Wohnung
Wohnhaus
Eigenheim
Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, das einzeln oder als Teil einer Gesamtanlage errichtet wird (Mindestgröße 80 m²).
Reihenhaus
Höchstens zweigeschossiges Wohnhaus mit mindestens drei unabhängig voneinander und nur von außen begehbaren Wohnungen mit jeweils mindestens 80 m2 Nutzfläche.
Förderbare Personen
Zur Bewilligung der Förderung wird festgestellt, ob der/die AntragstellerIn im Sinne der Wohnbauförderung als "förderbar" gemäß § 2 Ziffer 13 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 gilt, d.h. es müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.
Als förderbar gelten jene Personen
- die österreichische Staatsbürger, Staatsangehörigen eines EWR-Staates oder Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinn der RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77, sind. Österreichischen Staatsbürgern sind Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen, gleichgestellt. Sonstigen Personen, sofern ihnen nicht auf Grund eines Staatsvertrags eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese
- ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben,
- Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen und
- Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung nachweisen;
- die den rechtmäßigen Aufenthalt aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch die Vorlage von Aufenthaltstiteln nachweisen
- die beabsichtigen die geförderte Wohnung ausschließlich zur Befriedigung ihres dauernden Wohnbedürfnisses zu verwenden
- die volljährig sind
- und deren Jahreshaushaltseinkommen die gesetzlich vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht übersteigen (siehe Punkt "Einkommen" bzw. "Haushaltseinkommen"), wobei die dort angeführten Beträge in etwa dem Nettoeinkommen entsprechen.
Für den Nachweis des Bezugszeitraums von 54 Monaten werden Zeiten angerechnet, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder in denen eine nahestehende Person, die Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, gepflegt wird. Zeiten, in denen Notstandshilfe bezogen wird, werden nicht angerechnet.
Gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 gilt der Nachweis der Deutschkenntnisse als erfüllt durch Vorlage
- eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 oder 12 Integrationsgesetz - IntG BGBl. I Nr. 41/2019,
- einer Spracheinstufungsbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen,
- eines Prüfungszeugnisses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers, das Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweist,
- eines Nachweises eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,
- eines Nachweises eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule (beglaubigte Übersetzung ist vorzulegen),
- eines Nachweises über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 mit Berechtigung zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- eines Nachweises der mindestens zweijährigen Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung mit Belegung eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs im Umfang von mindestens 32 ECTS- Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) bzw. eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses oder
- eines Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufs-ausbildungsgesetz, BGBl. Nr.142/1969 oder über eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.
Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 und 3 Oö. WFG 1993 i.d.g.F. müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 Oö. WFG 1993 i.d.g.F. müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.
Einkommen
Zum Einkommen zählen:
- bei Unselbständigen das Einkommen gemäß § 25 EStG 1988 abzüglich Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer
- bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen; die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Sanierungsgewinne, der Freibeträge nach § 104 und 105, des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind diese hinzuzurechnen
- bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 Prozent des zuletzt festgestellten Einheitswertes
- alle steuerfrei belassenen regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden.
Nicht zum Einkommen zählen:
- Leistungen aus dem Grund einer Behinderung
- Pflegegeld
- Familienbeihilfe
- Unterhaltsleistungen für Kinder
- gesetzlich geregelte Waisenrenten
Haushaltseinkommen
Bei der Errichtungs- und der Sanierungsförderung:
Die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners.
Bei der Wohnbeihilfe:
Die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei Einkünfte
- aus einer Lehrlingsentschädigung,
- einer Ferialbeschäftigung wahrend der Schulausbildung und
- aus einem Pflichtpraktikum im Rahmen einer Berufsausbildung sowie
- Studienbeihilfen
unberücksichtigt bleiben.
Für alle Wohnbauförderungen:
bei einer Person | 39.000 Euro |
bei zwei Personen | 65.000 Euro |
für jede weitere Person ohne Einkommen |
6.000 Euro |
für jede weitere Person mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung | 7.000 Euro |
bei Alimentationszahlungen pro Kind |
6.000 Euro |
bei Alimentationszahlungen pro Kind mit erhöhter Familienbeihilfe augrund erheblicher Behinderung | 7.000 Euro |
Beispiel: |
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Familie mit 2 Kindern | 77.000 Euro |
Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen um max. 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent wird eine um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent verminderte Förderung gewährt (gilt nicht bei Mietwohnungen und Alarmanlagen).
Einkommensberechnung
Nachzuweisen ist das Jahreshaushaltseinkommen für das vorangegangene Kalenderjahr; bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern gilt das Einkommen des Kalenderjahres vor der Förderungszusicherung; bei Eigenheimen ist das Einkommen des Kalenderjahres nachzuweisen, welches dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangeht; bei Mietwohnungen das Einkommen des Kalenderjahres vor der Wohnungszuweisung; bei Überschreitung der Einkommensgrenzen kann bei Bedarf jeweils der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre zur Berechnung herangezogen werden.
Arbeitnehmer:
-
Lohnzettel:
- Bruttobezüge
abzüglich Werbungskosten (Sozialversicherung, Pendlerpauschale, freiwillig einbehaltene Beträge)
abzüglich einbehaltene Lohnsteuer -
Einkommensteuerbescheid laut Arbeitnehmerveranlagung:
Gesamtbetrag der Einkünfte
abzüglich Einkommensteuerschuld
zuzüglich 13. und 14. Bezug -
Bestätigung:
über Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Notstandshilfe, Unterhalt für Gatten/in
Hypothekardarlehen
Zusicherung