Wärmeverteilung
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere
- Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden.
Was wird gefördert?
Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere
- der Ausbau und Verdichtung von Biomasse Nahwärmenetzen
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind:
- Wärmeverteilleitungen (Bau- und Anlagekosten, Planungsanteile) aus Biomasse-
- Nahwärmeanlagen, Geothermieanlagen;
- Wärmeverteilleitungen (Bau- und Anlagekosten, Planungsanteile) inkl. vorgeschaltene Wärmetauscher bei KWK-Anlagen;
- Kosten für den Q-Beauftragten sind im Rahmen der Bestimmungen für immaterielle Kosten förderfähig.
Hinweis: Netzerweiterungen bestehender Fernwärmeverteilnetze bei fossilen Kraftwerken werden nicht gefördert.
Nicht förderungsfähig sind Anlagenteile, die im Rahmen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes (BGBl. I Nr. 113/2008) gefördert werden.
Netzerweiterungen in bestehenden Nahwärmesystemen mit Erweiterung der Wärmeerzeugungskapazität gelten die Bestimmungen des Förderungsschwerpunktes „Biomasse-Nahwärme".
Wie wird gefördert?
Kofinanzierung mit dem Bund ist notwendig!
- Förderungen als De-minimis Beihilfe:
Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevante Investitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von 25 Prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt.
- Förderungen über der De-minimis Grenze:
Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevante Mehrinvestitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von maximal 40 Prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
- Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in OÖ, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich.
- Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes.
Erforderliche Unterlagen:
Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mai: foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.
- Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
- Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle
Die im Rahmen der Antragstellung um Bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (Kopie) vorzulegen:
- Technisch-wirtschaftliches Datenblatt
- Technische Beschreibung
- Abnehmerliste
- Wärmelieferverträge bzw. Absichtserklärungen
- Kostenaufstellung
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
- Genehmigungen, Bescheide – alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten.
Formular:
-
Förderungsansuchen für Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-19)
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Bonitätsbeurteilung (UWD-US/E-24)
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Umwelt-Energieförderungen (UWD-US/E-25)
Endabrechnung
-
Angaben zur "de-minimis"-Förderung (UWD-US/E-26)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12 - Lageplan
4021 Linz
Fax (+43 732) 77 20-21 36 82
E-Mail: foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at

