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Gesetzgebungsnewsletter für Oberösterreich
LGBl. Nr. 14 bis 19/2022

02/2022

Sehr geehrte Damen und Herren!

Seit 1. Jänner 2015 wird das Landesgesetzblatt für Oberösterreich rechtlich verbindlich im Rechtsinformationssystem RIS kundgemacht.
- Rechtsverbindlich ist ausschließlich das elektronisch signierte PDF-Dokument.
- Bei Landesgesetzen und Vereinbarungen können Sie auch die Erläuterungen abrufen.

Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Rechtsvorschriften des Landes Oberösterreich:

LGBl. Nr. 14/2022

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Anteile der Gemeinden an den Kosten der verbundbedingten Leistungen sowie am Kostenbeitrag für zusätzliche Kraftfahrlinienverkehrsdienste und die jeweiligen Regionen festgesetzt werden (Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2022)

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LGBl. Nr. 15/2022

Kundmachung der Oö. Landesregierung, womit die Beitragshöchstgrenze der Beitragsleistung der Gemeinden zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen auf Grund des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes geändert wird

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LGBl. Nr. 16/2022

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Landtagswahl 2021 an die Gemeinden

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LGBl. Nr. 17/2022

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Grenzen der Marktgemeinde Putzleinsdorf und der Gemeinde Niederkappel

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LGBl. Nr. 18/2022

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung jeweils eines neu herzustellenden Abschnitts der Landesstraßen B310 Mühlviertler Straße und L1483 Summerauer Straße sowie die Auflassung jeweils eines Abschnitts der Landesstraßen B310 Mühlviertler Straße und L1483 Summerauer Straße

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LGBl. Nr. 19/2022

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnitts sowie die Umreihung und die Auflassung jeweils eines bisherigen Abschnitts der L1483 Summerauer Straße

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Dieser Newsletter wird herausgegeben von

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Verfassungsdienst
4021 Linz, Landhausplatz 1