Wer wird gefördert?
Ausschließlich Kooperationen, wobei die als Förderungswerber auftretende Kooperation mindestens fünf Kooperationspartner, davon mindestens drei Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, aufweisen muss.
Bei Kooperationen mit juristischen Personen zählen die Mitglieder der jeweils beteiligten juristischen Person als Kooperationspartner.
Was wird gefördert?
Aufbau und Koordination der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur beschleunigten wirtschaftlichen Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren in der lokalen Wertschöpfungskette, wie der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, der verarbeitenden Wirtschaft, dem Lebensmittelhandel, der Gastronomie und anderen beteiligten Partnern
Stimulierung der Nachfrage nach Erzeugnissen der lokalen Land- u. Ernährungswirtschaft durch Information des Verbrauchers über kurze Versorgungsketten und lokale Märkte
Fördergegenstände
- Aufbau und Koordination der Zusammenarbeit
- Erstellung von Organisations- und Vermarktungskonzepten im Rahmen der Zusammenarbeit
- Erstellung von Durchführbarkeits- oder Marktreifestudien oder eines Geschäftsplanes
- Maßnahmen zur Sicherung einer einheitlichen Qualität im Rahmen der Zusammenarbeit in Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung
- Veranstaltung von Schulungen und Anwerbung neuer Mitglieder
- verstärkte Nutzung von IKT z. B. für Information, Zusammenarbeit und Vertrieb
- gemeinsame Maßnahmen zur Absatzförderung in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte wie z. B.
- Schaffen von Netzwerken, Stärken des gegenseitigen Wissens und Information von Landwirten und Konsumenten über kurze Versorgungsketten und lokale Märkte;
- PR-Maßnahmen inkl. Nutzung von IKT einschließlich Umfragen und Marktforschung für lokale landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel;
- Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
- Produktverkostungen aus der lokalen Produktion der Land- und Ernährungswirtschaft;
- Marktpflegemaßnahmen für lokale Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Zusammenarbeit muss mindestens für die Dauer der genehmigten Projektlaufzeit ausgelegt sein (max. drei Jahre; Verlängerung möglich)
Es handelt sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder bei bestehenden Formen der Zusammenarbeit um ein neues gemeinsames Projekt
Die Absatzförderungsmaßnahmen beziehen sich auf die spezielle Versorgungskette oder den spezifischen lokalen Markt an sich (keine selektive Auswahl von einzelnen Produkten der „kurzen Versorgungskette“ oder des „lokalen Marktes“)
lokaler Markt:
- Verarbeitung und Verkauf an Endverbraucher in Umkreis von 75 km um den landw. Betrieb, aus dem der Rohstoff stammt
- festgelegte Gebiete für geschützte österr. Ursprungsbezeichnungen und g.g.A. und "Bergerzeugnis" gem. VO(EU) Nr. 1151/2012
- bestimmte Flusstäler und deren Einzugsgebiete lt. Sonderrichtlinie „LE-Projektförderungen“ Pkt. 36.4.5.
kurze Versorgungskette:
- Max. ein Intermediär (= Käufer des Produkts) zwischen Erzeuger und Konsument
Förderungsart und –ausmaß
Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten im Ausmaß von 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Für Vorhaben, die sich nicht auf unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen, erfolgt die Förderungsgewährung als De-minimis-Beihilfe.
Anrechenbare Kosten–Untergrenze pro Vorhaben: 10.000,00 Euro.
Investitionen sind nicht förderbar.
Auswahlverfahren:
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind, können in das nächste Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden.
Vorhaben, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punkteanzahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt. Vorhaben, die auf Grund der budgetären Situation in der jeweiligen Auswahlrunde nicht zum Zug kommen, können bei gleichbleibenden Bedingungen einmal in die nächste Auswahlrunde übernommen werden.
Wird das beantragte Vorhaben im Auswahlverfahren positiv ausgewählt, erfolgt eine schriftliche Bewilligung des Projektes und die Übermittlung des Zahlungsantrages für die Projektabrechnung.
Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Alle entscheidungsreifen Anträge, die bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorliegen, werden dem Auswahlverfahren unterzogen.
Der Stichtag für das nächste Auswahlverfahren wird zur gegebenen Zeit veröffentlicht.
Abwicklung / Antragstellung
Ansprechpartner/Förderstelle:
Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1
1012 Wien
Bewilligende Stelle für alle anderen Vorhaben:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche
und ländliche Entwicklung
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes OÖ fallen, sind mittels Antragsformular an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.
Formular
-
Schaffung und Entwicklung / kurze Versorgungsketten & lokale Märkte / unterstützende Absatzförderung (Vorhabensart 16.4.1)
.
- Schaffung und Entwicklung / kurze Versorgungsketten & lokale Märkte / unterstützende Absatzförderung (Vorhabensart 16.4.1) .
- Auswahlkriterien für das Auswahlverfahren .
- Vorhabensdatenblatt VHA 16.4.1 .
- Kostenkalkulation .
- Merkblatt zur Plausibilisierung von Kosten .
- Liste der Kooperationspartner für VHA 16.4.1 .
- Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse .
- De-Minimis-Erklärung .
- Muster Kooperationsvertrag - Leitfaden .
Abrechnungsunterlagen Schaffung von kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkten sowie unterstützende Absatzförderung (Vorhabensart 16.4.1)
Weiterführende Informationen