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Wäsche auf einer Leine in einem Garten (Foto: Franz Linschinger / Land OÖ)

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Förderung von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen


Wer wird gefördert?

 

Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Mieter bzw. die Mieterin der Liegenschaft.

Besitzen Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze, so kann eine Förderung nur für jenen Wohnsitz gewährt werden, der vom Zeitpunkt des Antrages rückwirkend seit 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

 

Achtung: Für diese Förderung gelten ab 1.1.2012 Einkommensgrenzen!  

Einkommensgrenzen

Das Jahreshaushaltseinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:

 

 1 Person  37.000 Euro
 2 Personen  55.000 Euro
 Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt  zusätzlich 5.000 Euro
 Alimentationsverpflichtungen pro Kind  zusätzlich 5.000 Euro

 

Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.
Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.

 

Einkommensnachweise

  1. Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind:
    Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung.
  2. Zur Einkommensteuer veranlagte Personen:
    Letzter Einkommensteuerbescheid.
  3. Landwirte:
    Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid.
  4. Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u. dgl., Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld. 
  5. Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten (§ 6 Abs. 9 Oö. WFG 1993, LGBl. Nr. 86/2002).


 

 

Was wird gefördert?

 

Thermische Solaranlagen
  • für Häuser bis zu drei Wohnungen
    Der Zuschuss beträgt:
    für die Warmwasseraufbereitung oder Übergansheizung bei Verwendung einer
    wassergeführten Solaranlage mit Wärmemengenzähler 
    • 1.100 Euro als Sockelbetrag und zusätzlich
    • 75 Euro pro Standard-Kollektorfläche bzw.
    • 110 Euro pro Vakuum-Kollektorfläche

    Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss
    • bei Standard-Kollektoren mindestens 4 ,
    • bei Vakuum-Kollektoren mindestens 3 betragen.
    Die Höhe der Förderung ist mit 3.000 Euro begrenzt.
     
    Wenn eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt, erhöht sich der Zuschuss auf:
    • 100 Euro pro Standard-Kollektorfläche bzw.
    • 140 Euro pro Vakuum-Kollektorfläche.

    Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss
    • bei Standard-Kollektoren mindestens 4 ,
    • bei Vakuum-Kollektoren mindestens 3 betragen.  
    Die Höhe dieser Förderung ist mit 3.800 Euro begrenzt.

    Bei Erweiterung bzw. Austausch einer bestehenden älteren Solaranlage durch neue Kollektoren entfällt der Sockelbetrag.

    Ein Wärmemengenzähler ist in jedem Fall vorzusehen!

  • für Reihenhäuser in Mietkauf und Häuser mit mehr als drei Wohnungen

    Der Zuschuss beträgt:
    • 200 Euro pro Standard-Kollektorfläche oder
    • 240 Euro pro Vakuum-Kollektorfläche

    Die Kollektorfläche (Aperturfläche) muss mindestens  2,5 je  Wohnung betragen.
    Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt.
    Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen.


  • für Wohnheime
    Der Zuschuss beträgt:
    • 200 Euro pro Standard-Kollektorfläche oder
    • 240 Euro pro Vakuum-Kollektorfläche.
    Die förderbare Kollektorfläche ist mit 1,5 (Aperturfläche) je Heimplatz begrenzt.
    Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"-Richtlinie vorliegt.

    Ein Wärmemengenzähler ist vorzusehen.


Hinweis: Bei einer Förderung des Anlagencontractings gem. § 3 Abs. 5 der Oö. Neubauförderungsverordnung 2009 kann die Förderung auf die Rechnung des Anlagencontractors an den Antragsteller gewährt werden.


 

Wärmepumpen für Häuser bis zu drei Wohnungen
  • Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) 2.200 Euro und bei Neubauten 1.700 Euro, wenn die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage mindestens 4,5 beträgt.
  • Für eine Beheizungsanlage beträgt der Zuschuss bei Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) 1.500 Euro, bei Neubauten 1.000 Euro und beim Tausch einer Wärmepumpe, die älter als 15 Jahre ist auf eine Neuanlage 500 Euro, wenn die Jahresarbeitszahl der Gesamtanlage bei einer Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe bzw. bei einer Tiefenbohrung (Erdwärmesonde) mindestens 4,0 und bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mindestens 3,5 beträgt.

Wärmepumpe  Neubau/Neuanlage  Umstellung fossil auf Ökoenergie  Erneuerung Wärmepumpe

Wärmepumpen-Heizung mit Mindest-Jahresarbeitszahl 4 bzw. 3,5 (Luft)

 1.000 Euro  1.500 Euro  500 Euro

Wärmepumpen-Heizung mit Mindest-Jahresarbeitsszahl 4,5

 1.700 Euro  2.200 Euro  500 Euro

 

Sonstige Anforderungen:

  • Die Wärmepumpe ist entweder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren oder ab Inbetriebnahme der Anlage mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben.
  • Wenn als Wärmequelle für die Wärmepumpe eine Solaranlage zum Einsatz kommt, wird zum Wärmepumpenzuschuss keine zusätzliche  Förderung gewährt.
  • Zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl sind ein Wärmemengenzähler sowie ein separater Stromzähler für den Kompressor und die Hilfsantriebe zu installieren.
  • Wenn ein Anschluss an ein bestehendes Fern- oder Nahwärmenetz aus erneuerbaren Energieträgern in einem Umkreis von maximal 35 Meter (ab Grundgrenze) möglich ist, wird keine Förderung  gewährt.
  • Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl hat nach der Richtlinie VDI 4650  zu erfolgen.

 

 

Wie wird gefördert?

 

Die Förderung besteht in der Bewilligung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 Prozent der Kosten (ohne Umsatzsteuer) je Förderungsmaßnahme betragen.

 

 

Wichtige Hinweise:

  • Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege, sofern diese zum Zeitpunkt der Einlangung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sind.
  • Diese Zwei-Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird. In diesem Fall ist das Ansuchen aber zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzubringen.
  • Eine Förderung ist nur für typengeprüfte Anlagen, welche ausschließlich für dauernd bewohnte Wohnungen verwendet werden, möglich. Für Zweitwohnsitze gibt es keine Förderung.
  • Gebrauchte Anlagen sind nicht förderbar.
  • Eine Förderung kann nur im Falle des Erstbezugs oder wenn das Wohnhaus seit mindestens 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird bewilligt werden.
  • Eine Förderung für den Austausch einer Solaranlage ist erst nach Ablauf von 10 Jahren, beim Tausch einer Wärmepumpe nach Ablauf von 15 Jahren ab Verwendung möglich.

 

 

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-141 44
Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
E-Mail wo.post@ooe.gv.at