Weitere Informationen zu Rechtsvorschriften:
Allgemein
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Aktuelle Maßnahmen bundesweit im Überblick
Link zur Webseite Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Aktuelle Maßnahmen in Oberösterreich im Überblick
Link zur Webseite Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Informationen zur aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung
Link zur Webseite Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Arbeit
Informationen für Dienstnehmer zu verschiedenen Themen, wie z.B. Kurzarbeit, Gehalt oder Quarantäne:
Hotline Job & Corona 0800 22 12 00 80
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr
Eine Kooperation zwischen Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Arbeiterkammer Österreich (AK).
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FAQ: Arbeit, Bildung, Wirtschaft
Link zu Infos des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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FAQ zum Thema Arbeit BMAFJ
Link zur Webseite des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ)
. - FAQs: Fragen und Antworten zum Thema Arbeit auf www.jobundcorona.at .
Sie müssen sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos melden.
Die Meldung kann auch online über Ihr eAMS-Konto oder alternativ telefonisch erfolgen:
Arbeitsmarktservice Oberösterreich (AMS) - Service-Line 050 904 440
Bauen und Wohnen
Die Wohnbeihilfe steht insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen, kinderreichen Familien, Studierenden und Lehrlingen, Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern sowie Pensionistinnen und Pensionisten als Unterstützungsmöglichkeit zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Familie / Kinder
Es ist daher wichtig, Kinder mit ihren Befürchtungen nicht alleine zu lassen, sondern ihre Ängste ernst zu nehmen, altersgemäß mit ihnen über das Thema zu sprechen und ihre Fragen zu beantworten.
Weiterführende Informationen
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Tipps für Eltern und Pädagoginnen und Pädagogen
Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ
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recht hilfreich! - Video-Tipps für die Zeit zuhause
YouTube-Videos der Kinder- und Jugendanwaltschaft OÖ
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Publikationen: Gemeinsam als Familie durch die Corona-Krise
Leitfäden für Eltern und Betreuungspersonal der Kinder- und Jugendanwaltschaft
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Trotz möglicher verordneter Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der Coronakrise gilt eine Ausnahme für persönliche Kontakte zwischen Eltern und Kindern.
Weiterführende Informationen
Datenschutz
Arbeitgeber haben aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen (sowohl im privaten, als auch im öffentlichen Bereich) eine Fürsorgepflicht und müssen dafür Sorge tragen, dass Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss von Gesundheitsrisiken zählt jedenfalls auch die Prävention von Infektionen und die Eindämmung einer Virusverbreitung am Arbeitsplatz.
Vor diesem Hintergrund kann die Erhebung des Gesundheitszustands durch Arbeitgeber (Verantwortliche) insbesondere auf die Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO gestützt werden.
Nein.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG auch für mündliche Mitteilungen gilt. Somit sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und des DSG stets einzuhalten, unabhängig davon, ob die Daten von ArbeitnehmerInnen elektronisch, in Form von physischen Fragebögen (Dateisystem) oder mündlich erhoben werden.
Für die Übermittlung von Informationen über konkrete Infektionsfälle an die Gesundheitsbehörden normiert Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO iVm § 10 Abs. 2 DSG eine entsprechende Rechtsgrundlage. Die aktuelle Epidemie kann als Katastrophenfall gemäß § 10 Abs. 1 DSG angesehen werden.
Darüber hinaus kann auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörden eine Pflicht des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung über Verdachtsfälle und Infektionen nach § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 bestehen.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen, wem festgestellte Infektionen oder Verdachtsfälle zu melden sind, an die Gesundheitsbehörden.
Weiterführende Informationen
Zur Risikoprävention ist es zulässig, dass Arbeitgeber die privaten Kontaktdaten ihrer ArbeitnehmerInnen erfragen und temporär speichern, um diese kurzfristig über ein Verdachtsmoment oder eine Infektion am Arbeitsplatz warnen zu können, damit diese nicht am Arbeitsplatz erscheinen müssen. Die ArbeitnehmerInnen können zu dieser Bekanntgabe jedoch nicht gezwungen werden.
Die Datenschutzbehörde stellt auf ihrer Webpage ein Musterformular für die Erhebung privater Kontaktdaten von Mitarbeiter zur Verfügung. Das Musterformular deckt alle datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO, ab.
