Richtlinie
des Landes Oberösterreich
Oö. LehrlingFernpendelnPlus
für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses an oberösterreichische Lehrlinge beim Besuch der Berufsschule in den Bundesländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg im Berufsschuljahr 2021/22
- Zielsetzung
Ziel der Förderung ist es, oberösterreichischen Lehrlingen mittels Fahrtkostenzuschuss für die Dauer des Berufsschulbesuches einen Anreiz zu geben, bei der An- und Abreise zur Berufsschule in Kärnten, Tirol oder Vorarlberg öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden.
- Förderbare Personen
Oberösterreichische Lehrlinge, welche für ihre Ausbildung eine Berufsschule in Kärnten, Tirol oder Vorarlberg besuchen, sofern die Hin- und Rückfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln getätigt werden.
- Fördervoraussetzungen
Ein Fahrtkostenzuschuss für das jeweilige Berufsschuljahr kann gewährt werden, wenn nachstehende Punkte erfüllt werden:
3.1.
Die Berufsschule in Kärnten, Tirol oder Vorarlberg liegt und die Hin- und Rückfahrten zwischen dem Bundesland des Hauptwohnsitzes und dem Bundesland des Berufsschulstandortes durchgängig mit öffentlichen Verkehrsmitteln getätigt werden. 3.2.
Der Lehrling zumindest jede zweite Woche eine Hin- und Rückfahrt zur Berufsschule absolviert. 3.3. Zum Zeitpunkt des Ansuchens und während der Wochen, in welchen die Berufsschule besucht wurde, der Hauptwohnsitz, aus dem gependelt wurde, in Oberösterreich liegt. - Ausmaß der Förderung und Fördergewährung
Bei Zutreffen der obigen Voraussetzungen kann ein pauschaler Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 100 Euro für die Bundesländer Kärnten und Tirol und 150 Euro für das Bundesland Vorarlberg gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Konto, das im Ansuchen bekannt zu geben ist. Barauszahlungen oder Postanweisungen sind nicht möglich.
- Antragstellung und Verfahren
5.1.
Für das Ansuchen ist ausschließlich das Formular Oö. LehrlingFernpendelnPlus zu verwenden, das auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter der Adresse www.land-oberoesterreich.gv.at > Themen > Gesellschaft und Soziales > Förderungen > Allgemeines > Oö. LehrlingFernpendelnPlus oder bei den Bürgerservicestellen der Bezirkshauptmannschaften und des Amtes der Oö. Landesregierung sowie bei den Gemeindeämtern erhältlich ist. 5.2. Der Förderantrag kann nach Abschluss der Berufsschule im Berufsschuljahr 2021/22 gestellt werden. Der Förderantrag muss bis spätestens 31.12.2022 beim Amt der Oö. Landesregierungen einlangen. 5.3.
Sollte der Antrag fehlerhaft sein und/oder im Rahmen dieser Richtlinie erforderliche Beilagen fehlen, muss eine Verbesserung bzw. Nachreichung erfolgen. Werden die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt, wird dem Antrag nicht entsprochen. 5.4. Der Fahrtkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn der Antrag nicht fristgerecht eingereicht wurde. 5.5. Die Ansuchen werden in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Amt der Oö. Landesregierung erledigt. 5.6.
In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Landeshauptmann eine Ausnahme von den Richtlinien bewilligt werden. - Allgemeine Bestimmungen
6.1. Von der antragstellenden Person ist im Ansuchen verbindlich und unwiderruflich zu erklären, dass a. die Richtlinien für die Gewährung dieser Förderung anerkannt werden; b. in dem Zeitraum, für den die Förderung beantragt wird, mindestens alle
14 Tage Hin- und Rückfahrten zwischen dem Bundesland des Hauptwohnsitzes
und dem Bundesland des Berufsschulstandortes durchgängig mit öffentlichen
Verkehrsmitteln absolviert wurden;c. Unterlagen (Jugendticket und/oder Einzelfahrscheine) aufbewahrt und vorgelegt
werden, sofern das Amt der Oö. Landesregierung diese im Zuge von
stichprobenweisen Überprüfungen zum Nachweis der Erfüllung der
Voraussetzungen für die Gewährung dieser Förderung verlangt;d. die Angaben richtig sind und zur Kenntnis genommen wird, dass wissentlich
unrichtige Angaben eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können;e. Förderungen, die auf Grund unrichtiger Angaben gewährt wurden, unverzüglich
an das Land Oberösterreich zurückzuzahlen sind;f. zur Kenntnis genommen wird, dass die Bereitstellung und Verarbeitung von
personenbezogenen Daten zur Prüfung und Erledigung des Ansuchens um
Gewährung dieser Förderung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b
Datenschutz-Grundverordnung(1)). Die Bereitstellung dieser Daten ist
nicht verpflichtend. Eine Nichtbereitstellung hat zur Folge, dass das
Förderansuchen nicht bearbeitet und damit keine Förderung gewährt
werden kann;g. zur Kenntnis genommen wird, dass die mit dem Ansuchenformular erhobenen
personenbezogenen Daten durch das Amt der Oö. Landesregierung im Falle
einer Prüfung dem Rechnungshof, Oö. Landesrechnungshof oder Europäischen
Rechnungshof zur Verfügung gestellt werden;h. zur Kenntnis genommen wird, dass die mit dem Ansuchenformular erhobenen
personenbezogenen Daten durch das Amt der Oö. Landesregierung an den
Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen für die
Transparenzdatenbank(2) (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
übermittelt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht beruht diese
Datenübermittlung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wobei die berechtigten
Interessen daran in der Überprüfung des effizienten Einsatzes öffentlicherMittel sowie der Vermeidung von Doppelförderungen und von
Förderungsmissbrauch liegen.6.2. Der Erhalt der Oö. Fernpendelbeihilfe ist kein Ausschließungsgrund für Förderungen gemäß dieser Richtlinie. 6.3. Der Erhalt der Schulfahrtbeihilfe ist kein Ausschließungsgrund für Förderungen gemäß dieser Richtlinie. 6.4. Die Gewährung von Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung gestellten Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. - Gültigkeitsdauer
Die Richtlinie gilt für das Berufsschuljahr 2021/22.
- Dem Ansuchen beizulegende Unterlagen:
Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule
[1] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
[2] Nähere Informationen zur Übermittlung an die Transparenzdatenbank können § 9 Z. 7 der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich entnommen werden oder bei den im Ansuchenformular für Rückfragen angegebenen Kontaktstellen eingeholt werden.