Wald
Unser Wald erzeugt nicht nur das Holz (Nutzfunktion des Waldes), sondern schützt vor Naturgefahren (Schutzfunktion), beeinflusst Klima und Wasserhaushalt positiv (Wohlfahrtsfunktion), schenkt uns Erholung (Erholungsfunktion) und ist Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen. Das Forstgesetz von 1975 regelt die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes und wird von den Bezirksverwaltungsbehörden vollzogen.
Mehr als die Hälfte des Waldes in Oberösterreich gehört bäuerlichen Eigentümerinnen/Eigentümern, den Rest teilen sich Großwaldbesitzerinnen/Großwaldbesitzer und die österreichischen Bundesforste.
Jede Person darf in den Wald gehen, um sich zu erholen. Aus Rücksicht auf das Eigentum der Waldbesitzerinnen/Waldbesitzer darf aber Jungwald (Bäume unter 3 m Höhe) nicht betreten werden. Das Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten ist nur mit Zustimmung der Waldeigentümerinnen/Waldeigentümer zulässig.
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Wald ist eine mit Waldbäumen bewachsene Fläche über 1000 m² und mit mindestens 10 m durchschnittlicher Breite - unabhängig von Grundstücksgrenzen.
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Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Sie ist im öffentlichen Interesse der Walderhaltung verboten.
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Die Teilung von Wald in Grundstücke mit weniger als 1 ha Fläche und mit weniger als 40 m Breite ist verboten. Dies soll eine günstige Waldbewirtschaftung und -erhaltung gewährleisten.
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Das Grundbuchsgericht darf die Teilung eines Grundstückes, das im Kataster zumindest teilweise die Benützungsart "Wald" aufweist, nur dann bewilligen, wenn eine Bescheinigung von der Forstbehörde vorliegt.
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Fällung nennt man das Umschneiden von Bäumen. Eine Fällung kann frei, bewilligungspflichtig bzw. verboten sein.
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Bringung nennt man die Beförderung von Holz aus dem Wald. Bringungsanlagen ermöglichen bzw. erleichtern dies, z.B. Forststraßen und Seilkräne.
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Wenn Waldeigentümerinnen/Waldeigentümer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, hat die Behörde unter anderem Maßnahmen gegen Waldverwüstung und Forstschädlinge anzuordnen.
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Maßnahmen für den Wald können gefördert werden, eine vorhergehende Beratung durch den Forsttechnischen Dienst wird dringend empfohlen.
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Der Forsttechnische Dienst hat auf Antrag einer Waldeigentümerin/eines Waldeigentümers forstfachliche Gutachten zu Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu erstatten. Diese Kalamitäts-Nutzungsbestätigung ist dem Finanzamt zu übermitteln.
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Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer kann zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane bestellen. Sie sind von der Forstbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben.
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Der Forsttechnische Dienst steht Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Bezirkshauptmannschaft
Wels-Land
Herrengasse 8 -
Lageplan
4602 Wels