genau wie möglich anzugeben. Haben Sie Ihre Daten aus dem Jahr 2022 bereits im FinanzOnline eingegeben, können Sie auch die vorläufige Berechnung verwenden (Vorberechnungsblatt).

Bei allfälligen Rückfragen ist das angegebene Einkommen auf Basis der verwendeten Belege glaubhaft zu machen.

Wir weisen darauf hin, dass auch nach Auszahlung der Unterstützungsleistung Ihre Angaben zum Jahresbruttoeinkommen 2022 durch Abfrage beim Transparenzportal des BMF überprüft werden können.

Allgemein: Als Mehrpersonen-Haushalt zählen Haushalte in denen mehr als eine Person im Zentralen Melderegister (ZMR) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Zum konkreten Fall: Wenn ihr Kind und Sie mit Hauptwohnsitz in Ihrem Haushalt gemeldet sind, zählt der Haushalt als Mehrpersonen-Haushalt.

Ja, bitte geben Sie alle mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen an.
Sollten diese kein Einkommen haben, geben Sie bitte bei der jeweiligen Person den Wert 0 an.

Es kommt darauf an, aus welchem Grund sich die Haushaltsgröße verändert hat. Es sind jeweils die Daten zum Antragszeitpunkt anzugeben.

Beispiele:

  • „Mein Partner zieht im Mai nach Oberösterreich. Welche Haushaltsangehörigen muss ich angeben?“
    • Da Ihr Partner erst nach dem Stichtag (1.03.2023) nach Oberösterreich zieht kann er nicht berücksichtigt werden.
  • „Ich erwarte ein Baby im Mai. Welche Haushaltsangehörigen muss ich angeben?“
    • Bei einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich der Bonus auf 300,- Euro. Für zwei oder mehr minderjährige Kinder im Haushalt erhöht sich der Bonus auf 400,- Euro. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten empfehlen wir den Antrag für Ihren Haushalt nach der Geburt und nach vollzogener Anmeldung des Neugeborenen am Meldeamt zu stellen. Das Neugeborene ist dann bei der Beantragung als Person anzugeben. Die Antragsfrist läuft bis 30. Juni.
  • „Ich übersiedle im April innerhalb von OÖ. Welche Adresse soll ich angeben?“
    • Der relevante Stichtag für einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich ist der 1. März 2023. Bei einem Verzug innerhalb Oberösterreichs geben Sie bitte Ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragsstellung an. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten empfehlen wir Ihnen den Antrag nach vollzogener Ummeldung durchzuführen. Die Antragsfrist läuft bis 30. Juni 2023.
  1. Bestätigung über den Eingang Ihres Antrages: Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie auf Wunsch eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrags auf die von Ihnen angegebene Email-Adresse (optional). In weiterer Folge werden Ihr Antrag und Ihre Angaben automatisiert geprüft.
  2. Prüfungsergebnis:
    • Nach positiver Prüfung erhalten Sie ein Genehmigungsschreiben.
    • Sollte Ihr Antrag individuell überprüft werden müssen, kommt es zu einer längeren Bearbeitungszeit. In diesem Fall werden Sie darüber informiert.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie ein Ablehnungsschreiben, dass auch die Begründung für die Ablehnung Ihres Antrags aufweist.
  3. Auszahlung (nur bei Genehmigung):
    Der Bonus wird an die von Ihnen im Antrag angebende Bankverbindung überwiesen. Die online Beantragung ermöglicht eine möglichst rasche Abwicklung der Anträge, die ersten Auszahlungen erfolgen Ende April.

Infos zum Herunterladen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesellschaft
Abteilung Soziales
Oö. Wohn- und Energiekosten-Bonus Service-Hotline

Montag bis Freitag: 08:00 bis 17:00 Uhr

Telefon 050 4250 4250
E-Mail entlastung@ooe.gv.at