Daten über Infektionen sowie über Verdachtsfälle zählen zu jenen sensiblen Daten, für die das Datenschutzrecht einen besonderen Schutz vorsieht. Insbesondere soll verhindert werden, dass es zu einer Stigmatisierung einzelner Personen am Arbeitsplatz aufgrund eines Verdachts oder einer Infektion kommt.
Gleichzeitig sieht das Datenschutzrecht aber vor, dass Daten über den Gesundheitszustand in jenem Ausmaß verwendet werden können, das notwendig ist, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und um die Mitmenschen zu schützen.
Im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO ist daher im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob es notwendig ist, gegenüber der Belegschaft den konkreten Namen einzelner Personen zu nennen, die sich infiziert haben, oder mit der allgemeinen Information, dass am Arbeitsplatz eine Infektion aufgetreten ist, das Auslangen gefunden werden kann. Eine individuelle Nennung von infizierten Personen kann sich dann als zulässig erweisen, wenn erhoben werden muss, wer mit diesen Personen vor Bekanntwerden der Infektion Kontakt hatte.
Daten über den Gesundheitszustand können in jenem Ausmaß verwendet werden, das notwendig ist, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und um Ihre Mitmenschen zu schützen.
Die Gesundheitsbehörden dürfen nach § 4 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 jedenfalls folgende Datenkategorien von Ihnen verarbeiten:
- Daten zur Identifikation von Erkrankten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG),
- die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten,
- Daten zum Umfeld des Erkrankten, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen, und
- Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.
Zum Schutz Ihrer Daten sind in § 4 Epidemiegesetz 1950 Sicherheitsvorgaben normiert, die die Gesundheitsbehörden einzuhalten haben.
Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörden besteht eine Pflicht von Veranstaltern zur Auskunftserteilung über Verdachtsfälle und Infektionen nach § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950. Die Pflicht zur Auskunftserteilung erfasst auch die Übermittlung von Besucherdaten im notwendigen Ausmaß.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind beim Thema Home-Office insbesondere die Vorgaben für die Datensicherheit gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu beachten.
Die Datenschutzbehörde stellt auf ihrer Webpage ein entsprechendes Informationsblatt zur Verfügung.
Es wird angeregt, dass Arbeitgeber dieses Informationsblatt mit ihren ArbeitnehmerInnen teilen.
Gesundheit
Befolgen Sie nachfolgende Schritte, um sich vor der Ansteckung zu schützen:
- Waschen Sie Ihre Hände häufig!
Reinigen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mit einer Seife oder einem Desinfektionsmittel. - Halten Sie Distanz!
Halten Sie einen Abstand von mindestens einem Meter zwischen sich und allen anderen Personen ein, die husten oder niesen. - Berühren Sie nicht Augen, Nase und Mund!
Hände können Viren aufnehmen und das Virus im Gesicht übertragen! - Achten Sie auf Atemhygiene!
Halten Sie beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbogen oder einem Taschentuch bedeckt und entsorgen Sie dieses sofort. - Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte 1450
Häufige Anzeichen einer Ansteckung mit dem neuartigen Virus sind
- Fieber,
- Husten,
- Kurzatmigkeit und
- Atembeschwerden.
Weitere Informationen zum Corona-Virus erhalten Sie bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES):
AGES Infoline 0800 555 621
Täglich, 0-24 Uhr erreichbar
Wenn Sie Symptome (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden) aufweisen und befürchten, erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wenden sich zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise an:
Telefonische Gesundheitsberatung "Wenn's weh tut" 1450
Impfungen
Ein durch die Pandemie und viele Einschränkungen geprägtes Jahr 2020 liegt hinter uns. Durch die Erfolgsmeldungen zu den Impfstoffen im November 2020, die dank intensivster Forschung so rasch entwickelt und bereits zu Jahresende in Europa und auch in Österreich zugelassen wurden, wurde bei uns allen die Erwartung geweckt, dass das Ende der Pandemie unmittelbar bevor stünde.
Im Jänner 2021 haben wir nun das „Gefühl, dass das alles zu langsam geht“.
