Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung sieht vor, dass bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen hat.
Diese Regelung gilt nicht für folgende Zusammenkünfte:
- Begräbnisse;
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
- Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Das Covid -19 Präventionskonzept ist der Gesundheitsbehörde vorab nicht zu übermitteln. Allerdings ist es während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und im Falle einer Überprüfung auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.