Wer wird gefördert?
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Interessensgemeinschaften
- Hinsichtlich des Fördergegenstandes "Instandsetzung" kommen auch Gemeinden bzw. die Wegeerhaltungsverbände als Förderungswerber in Betracht.
Was wird gefördert?
Neuerrichtung oder Umbau von Wegen zur äußeren Erschließung, insbesondere von landwirtschaftlichen Gehöften, außerlandwirtschaftlichen Betrieben, Wohnsitzen, samt eventuellen anschließenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Neuerrichtung oder Umbau von Wegen rein zur äußeren Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Instandsetzung von Güterwegen (keine Instandhaltung): Ersatz oder grundlegende Ergänzung von Teilen einer bestehenden Weganlage einschließlich präventiver Maßnahmen größeren Umfangs (z. B. Deckschichten, Entwässerung, Brückensanierung, Investitionen in die Verkehrssicherheit).
Wie wird gefördert?
Zuschuss zu Investitionen bei Neubauvorhaben im Ausmaß von 50 % der anrechenbaren Kosten außerhalb des benachteiligten Gebietes; 55 % der anrechenbaren Kosten im benachteiligten Gebiet außerhalb des Berggebietes und 65 % der anrechenbaren Kosten im Berggebiet.
Zuschuss zu Investitionen bei Instandsetzungsvorhaben im Ausmaß von 50 % der anrechenbaren Kosten.
Der Erwerb von Grund und Boden ist nicht förderbar.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das geförderte Vorhaben befindet sich im ländlichen Raum.
Wege, deren Zweck die innerbetriebliche Erschließung ist, oder die ausschließliche Erschließung von Waldgebieten oder reine Rad-, Reit- oder Gehwege sind nicht förderbar. Ebenso ist eine eigenständige außerlandwirtschaftliche Betriebs- oder Siedlungserschließung und desgleichen nicht förderbar. Allerdings können im Rahmen von Gesamtprojekten von Interessentengemeinschaften auch Wegstücke der Betriebs- und Siedlungserschließung zurechenbar sein.
Wege mit Fahrbahnbreiten über 3,50 m sind nicht förderbar, ausgenommen Brücken, Ausweichen und eventuelle Zusatzbreiten gemäß RVS. Dabei ist eine Zusatzbreite auf Geländeeinschnitte und –anschnitte und zwar auf das sachlich technische Mindesterfordernis zu begrenzen.
Eine Instandsetzung ist nur bei solchen Wegen förderbar, die seinerzeit mit Förderungsmitteln des BMLFUW errichtet oder umgebaut wurden.
Jedes einzelne Vorhaben muss ein geeignetes technisches Projekt aufweisen und die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Grundvoraussetzungen erfüllen.
Die Regeln der Technik sowie der RVS sind anzuwenden.
Die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts sind zu beachten und naturnahe und ressourcenschonende Planungen bzw. Bauweisen sind anzustreben (Schotterwege, Spurwege, landschaftsangepasste Linienführung, Wasserrückhalt etc.).
Abwicklung / Antragstellung
Förderanträge können laufend bei der Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz eingebracht werden.
Sämtliche einlangenden Anträge werden zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst und zu unten angeführten Stichtagen nach einem bundesweit einheitlichen Bewertungsschema beurteilt.
Auskunft über die Ansprechpartner erhalten Sie in der Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr.
Stichtage Auswahlverfahren 2022/2023
- 1. April 2022
- 1. Juli 2022
- 15. September 2022
- 25. November 2022
- 17. März 2023
- 26. Mai 2023
Formular
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Antrag Ländliche Verkehrsinfrastruktur (VHA 7.2.1) Herunterladen .
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Zahlungsantrag inkl. Belegaufstellungen Herunterladen .