Wer wird gefördert?
- Einen Zuschuss können volljährige Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgenden Kriterien erfüllen:
- Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. März 2023
- Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
- Der Bonus wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).
- Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben.
Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt. - Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
- Asylwerber:innen iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
- Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
- Vertriebene iSd § 62 AsylG
- Bewohner:innen, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben.
- Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
- Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Was wird gefördert?
Der Oö. Wohn- und Energiekostenbonus 2023 wird gewährt, um private Haushalte bei der Bewältigung der gestiegenen Lebenserhaltungskosten zu unterstützen.
Wie wird gefördert?
Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Haushalt:
Art des Haushaltes | Betrag in Euro |
Einpersonenhaushalt | 200 |
Mehrpersonenhaushalt ohne Kinder unter 18 Jahren | 200 |
Mehrpersonenhaushalt mit 1 Kind unter 18 Jahren | 300 |
Mehrpersonenhaushalt mit 2 oder mehr Kindern unter 18 Jahren | 400 |
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
- Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
- Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 27.000,00 Euro
- Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 65.000,00 Euro
- Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, das im Antrag bekanntzugeben ist.
- Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1982 angewendet:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
- sonstige Einkünfte (§ 29)
In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:
- bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
- bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale),
- Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe,
- Pensionen.
Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Abwicklung / Antragstellung
Die Antragsfrist läuft von 3. April 2023 bis 30. Juni 2023.
Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Antrag kann ab 3. April online über die Website des Landes Oberösterreich gestellt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung des Bonus gegeben sein:
- Der Bonus wird einmal pro Haushalt gewährt
- Der ständig bewohnte Hauptwohnsitz muss sich zumindest seit 1. März 2023 im Bundesland Oberösterreich befinden.
- Einkommensgrenze: das Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 aller aktuell im Haushalt lebenden Personen darf nachfolgende Werte nicht überschreiten:
Einpersonenhaushalte Jahresbruttoeinkommen bis 27.000 Euro Mehrpersonenhaushalte Jahresbruttoeinkommen bis 65.000 Euro
Vom Bonus ausgenommen sind:
- Asylwerber:innen iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
- Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
- Vertriebene iSd § 62 AsylG
- Bewohner:innen, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben.
- Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
- Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Der Antrag kann im Zeitraum 3. April bis 30. Juni 2023 (Antragsfrist) gestellt werden.
Die Antragstellung wird online angeboten.
Die Bürgerservicestellen der Gemeindeämter und Magistrate leisten im Falle des Falles entsprechende Hilfe bei der Dateneingabe.
Zur Beantragung ist die Höhe des Jahresbruttoeinkommens 2022 aller im Haushalt lebenden Personen erforderlich. Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Die Auszahlung erfolgt mittels Überweisung auf ein durch den Antragsteller angegebenes Konto.
Auf dieser Seite finden Sie ab Veröffentlichung des Antragsformulars (voraussichtlich 3. April 2023) den entsprechenden Link.