Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf hiermit folgende Klarstellungen treffen:
Blutspendeeinrichtungen fallen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 5 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 (Gesundheits- und Pflegedienstleistungen).
Das Betreten von Blutspendeeinrichtungen durch potentielle Spender fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 1 der Verordnung gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. II Nr. 98/2020, (zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben).
Es ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand von einem Meter jedenfalls eingehalten wird.