Sanierung von Häusern bis zu 3 Wohnungen, Miet- und Eigentumswohnungen
Wer wird gefördert?
- Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern bis zu drei Wohnungen
- Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer
- Mieterinnen und Mieter
Einkommensgrenzen
Das jährliche Familieneinkommen (entspricht etwa dem Nettoeinkommen einschließlich dem 13. und 14. Monatsgehalt) darf die je nach Haushaltsgröße festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten:
| 1 Person | 37.000 Euro |
| 2 Personen | 55.000 Euro |
| Für jede weitere Person | zusätzlich 5.000 Euro |
|
Für jedes Kind, für welches Alimentationszahlungen zu leisten sind |
zusätzlich 5.000 Euro |
Die Förderung wird um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent reduziert, wenn die anzuwendende Einkommensgrenze um bis zu maximal 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent überschritten wird.
Für Sanierungsmaßnahmen, mit deren Ausführung ab 1.1.2009 begonnen wurde und deren Rechnungsdatum zwischen dem 1.1.2009 und dem 30.06.2010 liegt und für die ein Annuitätenzuschuss in Höhe von mindestens 30 Prozent gewährt wird, gelten die angeführten Einkommensgrenzen nicht.
Was wird gefördert?
Die Sanierung von Miet- und Eigentumswohnungen, die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen, die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen, die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude sowie behindertengerechte Maßnahmen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung von
- Annuitätenzuschüssen zu Darlehen eines Geldinstitutes, bei denen die Verzinsung des bezuschussten Darlehens höchstens 0,25 Prozentpunkte über der Sekundärmarktrendite "Emittenten gesamt" (SMR) liegen darf.
- Einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse (Bauzuschüsse)
Die dem Annuitätenzuschuss und dem Bauzuschuss zugrundeliegenden förderbaren Sanierungskosten werden bei nachfolgenden Ansuchen vom höchstmöglichen Darlehensbetrag (z.B. 37.000 Euro) in Abzug gebracht.
Eine weitere Sanierungsförderung auf die höchstmögliche Darlehenssumme ist erst nach 15 Jahren bzw. nach Ablauf des bezuschussten Darlehens möglich.
1. Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen
Förderbare Maßnahmen sind:
- Errichtung einer Beheizungsanlage oder Heizkesselerneuerung (nur Brennwertgeräte für fossile Brennstoffe)
- Fensteraustausch und Fensterglastausch (Prüfungszeugnis des Herstellers ist vorzulegen)
- Fernwärmeanschluss (nur für Wohnungen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen)
- Fenster im Erdgeschoß und/oder Wohnungseingangstüre (mindestens Widerstandsklasse II), nur für Wohnungen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen
- Für ein Darlehen eines Geldinstitutes mit einer Laufzeit von 15 Jahren wird ein Annuitätenzuschuss (Zinsen + Tilgung) im Ausmaß von 25 Prozent gewährt.
- Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro.
Ein Bauzuschuss kann nicht in Anspruch genommen werden.Fernwärmeanschluss:
- Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.
- Wird bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen ein Fernwärmeanschluss zumindest für Heizung unter finanzieller Beteiligung eines Energieversorgungsunternehmens errichtet, so kann ein Annuitätenzuschuss in Höhe von 35 Prozent zu einem Darlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren für die Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden. Die finanzielle Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens hat zumindest in der unentgeltlichen Errichtung des Hausanschlusses zu bestehen. Wird diese Förderung von Wohnungseigentümern in Anspruch genommen, so kann alternativ ein Bauzuschuss in Höhe von 25 Prozent gewährt werden. Der 25-prozentige Annuitätenzuschuss zu einem Darlehen von maximal 7.500 Euro für ein Heizsystem kann nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
- Wird bei einem bestehenden Fernwärmeanschluss der Wohnung der Warmwasser-Anschluss nachträglich auf Fernwärme umgestellt, so kann ein Bauzuschuss von 500 Euro gewährt werden.
2. Förderung der Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen
2.1.
Gesamthafte energetische SanierungAnnuitätenzuschüsse:
Bauzuschüsse:
- Der ermittelte Annuitätenzuschuss kann als Bauzuschuss auf die anerkannten Sanierungskosten gewährt werden, wobei für die Berechnung dieses Zuschusses das folgende Schema herangezogen wird:
Tabelle zu Punkt 2.1
Maßnahmen NEZ-Obergrenze Annuitätenzuschuss-Förderung Barzuschuss Bauteilsanierung keine 25 Prozent nicht vorgesehen Sanierungsstufe I NEZ ≤ 80 kWh/m²a 30 Prozent 20 Prozent Sanierungsstufe II NEZ ≤ 65 kWh/m²a 35 Prozent 25 Prozent Sanierungsstufe III NEZ ≤ 45 kWh/m²a 40 Prozent 30 Prozent Passivhaussanierung NEZ ≤ 15 kWh/m²a 40 Prozent 40 Prozent - Die Basis für die Ermittlung des Bauzuschusses ist jener Betrag, der durch Rechnungen bis zur Höchstgrenze nachgewiesen wird. Der Bauzuschuss kann nur für Sanierungsmaßnahmen, deren Ausführung ab 1.1.2009 begonnen wurde und deren Rechnungsdatum zwischen dem 1.1.2009 und dem 30.06.2010 liegt, in Anspruch genommen werden.
