Fischereibuch (§ 7 Oö. Fischereigesetz)
Das Fischereibuch stellt eine Sammlung von Daten über Fischwässer, über Fischereirechte und Fischereiberechtigungen sowie Pächter und Verwalter im jeweiligen Verwaltungsbezirk dar.Elektronisches Fischereiregister (§ 7a Oö. Fischereigesetz)
Zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes wird das elektronische Fischereiregister eingerichtet.Fischerkarte (§§ 17, 18 Oö. Fischereigesetz)
Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie eine gültige Fischerkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und ...Fischergastkarte (§ 19 Oö. Fischereigesetz)
Sie wird dem Bewirtschafter auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.Fischereilizenz (§ 20 Oö. Fischereigesetz)
Die Lizenz hat den Namen des Bewirtschafters und des Lizenznehmers, die Bezeichnung des Gewässers und Fangmittel, Gültigkeit der Bewilligung, Datum und Unterschrift zu beinhalten.Fischereischutzorgan (§§ 23, 24, 25, 26, 27 und 28 Oö. Fischereigesetz)
Die Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit der Funktion eines Fischereischutzorganes beantragen.Fischereireviere (§ 34 Abs. 4 und §§ 40 ff Oö. Fischereigesetz)
Die einzelnen Fischwässer sind bestimmten Fischereirevieren zugeordnet. Die Fischereireviere sind nicht nach politischen Bezirksgrenzen abgegrenzt, sondern nach Gewässersystemen.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Telefon (+43 7252) 523 61-0
Fax (+43 7252) 523 61-27 13 99
E-Mail: bh-se.post@ooe.gv.at
Homepage: www.bh-steyr-land.gv.at
Fax (+43 7252) 523 61-27 13 99
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