Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden.

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als 6 Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,  sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedsstaats.

Dem Amt der Oö. Landesregierung obliegen die fachliche Aufsicht, Rechtsauskünfte und Koordinierung des Vollzuges sowie die Quotenbewirtschaftung.

Zuständig für die Vollziehung des Gesetzes sind die jeweils nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Magistrate beziehungsweise Bezirkshauptmannschaften).

Die Bezirksverwaltungsbehörden  geben Auskünfte unter anderem über Art der Aufenthaltstitel, Dokumentation, Antragsformalitäten, Erteilungsvoraussetzungen, Integrationsvereinbarung.

 

Weiterführende Informationen

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