Der weltweite Bedarf an Impfstoffen ist riesig. Derzeit steht jedoch insgesamt noch wenig Impfstoff bereit. Deshalb ist es unsere Pflicht, die Vergabe der Impfstoffe an die Bevölkerung verantwortungsvoll vorzunehmen und gefährdete Gruppen vorrangig zu impfen.
Die österreichische Bevölkerung sieht sich erstmalig in der jüngeren Geschichte mit einer Pandemie konfrontiert, an der auch in Österreich bereits mehrere Tausend Menschen verstorben sind und der durch drastische Maßnahmen zur Kontaktreduktion wie etwa Lockdowns begegnet werden muss, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Wir sind nun in der glücklichen Situation, bereits innerhalb eines Jahres nach Ausbruch der Pandemie die ersten sicheren und wirksamen Impfstoffen zur Verfügung zu haben und diese auch zu nützen.
Die Impfung stellt für jede Bürgerin und jeden Bürger jedenfalls einen sehr guten und sehr hohen individuellen Schutz dar. Die Schutzimpfung verhindert mit hoher Wahrscheinlichkeit, an Covid-19 schwer zu erkranken und daran zu versterben.
Die Entwicklung von Medikamenten, die erwiesenermaßen wirksam bei der Bekämpfung der Covid-Erkrankung sind, ist zwar bereits im Gange und manche Medikamente in Erprobung, aber besser ist es, gar nicht daran zu erkranken!
Zudem ist es wichtig zu bedenken, dass neben dem eigenen Schutz durch die Impfung auch Menschen im Umfeld, insbesondere gefährdete Personen wie ältere oder chronisch kranke Menschen, geschützt werden. Das höhere Lebensalter ist der wesentlichste Risikofaktor für einen schweren Verlauf von Covid-19.
Die Hygienemaßnahmen wie MNS, Händehygiene, Abstandsregelungen, die bislang äußerst wichtig waren und uns auch noch für einige Zeit begleiten werden, können das Risiko einer Erkrankung minimieren, die Gefahr einer Ansteckung besteht jedoch trotzdem. Mit dem Schritt der Impfung wird dieses Risiko drastisch reduziert.
Je mehr Menschen durch eine Impfung geschützt sind, desto weniger leicht kann das Virus in der Bevölkerung kursieren. So kommt es letztendlich auf jede Person an, sich zu schützen. Durch eine hohe Impfbeteiligung in der Bevölkerung wird die Krankheitslast deutlich reduziert, schwere Fälle und Todesfälle können vermieden werden. Der durch eine hohe Durchimpfungsrate in der Bevölkerung erreichte „Herdenschutz“ hat in der Vergangenheit bereits dazu geführt, Krankheiten wie die Kinderlähmung auszurotten.
Der vorhandene Impfstoff wird vollständig verbraucht, da er nicht lagerfähig ist. So kann es geschehen, dass einzelne an der Impfstelle noch verfügbare Impfdosen an Personen verabreicht werden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht für die Impfung vorgesehen wären – zum Beispiel an enge Angehörige von Bewohnerinnen und Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen.
- Lichtbildausweis (Reisepass / Führerschein)
- E-Card oder Sozialversicherungsnummer
- Impfpass
- ausgefüllten Aufklärungsbogen im Falle einer Terminbestätigung zur Corona-Schutzimpfung
Zusätzlich, falls vorhanden, eine Liste mit folgenden Angaben mitnehmen:
- Vorerkrankungen
- Allergien (Allergiepass)
- Einnahme von Medikamenten
Jeder Impfstoff wird von einem Expertengremium der EU geprüft um etwaige Nebenwirkungen und Langzeitfolgen auszuschließen, bzw. die Wirksamkeit des jeweiligen Impfstoffes festzustellen. Das zuständige Gremium kann erst nachdem Informationen von den jeweiligen Pharmaunternehmen eingelangt sind, mit der Arbeit beginnen, diese nimmt einige Zeit in Anspruch.
Die Hochrisikogruppen wurden vom Nationalen Impfgremium definiert.
Weiterführende Informationen
Hochrisikogruppe
Bei Unsicherheit, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausärztin oder an Ihren Hausarzt. Sie/er kennt Sie und Ihre Krankengschichte am besten und kann dies einschätzen.
Personen mit Vorerkrankungen und besonders hohem Risiko und deren engste Kontaktpersonen, besonders wenn institutionell betreut, sowie in diesen Einrichtungen tätige Personen zählen zur Hochrisikogruppe:
- Trisomie 21
- Personen mit Demenz, intellektuellen oder körperlichen Behinderungen in Betreuungseinrichtungen
- Fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheit, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigt, wie pulmonale Hypertonie, Mucoviscidose/zystische Fibrose sowie COPD im fortgeschrittenen Stadium GOLD III ab Patientengruppe C;
- Chronische Herzerkrankung mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig ist, wie ischämische Herzerkrankung sowie Herzinsuffizienz;
- Aktive Krebserkrankung mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankung auch ohne laufende Therapie;
- Erkrankung, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden muss, Seite 6 COVID-19-Impfungen: Priorisierung des Nationalen Impfgremiums, Version 3.0 wie Knochenmarkstransplantation innerhalb der letzten zwei Jahre oder unter einer immunsuppressiven Therapie oder mit Graft vs Host Disease, Organtransplantation innerhalb des letzten Jahres oder unter einer immunsuppressiven Therapie oder mit Graft vs Host Disease, Immunsuppression wie zum Beispiel mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose) sowie HIV mit hoher Viruslast;
- Chronische Dialyse, fortgeschrittene chronische Nierenerkrankung wie chronische Niereninsuffizienz mit glomerulärer Filtrationsrate < 45 ml/min, bei Nierenersatztherapie sowie bei St.p. Nierentransplantation;
- Chronische Lebererkrankung mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B;
- Ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40;
- Diabetes mellitus Typ I mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 7,5%, Typ II mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 8,5% sowie Typ I oder II mit Endorganschäden;
- Arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
- Sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den hier gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen.
Personen mit Vorerkrankungen mit erhöhtem Risiko und deren engste Kontaktpersonen sind:
- Personen mit Demenz oder intellektuelle Behinderungen außerhalb von Betreuungseinrichtungen
- Personen mit körperlichen Behinderungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 zur Folge haben
- Adipositas (BMI >30)
- Chronische Nierenerkrankung
- Chronische Lebererkrankung
- Immundefizienz
- Diabetes Mellitus
- Arrhythmie/Vorhofflimmern
- HIV-Infektion
- Koronare Herzkrankheit
- Herzinsuffizienz
- Zerebrovaskuläre Erkrankungen/Apoplex
- Autoimmunerkrankungen
- Chronisch obstruktive Lungenkrankheit
- Krebserkrankungen
- Arterielle Hypertonie
- Rheumatische Erkrankungen
- Asthma bronchiale
Die Oö. Impfstrategie basiert auf den Empfehlungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. In Oberösterreich wird fortlaufend geimpft. Derzeit erhalten Bewohner und Mitarbeiter der Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhauspersonal von Covid-Stationen die erste Teilimpfung. Nächste Woche wird die Impfung von über 80 jährigen Personen, die nicht in einem Alten- und Pflegeheim wohnen, gestartet. Anschließend wird die Impfung von niedergelassenen Ärzten, Personal von Rettungsorganisationen und Apotheken fortgesetzt.
Weiterführende Informationen
Die Risikoeinschätzung liegt beim behandelnden Arzt. Risikopatienten werden in Phase 1 der nationalen Impfstrategie berücksichtigt. Impfungen werden in OÖ fortlaufend und nach Verfügbarkeit von Impfstoffen durchgeführt. Risikogruppen werden dabei demnächst (der genaue Zeitpunkt steht allerdings noch nicht fest) geimpft.
Diese Institutionen wurden bereits vom Land OÖ kontaktiert, um ihren Bedarf zu ermitteln. Das Land OÖ hält Kontakt mit diesen Einrichtungen und gibt aktuelle Informationen laufend weiter.
Jeder Impfstoff wird von den europäischen Zulassungsbehörden streng geprüft, bevor er eine Zulassung erhält. Nur wenn keine gefährlichen Nebenwirkungen auftreten und das Präparat wirksam ist, wird ein Impfstoff zugelassen.
Die Ärzte werden laufend von der Ärztekammer informiert.