- Für Sanierungsmaßnahmen, mit deren Ausführung ab 1.1.2009 begonnen wurde und deren Rechnungsdatum zwischen dem 1.1.2009 und dem 30.06.2010 liegt, kann bei anerkannten Sanierungskosten von mindestens 20.000 Euro ein einmaliger Bauzuschuss in Höhe von 1.000 Euro gewährt werden. Dies gilt nur für Sanierungsmaßnahmen, für die ein Annuitätenzuschuss in Höhe von mindestens 30 Prozent gewährt wird und diese Förderung zur Gänze als Annuitätenzuschuss in Anspruch genommen wird.
Landesbonus "Thermische Sanierung"
Für die Beauftragung eines als Mitglied der Architekten- und Ingenieurskonsulentenkammer tätigen Architektin und Architekten, Ingenieurskonsulentin und Ingenieurskonsulenten oder eines planenden Baumeisters bzw. einer Baumeisterin, der bzw. die sich gegenüber der Wirtschaftskammer zur Einhaltung derselben Unabhängigkeits- und Standesregeln verpflichtet und der bzw. die beim konkreten Sanierungsvorhaben keine ausführenden Tätigkeiten durchführt, mit einer Dienstleistung bestehend zumindest aus der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, der technischen Prüfung von Angeboten und der technischen Abnahmeprüfung der Ausführung für und in Verbindung mit einer Sanierungsförderung kann ein Landesbonus "Thermische Sanierung" in Form eines Bauzuschusses in Höhe von 375 Euro gewährt werden.
2.2. Sanierung von Einzelbauteilen
Ein Annuitätenzuschuss in der Höhe von 25 Prozent kann bei Einzelbauteilmaßnahmen und beim Heizkesseltausch gewährt werden.
Bei der Sanierung einzelner Außenbauteile ist eine Förderung für diese Maßnahme nur möglich, wenn der energietechnische Mindeststandard der nachstehend angeführten Einzelbauteile eingehalten wird.
- Außendecken/Dach/oberste Geschossdecke ≤ 0,15 W/m²K
- Dachschrägen ≤ 0,18 W/m²K
- Fenster und Türen gegen Außenluft ≤ 1,20 W/m²K gemäß Prüfungszeugnis
- Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) ≤ 1,10 W/m²K
- Außenwände und Wände gegen den Dachraum und Garagen ≤ 0,25 W/m²K
- Decken und Wände zu unbeheiztem Keller ≤ 0,35 W/m²K
- Erdberührte Wände und Fußböden ≤ 0,35 W/m²K
- Unbeheizter Keller gegen Außenluft ≤ 0,5 W/m²K
- Dämmstärke Fensterlaibung ≥ 3 cm (die angegebene Mindest-Dämmstärke bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/mK
- Ist es auf Grund der vorhandenen Bausubstanz technisch nicht möglich oder zumutbar, die definierten U-Werte oder sonstigen Anforderungen zu erreichen, so können für das konkrete Sanierungsvorhaben abweichende Festlegungen getroffen werden.
- Erneuerung von Heizkesseln:
Eine Sanierungsförderung wird mit einem Annuitätenzuschuss von 25 Prozent gewährt, wenn in einem Gebäude, in dem die für die 30 Prozent / 35 Prozent / 40 Prozent - Förderung notwendige NEZ (Nutzheiz-Energiekennzahl) durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde, der Heizkessel erneuert wird. Im Zuge des Heizkesseltausches werden auch begleitende energietechnische Maßnahmen wie z.B. Dämmung der Rohrleitungen, Anpassung der Regelung usw. gefördert. - Bei der Erneuerung von Heizkesseln für fossile Brennstoffe sind nur Brennwertgeräte förderbar.
2.3. Förderung für die Schaffung von neuem Wohnraum
- Förderung der Sanierung bei gleichzeitiger Erweiterung von Wohnräumen und Wohnungen:
Werden mit der Sanierung auch Erweiterungsmaßnahmen an einem Wohnhaus (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse bzw. Bauzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche betragen. - Erweiterung von Wohnungen deren Erteilung der Baubewilligung mindestens zehn Jahre zurückliegt:
Eine Förderung für die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen kann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei der zu erweiternden Wohnung mindestens 10 Jahre zurückliegt. In diesem Fall beträgt die Höhe der förderbaren Summe, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse bzw. Bauzuschüsse gewährt werden, höchstens 13.500 Euro. - Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude:
Für die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse bzw. Bauzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche betragen.
