Nutzungsbedingungen
Elektronischer Datennachweis
Hinweis gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz
Zur Erledigung von Anträgen sind von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zum Teil Nachweise aus öffentlichen elektronischen Registern (siehe näher unten) bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
Ab 1.1.2013 besteht die Möglichkeit, dass die Vorlage solcher Nachweise nicht mehr durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller erfolgt, sondern die zuständige Behörde eine Abfrage im jeweiligen öffentlichen elektronischen Register vornimmt. Dieser Vorgangsweise muss seitens der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller (für das jeweilige Verwaltungsverfahren) zugestimmt werden. Die Zustimmung ersetzt in der Folge (für das jeweilige Verfahren) die Vorlage der jeweiligen Nachweise (aus den öffentlichen Registern).
Im Falle einer Zustimmung müssen folgende Nachweise aus öffentlichen elektronischen Registern (im jeweiligen Verwaltungsverfahren) nicht an die zuständige Behörde übermittelt werden:
- Auszug aus dem zentralen Gewerberegister
- Auszug aus dem Wasserbuch
- Firmenbuchauszug
- Fischereibuch (Oberösterreich)
- Grundbuchsauszug
- Meldebestätigung
- Strafregisterbescheinigung
- Vereinsregisterauszug
Die Zustimmung ersetzt nicht die Bekanntgabe der verfahrensrelevanten Informationen, sondern lediglich die Vorlage der Dokumente, die diese Informationen bestätigen.
Sonstige im Einzelfall darüber hinaus erforderlichen Nachweise (insbesondere solche aus nicht-öffentlichen Registern) sind auch im Falle einer Zustimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller an die zuständige Behörde zu übermitteln. Welche Nachweise sonst erforderlich sind kann sich beispielsweise aus bestehenden Formularen ergeben.
Eine allfällige Zustimmung zur Abfrage aus den oben genannten öffentlichen elektronischen Registern durch die zuständige Behörde wäre gegenüber dieser schriftlich (etwa im Zuge der Übermittlung des Antrags via E-Mail oder im Postwege) abzugeben. Folgende Formulierung könnte verwendet werden: Ich stimme für das gegenständliche Verwaltungsverfahren der erforderlichen Datenermittlung, aus den öffentlichen elektronischen Registern, durch die zuständige Behörde zu (§ 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Behörde gegebenenfalls zur Ansicht gelangen kann, dass Gebühren, welche den gewöhnlichen Verwaltungsaufwand übersteigen und im Zusammenhang mit Registerabfragen entstehen, von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen sind.
Haftungsausschluss
Die auf den Internetseiten des Landes Oberösterreich wiedergegebenen Inhalte dienen, trotz eingehender Recherche und Aufarbeitung, lediglich zu Ihrer Information. Für dennoch enthaltene Fehler kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden.
Gesetze und Verordnungen sowie Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, die in dieser Website enthalten sind oder auf die mittels eines Links verwiesen wird, werden lediglich in nichtauthentischer Form zum Zwecke der Information wiedergegeben und sind weder als Kundmachungen im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Kundmachungsbestimmungen gedacht noch als Kundmachung im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Kundmachungsbestimmungen aufzufassen. Es ist ausschließlich der Wortlaut der in den offiziellen Publikationsorganen kundgemachten Rechtsvorschriften verbindlich.
E-Commerce
Weiters erklärt sich das Land Oberösterreich als nicht verantwortlich für von Nutzern eingegebene Informationen (vgl. auch § 16 E-Commerce-Gesetz) sowie den Inhalt von externen Internetseiten, auf die mit einem Link verwiesen wird (vgl. auch § 17 E-Commerce-Gesetz).
Informationsweiterverwendung
Sämtliche Informationen, Daten und Dokumente auf den Internetseiten des Landes Oberösterreich stehen kostenlos zur Weiterverwendung bereit, sofern nicht bei der konkreten Information anderes festgelegt ist, und die Nutzung bzw. Weiterverwendung rechtmäßig erfolgt. Dies gilt nicht für Informationen, Daten und Dokumente, die das Land Oberösterreich auf externen Internetseiten anbietet, auf die mit einem Link verwiesen wird (z.B. Dokumentation des oö. Landesrechts im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS).
Bei der Weiterverwendung sind die Urheberrechte des Landes Oberösterreich zu wahren und entsprechende Quellennachweise (z.B. „Quelle: Land Oberösterreich“) anzuführen.
Die Dokumente, die für die Weiterverwendung zur Verfügung stehen, finden Sie in der Registersuche (gemäß § 16 Abs. 3 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz sind hier die wichtigsten Dokumente angeführt):
Genauere Informationen auch hinsichtlich allfälliger besonderer Nutzungsbedingungen oder Entgelte und Ansprechstellen finden Sie bei den jeweiligen Dokumenten. Bei generellen Fragen zur Informationsweiterverwendung wenden Sie sich bitte an das Präsidium des Amtes der oö. Landesregierung.
Datenschutz
Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz 2000) bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung ihrer Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über sie ermittelten Daten zu verstehen.
Das Land Oberösterreich gewährleistet im Rahmen der technischen, wirtschaftlich und organisatorisch vertretbaren Voraussetzungen folgende Datenschutzgrundsätze:
- Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger über ihre Daten
- personenbezogene Daten werden nur in dem für die Verwaltung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger bzw. der Rechtsordnung unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet und nur solange gespeichert, als diese Notwendigkeit gegeben ist
- Ordnungsgemäße Verwendung und Schutz für unbefugten Zugriffen
- Schutz vor Verlust und Zerstörung
- Daten, die nach o.a. Grundsätzen zur Verarbeitung gelangen, werden unter vertretbarem Aufwand dahingehend geprüft, dass diese auch richtig und zutreffend sind
- Nachvollziehbarkeit der Datenverwendung
Datenverarbeitungsregister:
DVR-Nummer des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung: 0069264
| Die DVR-Nummern der Bezirkshauptmannschaften: | |
| Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn: | 0070033 |
| Bezirkshauptmannschaft Eferding: | 0069736 |
| Bezirkshauptmannschaft Freistadt | 0069639 |
| Bezirkshauptmannschaft Gmunden: | 0069604 |
| Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen: | 0069523 |
| Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems: | 0018082 |
| Bezirkshauptmannschaft Linz-Land: | 0069388 |
| Bezirkshauptmannschaft Perg: | 0069329 |
| Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis | 0069337 |
| Bezirkshauptmannschaft Rohrbach: | 0069272 |
| Bezirkshauptmannschaft Schärding: | 0069302 |
| Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land: | 0069299 |
| Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung: | 0069311 |
| Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck: | 0069345 |
| Bezirkshauptmannschaft Wels-Land: | 0069370 |
Weitere DVR-Nummern:
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich: 0690392
Der Oö. Landesrechnungshof: 1058649
Die Oö. Umweltanwaltschaft: 0652334
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Präsidium
Abteilung Präsidium
