Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte

(Vorhabensart 6.1.1)
Erleichterung der ersten Niederlassung, das heißt erstmalige Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw. Aufnahme der Bewirtschaftung unter besonderer Berücksichtigung der vollwertigen Fachausbildung.

Nachstehender Inhalt gilt für eingereichte Anträge bis einschließlich 31.03.2023!

Wer wird gefördert?

  • Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind (Junglandwirte).
  • Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des land-wirtschaftlichen Betriebs ausübt, das heißt es muss der Junglandwirt die Mehrheit der Geschäftsanteile halten.
  • Ehepartner und Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.
  • Nicht als erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften, es sei denn der Ehepartner oder Partner, dem der Betrieb ins Eigentum übertragen wurde, hat den Betrieb noch nie bewirtschaftet oder innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Bewirtschaftung an den Förderungswerber verpachtet, oder zwischen Geschwistern bzw. die Teilnahme an eine Kooperation, die von Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder von Geschwistern geführt wird.
  • Ebenfalls nicht als erste Niederlassung gilt eine reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude.

Der Stichtag für die erste Niederlassung wird auch durch oben angeführte nicht förderfähige Niederlassungen ausgelöst.

Was wird gefördert?

Die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung von jungen Landwirten unter Berücksichtigung der Qualifikation.

Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erwerb wie Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme, Übernahme der Geschäftsanteile bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen, Neugründung eines Betriebs oder Teilnahme an einer neu zu gründenden oder bestehenden Betriebskooperation.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung des Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.

Wie wird gefördert?

Fördervoraussetzungen

  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung; Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes kann eine Nachfrist gesetzt werden.
  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 bAK im Zieljahr (entspricht über 1.000 Arbeitskraftstunden im Jahr).
  • Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Generell anerkannt werden die Facharbeiter Landwirtschaft und Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement. Andere land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterabschlüsse, wie z. B. Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Geflügelwirtschaft, Pferdewirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft usw. nur dann, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der Produktionsausrichtung des Betriebes besteht.
    Die Mindestqualifikation erfüllen auch die unter der Meisterausbildung angeführten einschlägigen höheren Ausbildungen bzw. Studienabschlüsse.
    Bei Nichtvorliegen der Mindestqualifikation bei Antragstellung kann diese bis spätestens zwei Jahre nach erster Niederlassung erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.
  • Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderungswerbers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über dem zweifachen Referenzeinkommen liegen (für Anträge 2022: 107.067,00 Euro).
  • Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen, welches Mindestbestandteile beinhalten muss. Diese sind z. B. die Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, Strategie, Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes für die nächsten fünf bis zehn Jahre, Berechnung und Analyse der Ausgangssituation und der geplanten Ausrichtung des Betriebes hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Darstellung der baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebs hinsichtlich Unionsnormen und nationaler Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit.
  • Bei Pacht muss der Nachweis von eigenständigen Betriebsgebäuden, welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden (eigene Grundstücksnummer und eigene Anschlüsse), erbracht werden (Eigentum oder zumindest fünfjährige Pacht). Der Nachweis für eigenständige Betriebsgebäude ist bis spätestens 3 Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen.
  • Neugründung von Betrieben: Es muss der Betrieb im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Nachweis ist bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen.
  • Viehhaltende Betriebe müssen zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger auf selbstbewirtschafteten Flächen ausbringen. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden (Aktionsprogramm Nitrat 2012).

Auflagen

  • Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.
  • Der Förderwerber hat der Bewilligenden Stelle frühestens nach drei Jahren nach der ersten Niederlassung, aber spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung, einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzeptes vorzulegen, insbesondere hinsichtlich der im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine. Abweichungen von den Zielen des Betriebskonzeptes sind zu begründen.
  •  Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten bzw. kann der erste Teilbetrag rückgefordert werden.

Förderungsart und Förderungsausmaß

  • Die Förderung wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird, gewährt.