Impfungen werden in OÖ fortlaufend und nach Verfügbarkeit von Impfstoffen durchgeführt. Entsprechend der Priorisierung des nationalen Impfgremiums werden Hochrisikopatienten ehestmöglich geimpft.
Ob Sie zur Risikogruppe gehören, müssen Sie in jedem Fall mit Ihrem Hausarzt bzw. behandelndem Facharzt abklären.
Physiotherapeuten:
Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Wirtschaftskammer.
Pädagogen:
Impfungen werden in OÖ fortlaufend und nach Verfügbarkeit von Impfstoffen durchgeführt. Nähere Infos erhalten Sie bei Ihrem Dienstgeber.
Wenden Sie sich in diesem Fall per E-Mail direkt an Covidimpfungen.Ges.Post@ooe.gv.at
- Stadt Linz
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Magistrat Linz - Neues Rathaus
4040 Linz, Hauptstraße 1-5, Raum 1002
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- Stadt Wels
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Stadthalle Wels
4600 Wels, Pollheimerstraße 1
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- Stadt Steyr
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Amtsgebäude Reithoffer / Festsaal
4400 Steyr, Pyrachstraße 7
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- Bezirk Braunau
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Bezirkshauptmannschaft Braunau
5280 Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1
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- Bezirk Eferding
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ÖGK Eferding
4070 Eferding, Stadtplatz 31
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- Bezirk Freistadt
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Bezirkshauptmannschaft Freistadt
4240 Freistadt, Promenade 5
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- Bezirk Gmunden
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Kongresshaus Toscana Gmunden
4810 Gmunden, Toscanapark 6 -
Kongresshaus Bad Ischl
4820 Bad Ischl, Kurhausstrasse 8
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- Bezirk Grieskirchen
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ÖGK Grieskirchen
4710 Grieskirchen, Trattnach-Arkade 1
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- Bezirk Kirchdorf
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Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
4560 Kirchdorf an der Krems, Garnisonstraße 3
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- Bezirk Linz-Land
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Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
4020 Linz, Kärntnerstraße 16
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- Bezirk Perg
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Bezirkssporthalle Perg
4320 Perg, Waidhoferstraße 4
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- Bezirk Ried
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ÖGK Ried
4910 Ried im Innkreis, Markplatz 3
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- Bezirk Rohrbach
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Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
4150 Rohrbach-Berg, Am Teich 1
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- Bezirk Schärding
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Einkaufszentrum St. Florian
4782 St. Florian am Inn Nr. 55
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- Bezirk Steyr-Land
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Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land
4400 Steyr, Spitalskystraße 10a
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- Bezirk Urfahr-Umgebung
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Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
4041 Linz, Peuerbachstraße 26
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- Bezirk Vöcklabruck
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Festsaal des Salzkammergut-Klinikums Vöcklabruck
4840 Vöcklabruck, Dr.-Wilhelm-Bock-Straße 1
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- Bezirk Wels-Land
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Gesundheitszentrum Wels (Klinikum Wels-Grieskirchen)
4600 Wels, Grieskirchnerstraße 49
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Kunst und Kultur
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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Kultureinrichtungen
Infos auf www.gesundheitskasse.at
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Herabsetzung und Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für selbstständige Kulturschaffende
Infos auf www.svs.at
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Steuerliche Erleichterungen
Infos, Vorlagen und Sonderregelungen des Finanzministeriums auf www.bmf.gv.at
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Reisen
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Reiseinformation des BMEIA für Deutschland
Link zur Webseite des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)
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FAQs zur Einreise nach Bayern
Link zur Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
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EQV-Check Bayern
Finden Sie in wenigen Sekunden heraus, ob Sie bei Einreise nach Bayern oder Deutschland in Quarantäne müssen. Link zur Webseite des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten.
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Reiseinformation des BMEIA für die Tschechische Republik
Link zur Webseite des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)
. - Einreiseinformation des Ministeriums für Inneres der Tschechischen Republik .
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Public Health Passenger Locator Form für die Einreise in die Tschechische Republik
Link zum Anreiseformular in die Tschechische Republik - Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
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Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus kommt es weltweit zu Reisewarnungen oder Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Verein für Konsumentenschutz haben eine Hotline für Fragen rund ums Reisen eingerichtet:
Verein für Konsumenteninformation (VKI) - Hotline 0800 201 211
Montag bis Sonntag von 9:00 bis 15:00 Uhr
Eine Reisewarnung wird grundsätzlich nur in besonderen Krisenfällen ausgesprochen, wenn eine generelle Gefährdung für Leib und Leben besteht.
Das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten bietet Informationen zu Reisen online an.
Schule / Kinderbetreuung
Um die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, müssen die sozialen Kontakte reduziert werden. Da Kinder und Jugendliche zu jener Gruppe mit den meisten sozialen Kontakten zählen, wurden verschiedene Maßnahmen von der Regierung gesetzt.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat dazu FAQs zusammengestellt und stellt sie online zur Verfügung.
Soziales
Das Börse Ehrenamt des Landes Oberösterreich unterstützt einerseits gemeinnützige Organisationen bei ihrer Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Anderseits gibt die Börse Ehrenamt Auskunft darüber, welche Möglichkeiten des ehrenamtlichen Engagements in Oberösterreich bestehen.
Wenn Sie den Zivildienst bereits abgeleistet haben und sich freiwillig für einen außerordentlichen Zivildienst von April 2020 bis inklusive Juni 2020 melden möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an zivildienst@bmlrt.gv.at.
Umwelt
- Vermeiden Sie Abfälle, soweit es geht und verzichten Sie zur Zeit auf Entrümpelungen.
- Bereiten Sie Speisen selbst zu und kaufen Sie Produkte, die möglichst wenig Abfall verursachen.
- Halten Sie auch bei der Abfallentsorgung den Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen ein.
- Trennen Sie Ihre Abfälle bitte penibel. Damit entlasten Sie unser Entsorgungssystem erheblich!
Abfälle, die eventuell mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminiert sind, sollten unter Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden. Solche Abfälle dürfen nicht den Sammelsystemen für die getrennte Erfassung von Wertstoffen (z.B. Papiertonne, Biotonne, gelber Sack) zugeführt werden. Nur Glasabfälle können wie bisher getrennt entsorgt werden.
Unternehmen / Betriebe
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FAQ: Arbeit, Bildung, Wirtschaft
Link zur Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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FAQs: Fragen und Antworten für Unternehmen auf www.wko.at
Die Wirtschaftskammer OÖ beantwortet Fragen zu Hilfsmaßnahmen, Einschränkungen und arbeitsrechtlichen Fragen.
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Das Bundesministerium für Finanzen stellt für österreichische Unternehmen unbürokratisch Hilfe zur Verfügung.
Wenden Sie sich bitte an:
Bundesministerium für Finanzen
Coronahilfe 050 233 233
Montag bis Donnerstag 7:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr
E-Mail corona@bmf.gv.at
Die Wirtschaftskammer OÖ informiert über Sofort- und Überbrückungsmaßnahmen für Unternehmen.
Verkehr
Mit Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.2020 wurden im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch unter anderem die in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen, die andernfalls zwischen dem 01.02.2020 und dem 31.08.2020 abgelaufen wären bzw. ablaufen würden, jeweils um sieben Monate verlängert.
Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des Codes 95 auf dem Führerschein bzw. der Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG, der ansonsten zwischen dem 01.02.2020 und dem 31.08.2020 abgelaufen wäre bzw. ablaufen würde, gilt ebenfalls um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein bzw. Nachweis angegebenen Ablaufdatum verlängert.
Diese Fristverlängerung gilt sowohl für österreichische als auch für von ausländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise.
WICHTIG:
Nach wie vor gilt, dass für den Fall, dass ein absoluter Engpass bei Berufskraftfahrern mit einem Fahrerqualifizierungsnachweis für den Güterverkehr vorliegt, unter bestimmten Umständen im Zeitraum 09.03.2020 bis (zunächst) 31.07.2020 auch Lenker mit einem Fahrerqualifizierungsnachweis für den Personenverkehr (sowohl gültige als auch innerhalb der vorstehend genannten Frist abgelaufene) eingesetzt werden können, sofern der betreffende Lenker über eine gültige Lenkberechtigung der Klasse C verfügt.
Die Durchführung von fahrerqualifizierungspflichtigen Transporten mit gültiger Lenkberechtigung aber ohne irgendeinen Fahrerqualifizierungsnachweis ist auch weiterhin nicht zulässig!