Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gem. § 33 Epidemiegesetz ist binnen sechs Wochen (im Fall einer Maßnahme aufgrund von SARS-CoV-2 binnen 3 Monaten) vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, sonst erlischt der Anspruch.
Die Anträge sind schriftlich mittels untenstehendem Formular (postalisch, per Fax oder per Mail) bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Zuständig ist jene Behörde, durch welche die Absonderung erfolgt ist.
Dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges sind zum Nachweis der erfolgten Entgeltfortzahlung, der Leistung des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung und des Zuschlages nach dem Bauarbeiterurlaubsgesetz entsprechende Lohnverrechnungsunterlagen (Jahreslohnkonto) anzuschließen.
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