Die Bauzuschüsse werden gemäß Tabelle Punkt 2.1. berechnet.
2.4. Einspar-Contracting
Im Rahmen eines Einspar-Contracting wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrages im Zuge der Sanierung als Sanierungskosten anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert:
- Es muss sich um Investitionen zur energetischen Sanierung von Gebäuden handeln, mit der dadurch erzielten Energiekosteneinsparungen erfolgt zumindest ein Teil der Refinanzierung dieser Investitionen.
- Die Investitionskosten des Contractors sind der Förderstelle nachzuweisen.
- Der Contractor muss die für seine Tätigkeiten einschlägige Gewerbeberechtigungen oder sonstigen notwendigen behördlichen Befugnisse besitzen.
- Dem Projekt muss eine umfassende energetische Feinanalyse zu Grunde liegen, deren Resultat eine Auflistung der sinnvoll möglich scheinenden Maßnahmen samt einer Kosten/Nutzen Berechnung umfasst.
- Bei Contracting in Verbindung mit Sanierungen gemäß § 9 ist das zur Ausfinanzierung notwendige Eigen- oder Fremdkapital um den gewährten Bauzuschuss zu reduzieren. Die Zinssatzobergrenze gemäß § 2 für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals ist auch im Contracting-Vertrag einzuhalten.
- Der Contracting-Vertrag ist der Förderstelle vorzulegen. Im Contracting-Vertrag sind sämtliche Beziehungen zwischen Contractor und Contractingnehmer, die aus dem Projekt resultieren, zu regeln. Der Contracting-Vertrag muss eine Einspargarantie enthalten.
- Die dem Contracting-Vertrag zugrundeliegenden Bauteile müssen sich bei Eigentumsübergang am Ende der Contracting-Laufzeit bzw. maximal nach 15 Jahren oder bei vorzeitiger Auflösung des Contracting-Vertrags oder im Konkursfall des Contractors in technisch einwandfreiem Zustand befinden.
Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern, Wohnungseigentümergemeinschaften, privaten Vermietern und Einzelpersonen als Bauzuschuss gemäß § 6 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 6 gewährt werden, wobei der dem Bauzuschuss zugrundezulegende Annuitätenzuschuss gemäß § 8 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 und 2 festgelegt wird. Dieser muss vollständig dafür verwendet werden, entweder die Höhe der Contractingrate oder die Laufzeit des Contracting-Vertrags zu reduzieren. Der Contracting-Vertrag muss zwischen dem 01.01.2009 und 30.06.2010 abgeschlossen worden sein.
Die der Bemessung der Förderung zugrundezulegenden Investitionskosten sind mit den in § 8 bzw. § 9 genannten Beträgen begrenzt.
2.5. Ökologische Mindestkriterien
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
- HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe (die HFKW-freien und HFCKW-freien Wärmedämmstoffe und Baustoffe sind der periodisch aktualisierten Liste des Klimaschutzbeauftragten auf der Homepage der Oö. Akademie für Umwelt und Natur zu entnehmen)
- bei nachträglichem Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 [1/h] auszuführen
- bei Erneuerung der Heizanlage ist ein wassergetragenes System vorzusehen (ausgenommen Passivhaus)
- fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme
- bei gesamthafter Erneuerung des Warmwasserbereitungs-Systems sind elektrische Durchlauferhitzer nicht zulässig
- bei Erneuerung der Heizungsumwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung:
- Die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen, bei der Errichtung von zusätzlichem Wohnraum zehn Jahre. Bei behindertengerechten Maßnahmen und bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude sowie bei einem Gebäude mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8, wenn nach erfolgter Sanierung eine NEZ erreicht wird, die mindestens den Kriterien einer 35 Prozent Annuitätenzuschuss-Förderung entspricht, ist das Datum der Erteilung der Baubewilligung nicht maßgebend.
- Es kann nur mit bezahlten Rechnungen angesucht werden, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.
- Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind.
- Die Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden (kein Zweitwohnsitz).
- Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.
- Bei gleichzeitigem Vorliegen von Haupt- und Nebenwohnsitzen muss das Sanierungsobjekt seit mindestens 2,5 Jahren mit Hauptwohnsitz vom Förderungswerber bewohnt werden.
Berechungshinweis Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ):
Zur Angabe einer eindimensionalen Energiekennzahl ist der ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert - dieser ist festgelegt als Energiekennzahl bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - mit dem Wert 0,83 * A/V + 0,33 zu dividieren. Die Anforderungen an die Energiekennzahl berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Wir empfehlen Ihnen, das kostenlose Beratungsgespräch mit dem O.Ö. Energiesparverband VOR Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu führen.
Formular:
-
Sanierung eines Hauses bis zu 3 Wohnungen, Miet- und Eigentumswohnungen, Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude (SGD-Wo/E-5)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung



