- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
- Bezirksabfallverbände
- Statutarstädte
Was wird gefördert?
- Planungskosten und Bauleitungskosten
- Errichtungskosten (wie Asphaltierungen, Einfriedung, Befestigungen etc.)
- Container für Grün- und Strauchschnitt (auch Absenkungen, Container, Sammelboxen etc.)
NICHT gefördert werden Maschinen und maschinelle Anlagen sowie die Kosten für Grundstücke.
Wie wird gefördert?
Einwohner | Fördersatz |
---|---|
bis zu 5.000 Einwohner | bis 40 Prozent der anrechenbaren Nettoinvestitionskosten, jedoch maximal 10.000 Euro |
von 5.001 bis 10.000 Einwohner | bis 40 Prozent der anrechenbaren Nettoinvestitionskosten, jedoch maximal 15.000 Euro |
von 10.001 bis 20.000 Einwohner | bis 40 Prozent der anrechenbaren Nettoinvestitionskosten, jedoch maximal 20.000 Euro |
mehr als 20.000 Einwohner | bis 40 Prozent der anrechenbaren Nettoinvestitionskosten, jedoch maximal 25.000 Euro |
Hinweis: Wird eine Sammelstelle im Rahmen eines ASZ-Neubaues bzw. nachträglich in einem bestehenden ASZ errichtet, so erhöht sich die Förderungssumme, unabhängig von der Einwohnerzahl, auf bis 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 25.000 Euro.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das Förderungsansuchen ist vor Baubeginn bei der Förderungsstelle einzureichen. Sowohl für die Errichtung im Altstoffsammelzentrum als auch außerhalb eines ASZ sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zur Gewährung einer Förderung zu erfüllen:
- Die Übernahme von Rasenschnitt und leicht faulfähigen Abfällen muss entweder in flüssigkeitsdichten Containern erfolgen oder die Sammelstelle baulich so ausgeführt sein, dass auftretende Sickerwässer erfasst werden und nicht ungehindert zur Versickerung gelangen können.
- Für die Grün- und Strauchschnittübernahmestelle müssen sämtliche, zum Betrieb erforderlichen Bewilligungen vorliegen und diese im Zuge des Förderungsantrages der Förderstelle übermittelt werden.
- Grünabfälle bzw. leicht faulfähige Materialien müssen mindestens einmal wöchentlich zu einer bewilligten Bioabfallbehandlungsanlage gebracht werden.
- Die anliefernde(n) Gemeinde(n), Statutarstädte bzw. der Bezirksabfallverband haben einen Vertrag mit dem Betreiber der Abfallbehandlungsanlage abzuschließen, in der die gesammelten biogenen Abfälle verarbeitet werden.
- Die Grünschnittsammelstelle wird vom zuständigen Bezirksabfallverband/der Statutarstadt errichtet.
- Bei der Übernahme der biogenen Abfälle werden keine gesonderten Gebühren verrechnet.
- Der gesammelte Strauchschnitt wird vor Ort gehäckselt, um im Sinne des Klimaschutzes unnötige Transportwege zu vermeiden.
- Sollte der Bezirksabfallverband/die Statutarstadt nicht Eigentümer des Grundstückes sein, auf dem die Sammelstelle errichtet wird, so ist eine schriftliche Vereinbarung – getroffen zwischen Grundstückseigentümer und Bezirksabfallverband/Statutarstadt – vorzulegen, die eine Nutzung des betreffenden Grundstückes für mindestens zehn Jahre gewährleistet.
- Nachvollziehbare Darstellung über das Einzugsgebiet (Einwohner)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
- Genehmigungen, Bescheide, sämtliche erforderliche Bewilligungen
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
- Abrechnungsformular Land OÖ
- Pachtvertrag (sonstige vertragliche Vereinbarung)
Anmerkung: Rechnungen können nur im Leistungszeitraum des Genehmigungsjahres bzw. nach festgelegter Frist anerkannt werden.
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag ist VOR Durchführung der Maßnahme an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Förderungsteams prüfen gemeinsam mit den Fachexperten die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein auf Basis der prognostizierten Kosten vorläufiger Fördervorschlag erarbeitet.
Genehmigung
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied oder der Landesregierung wird Ihnen der vorläufige Fördervorschlag übermittelt.
Auszahlung
Nach Umsetzung der Maßnahmen und Vorlage der Rechnungen sowie aller notwendigen Unterlagen wird der endgültige Förderbetrag errechnet und auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Sollten die tatsächlichen Abrechnungskosten geringer sein als in der Kostenschätzung angenommen, so reduziert sich die Förderung aliquot.
Rechtsgrundlage
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
- Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF
Laufzeit
1. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Formular
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Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft (UWD-US/E-2)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
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