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Wäsche auf einer Leine in einem Garten (Foto: Franz Linschinger / Land OÖ)

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Organe der EU


Europäischer Rechnungshof (Foto: Euseson) Die Europäische Union ist mehr als nur eine Länderkonföderation, aber kein Bundesstaat. Ihre Struktur lässt sich keiner traditionellen rechtlichen Kategorie zuordnen. Sie ist einzigartig, ihr Beschlussfassungssystem hat sich seit ihrer Gründung kontinuierlich weiterentwickelt.

 

Die Verträge bilden die Grundlage eines umfangreichen sekundären Rechts, das sich unmittelbar auf das Leben der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger auswirkt.

 

Diese Rechtsvorschriften sind das Ergebnis der Entscheidungen des Rates als Vertreter der nationalen Regierungen, des Europäischen Parlaments als Vertreter der Bürgerinnen und Bürger sowie der Europäischen Kommission, die von den Regierungen unabhängig ist und die gemeinsamen Interessen Europas wahrt.

Die Organe der EU

  • Das Europäische Parlament

    Das Europäische Parlament (EP) ist auch nach dem Vertrag über die Europäische Union (EU) das in allgemeinen, freien und geheimen - jeweils für eine Amtsperiode von fünf Jahren - direkt gewählte Vertretungsorgan der Bürgerinnen und Bürger der EU.
  • Der Europäische Rat

    Der Europäische Rat, in dem derzeit neben dem Kommissionspräsidenten die Staats- bzw. Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten vertreten sind, wird durch den Vertrag von Lissabon erstmals zu einem Organ der EU (Europäischen Union) erhoben.
  • Der Rat der Europäischen Union (Der Ministerrat)

    Der Rat der Europäischen Union (EU) ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament das wichtigste Entscheidungsgremium der Union und wird manchmal als "Ministerrat" bezeichnet.
  • Die Europäische Kommission

    Der Vertrag von Lissabon bekräftigt die Rolle der Europäischen Kommission (EK) als Förderin der allgemeinen europäischen Interessen der Union und als Hüterin der Anwendung des Unionsrechts.
  • Der Europäische Gerichtshof

    Die Aufgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) besteht in der Sicherstellung der Wahrung des Gemeinschaftsrechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge sowie des Sekundärrechts (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen).
  • Sonstige Organe und Institutionen

    Als sonstige Organe und Einrichtungen nennt der Vertrag von Lissabon die Europäische Zentralbank, den Rechnungshof und die beratenden Einrichtungen Ausschuss der Regionen und Wirtschafts- und Sozialausschuss.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-140 20
Fax (+43 732) 77 20-21 40 22
E-Mail europedirect@ooe.gv.at