Die EU-Gesetzgebung
In Teil III des Vertrags von Lissabon sind unter anderem die einzelnen Politikbereiche dargestellt, in denen die EU tätig werden kann. Dabei wurden die bisherigen Zuständigkeiten übernommen und teilweise noch ausgeweitet.
Der Vertrag von Lissabon definiert für das Unionsrecht einheitliche Verfahren und Rechtsinstrumente. Gesetzgebungsakte sind demnach die Verordnung und die Richtlinie. Diese werden in der Regel gemeinsam vom Ministerrat und dem Europäischen Parlament auf Vorschlag der Kommission erlassen. Als Vollzugsakte werden die Verordnung und der Beschluss Empfehlung und Stellungnahme genannt. Die bislang 15 Verfahren in der "EU-Gesetzgebung" werden auf 6 verringert und vereinfacht.
Der Vertrag von Lissabon sieht vor, dass die Union besonders enge Beziehungen zu ihren Nachbarländern unterhält, um - auf Grundlage ihrer Werte und Ziele - auch in diesen Staaten einen Raum des Friedens und des Wohlstands zu schaffen.
Ein EU-Beitritt soll allen europäischen Staaten offen stehen, die die Werte der Union achten und sich dazu verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen. Europäische Staaten, die EU-Mitglied werden möchten, können einen entsprechenden Antrag stellen. Über den tatsächlichen Beitritt entscheidet der Ministerrat einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Beitrittsbedingungen werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Bewerberland geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch alle Vertragsstaaten.
Darüber hinaus findet sich im Vertrag von Lissabon auch erstmals die Möglichkeit, aus der Union auszutreten.
Mit dem Vertrag von Lissabon haben die EU-Staaten den rechtlichen Rahmen geschaffen, der einen kontinuierlichen Fortschritt im europäischen Einigungsprozess auch im 21. Jahrhundert sichern kann.
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