Betriebe ab 0,5 bAK bis unter 1,0 bAK

2.500,00 Euro

1. Teilbetrag 1.000,00 Euro

2. Teilbetrag 1.500,00 Euro

Betriebe ab 1,0 bAK

8.000,00 Euro

1. Teilbetrag 4.000,00 Euro

2. Teilbetrag 4.000,00 Euro

Zuzüglich zur Pauschalzahlung werden folgende Zuschläge gewährt:

Nachweis vollständiger Eigentumsübergang

3.000,00 Euro

Nachweis Meisterausbildung oder einschlägige höhere Ausbildung (Meisterbonus)

4.000,00 Euro

Eigentumsübergang

  • Die Übernahme hat grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen, der Übergebende kann sich maximal zehn Prozent, höchstens 3 ha, des ursprünglichen Betriebes zurückbehalten.
  • Erfolgt die erstmalige Niederlassung auf einem Betrieb, der durch Abtrennung eines Teiles eines bestehenden Betriebes entsteht, kann der Eigentumsbonus geltend gemacht werden, wenn der ursprüngliche Betrieb mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 3,0 bAK bewirtschaftet wurde und wenn die beiden entstehenden Betriebe jeweils mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK und der Betrieb des Junglandwirts im Haupterwerb bewirtschaftet werden.

Meisterbonus

  • Alle land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildungen werden anerkannt. Der Abschluss an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hinsichtlich der Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Land- und Ernährungswirtschaft, Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Weinbau, Landtechnik, Lebensmittel und Biotechnologie wird angerechnet.
  • Als einschlägige höhere Ausbildungen gelten die Studienabschlüsse an einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen, z. B. als Bachelor oder Master der Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Agrarwissenschaften, Agrarpädagogik, Umweltpädagogik, Produktmarketing und Projektmanagement, Gartenbau sowie nur Master der Fachrichtungen Nutztierwissenschaften und Nutzpflanzenwissenschaften.

Fristen und Abwicklung

Aktion Fristen
Antragstellung
  • Bis höchstens 40 Jahre alt
  • Längstens bis ein Jahr nach erster Niederlassung
  • Pächter, die vor 8. April 2014 den elterlichen oder großelterlichen Betrieb bewirtschaftet haben, bis spätestens ein Jahr nach Erlass der Sonderrichtlinie, das ist der 22. Februar 2016
  • Pächter, die vor 8. April 2014 den Betrieb des Onkels oder der Tante bewirtschaftet haben, bis spätestens ein Jahr nach Erlass des BMLFUW vom 5. Oktober 2016, das ist der 5. Oktober 2017
Bewilligung der Existenzgründungsbeihilfe und Zuschläge (gegebenenfalls mit Auflage) Nach Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen
Erste Teilzahlung Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen plus Zahlung von Zuschlägen falls Nachweise vorliegen
Mindestqualifikation Facharbeiter Nachweis bis spätestens zwei Jahre nach erster Niederlassung zu erbringen (in Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers drei Jahre)
Nachweis über 1,5 bAK bei Neugründung und bAK für Prämieneinstufung Bis spätestens drei Jahre nach erster Niederlassung
Umsetzungsbericht und Zahlungsantrag für zweiten Teilbetrag Ab drei Jahre nach erster Niederlassung, bis spätestens vier Jahre nach erster Niederlassung, jedoch aufgrund des Endes der Förderperiode "LE 2014-2020" längstens bis 30.06.2025
Nachweis Meister oder höhere Ausbildung Bis vier Jahre nach erster Niederlassung, jedoch aufgrund des Endes der Förderperiode "LE 2014-2020" längstens bis 30.06.2025
Nachweis für Eigentumsübergang Bis vier Jahre nach erster Niederlassung, jedoch aufgrund des Endes der Förderperiode "LE 2014-2020" längstens bis 30.06.2025
Zweite Teilzahlung Bis spätestens fünf Jahre nach erster Teilzahlung – in der Regel aber nach Erfüllung der Nachweise und somit bis vier Jahre nach erster Niederlassung
Behaltefrist Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: