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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Ausländergrundverkehr


Soferne nicht völkerrechtliche Verpflichtungen anderes vorsehen, sind Rechtserwerbe durch Staatsangehörige von Drittstaaten (nicht EU/EWR Staaten) an Immobilien grundsätzlich genehmigungspflichtig.

 

Bestandnahmen (Miete oder Pacht) sind jedoch nur genehmigungspflichtig, wenn die Eintragung des Bestandrechts ins Grundbuch beabsichtigt ist. Auch Bestandnahmen zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in einem Vorbehaltsgebiet sind immer genehmigungspflichtig.

 

Die Pacht land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist genehmigungspflichtig, wenn deren Ausmaß einen Hektar überschreitet bzw. die Nutzung dauerhaft und maßgeblich anderen Zwecken als der Land- oder Forstwirtschaft dienen soll.

 

Rechtserwerbe durch Staatsangehörige von Drittstaaten werden genehmigt, wenn

  • der Rechtserwerb für österreichische Staatsangehörige und gleichgestellte EU/EWR-Angehörige genehmigungsfrei zulässig wäre oder diesen die Genehmigung erteilt werden könnte (siehe "Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" und Grundverkehr mit Baugrundstücken) und
  • kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at