Antwort:
Der erforderliche Haftungsbetrag laut Punkt 5.3. der Ausschreibungsunterlage („Unterlage für die Interessentensuche für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und/oder Einzelaufstellung in Oberösterreich“) beträgt 627.200 Euro (= 20% des erforderlichen Stamm- oder Grundkapitals).
Wir haben dies bereits im Muster der Bankgarantie berichtigt. Das Muster der Bankgarantie ist über die Internetadresse des Landes Oberösterreich (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/280537.htm bzw. unter www.land-oberösterreich.gv.at > Service > Amtstafel > Ausschreibungen und Wettbewerbe > Sicherheit und Ordnung) abrufbar (sh. Link unten).
Antwort:
Die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie der Bankgarantie zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ausreichend.
Antwort:
Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Oö. Glücksspielautomatengesetz, darunter auch die Verfügung über das Stamm- oder Grundkapital, müssen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen. Hierfür ist der Nachweis zu erbringen.
Antwort:
Es werden grundsätzlich Konzepte für Automatensalons, für eine Einzelaufstellung oder für eine gemischte Aufstellung als gleichwertig akzeptiert. Die Beurteilung erfolgt nach den im Gesetz genannten Kriterien.
Antwort:
Die Erfahrungen der letzten Interessentensuche im Jahr 2011 haben gezeigt, dass die Bestätigung eines in einem Vertragsstaat der EWR niedergelassenen Bankinstituts über die rechtmäßige Herkunft der Mittel eine mögliche Form des Nachweises darstellt. Den gesetzlichen Anforderungen entsprechend („in geeigneter Art und Weise“) wird aber auch ein anderer entsprechender Nachweis akzeptiert.
Antwort:
Der angesprochene Punkt 5.9. bezieht sich auf das Produkt, also auf das angebotene Glücksspiel sowie die hierfür eingesetzten Glücksspielautomaten. Dies gilt sowohl hinsichtlich Z1 als auch hinsichtlich Z4. (Weiter-)Entwicklungen und Investitionen, welche nicht die Produkte betreffen, sollten vorzugsweise zu jenem Punkt der Interessentensuche angegeben werden, welchen sie betreffen.
Antwort:
Hinsichtlich der im Oö. Glücksspielautomatengesetz genannten Einzelparameter lässt sich dem Gesetzestext keine Gewichtung entnehmen. Für die Vergabe der Bewilligung ist demnach entscheidend, welche Bewerberin die Erfüllung der einzelnen Voraussetzungen bei einer zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vergleichsweise besser gewährleisten kann.
Antwort:
Ja, Ihr Verständnis ist korrekt. Der Verweis in der Überschrift zu Punkt 6.1. der Ausschreibungsunterlage bezieht sich richtigerweise auf § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Oö. Glücksspielautomatengesetz.
Antwort:
Ja, Ihr Verständnis ist korrekt. Der Verweis in der Überschrift zu Punkt 6.2. der Ausschreibungsunterlage bezieht sich richtigerweise auf § 11 Abs. 1a und § 12 Abs. 2 Oö. Glücksspielautomatengesetz.
Antwort:
Nein. Konzepte für eine reine Einzelaufstellung sind nicht unverändert auf Automatensalons übertragbar und vice versa. Eine Festlegung auf eine der drei möglichen Aufstellungsarten (Automatensalons, Einzelaufstellung ODER Automatensalons und Einzelaufstellung) ist daher notwendig.
Antwort:
Ja. Wir weisen jedoch darauf hin, dass wir – im Fall eines Rechtsmittels einer unterlegenen Partei – natürlich nicht prognostizieren können, wie das Oö. Landesverwaltungsgericht entscheiden wird; so wurde im Jahr 2013 die damals von der Oö. Landesregierung auf 15 Jahre erteilte Bewilligung vom damaligen Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich auf 10 Jahre reduziert.
Antwort:
Dies ist eine Entscheidung des zuständigen Gesetzgebers und kann demnach nicht von der Oö. Landesregierung als Bewilligungsbehörde beantwortet werden.
Die Namhaftmachung der Wirtschaftsprüfer, Rechtsvertretungen sowie der Hauptbanken ist auch für die Gesellschafter, Eigentümer und Tochtergesellschaften der Bewilligungswerberin notwendig. Es ist dabei nicht nur auf das Bewilligungsverfahren abzuzielen, sondern sind auch dauerhafte Bestellungen zu berücksichtigen.
Antwort:
Ja, ordnungspolitische Anforderungen werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur beurteilt.
Antwort:
Das Stamm- oder Grundkapital muss tatsächlich, nicht aber in Geld zur Verfügung stehen, darf also investiert, nicht aber durch Verluste geschmälert sein. Das Stamm- oder Grundkapital laut Firmenbuchauszug ist dementsprechend nicht zwingend aussagekräftig, sondern muss dieses auch als Eigenkapital vorhanden sein.
Antwort:
Das ist richtig, soweit die weiteren Anforderungen an das Stamm- oder Grundkapital erfüllt sind.
Antwort:
Die Erfahrungen der letzten Interessentensuche im Jahr 2011 haben gezeigt, dass die Bestätigung eines in einem Vertragsstaat der EWR niedergelassenen Bankinstituts über die rechtmäßige Herkunft der Mittel eine mögliche Form des Nachweises darstellt. Den gesetzlichen Anforderungen entsprechend („in geeigneter Art und Weise“) wird aber auch ein anderer entsprechender Nachweis akzeptiert.
Antwort:
Der Verweis in der Überschrift zu Punkt 6.2. der Ausschreibungsunterlage bezieht sich richtigerweise auf § 11 Abs. 1a und § 12 Abs. 2 Oö. Glücksspielautomatengesetz.
Antwort:
Dies ist korrekt. Das Konzept muss auf die beantragte Aufstellungsart (Automatensalons, Einzelaufstellung ODER Automatensalons und Einzelaufstellung) abgestellt werden.
Antwort:
Der Begriff der „Eintrittskarten“ ist grundsätzlich weit auszulegen. Darunter ist alles zu verstehen, was einem Spieler die Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht (daher zum Beispiel auch, ob für die Ausstellung einer Spielerkarte ein Preis verlangt wird).