Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich
Zum § 7 Umweltschutzgesetz, LGBl.Nr. 84/1996 idgF., betreffend die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen sowie von Konzepten, Studien und Aktionen, durch welche Belastungen der Umwelt in Oberösterreich vermieden oder verringert werden, erlässt die Oö. Landesregierung folgende Richtlinien:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für Förderungen, die an
- natürliche oder juristische Personen, die nicht Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union darstellen,
- Unternehmen als "De-minimis"-Beihilfe aufgrund der Verordnung der EU-Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf "De-minimis"-Beihilfen, ABl. L 379 vom 15. Dezember 2006, 2006/1998/EG idgF.,
- Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind - gemäß der Verordnung der EU-Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2007, 2007/1535/EG idgF gewährt werden.
(2) Sofern die Förderung im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. Nr. C 82 vom 1.4.2008) oder der allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (ABl. Nr. L 214 vom 9.8.2008) gewährt wird, sind die Kriterien und Bedingungen der "Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung im Inland" des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sinngemäß anzuwenden.
(3) In begründeten Fällen kann eine Förderung, die die Kriterien für eine De-minimis-Förderung erfüllt, auch als Förderung gemäß den Umweltleitlinien oder den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen unter Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen gewährt werden. Diese Begründung ist vom Förderungswerber im Ansuchen entsprechend darzustellen.
(4) Soweit in den nachstehenden Richtlinien keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Zielsetzungen
Ziele der Umweltförderungen des Landes Oberösterreich im Sinne dieser Richtlinien sind- die Vermeidung bzw. Verringerung der schädlichen Einflüsse auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze
- die Verwirklichung des Grundsatzes "Umweltvorsorge vor nachgelagerten Umweltmaßnahmen"
- die Stärkung der nachhaltigen Entwicklung
- die Stärkung des Umweltbewusstseins
- die Verringerung der materiellen und energetischen Umsätze im Stoffkreislauf
- die Reduktion der treibhauswirksamen Gase (Klimaschutz)
§ 3
Förderungsgegenstand
(1) Das Land Oberösterreich fördert Umweltschutzmaßnahmen und Aktionen durch die Belastungen der Umwelt vermieden oder verringert werden, insbesondere Maßnahmen
- zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe
- im Bereich der Abfallwirtschaft, die
- die Rohstoff- und Energiereserven schonen oder
- den Verbrauch von Deponievolumen reduzieren oder
- das Gefährdungspotenzial bei Ablagerung von Abfällen so gering wie möglich halten
- zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen und Strahlen
- zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Luftverunreinigungen
- zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen in den Bereichen Wasser, Abwasser und Boden durch Schadstoffeinträge
- zum verstärkten Einsatz regionaler/ nachhaltiger erneuerbarer Energieträger und
- zur Erhöhung der Energieeffizienz im Sinne des Oö. Energiekonzeptes
- zur Umweltvorsorge, Bewusstseinsbildung und Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne des Landesumweltprogrammes oder anderer nationaler und internationaler verbindlicher Programme.
- zur Verringerung des jährlichen Flächenverbrauches und zur Verbesserung des Bodenbewusstseins
(3) Von der Förderung gemäß diesen Richtlinien ausgeschlossen sind:
- Rechnungen und Zahlungen, die beim Einreichen des Ansuchens älter als ein Jahr sind
- Finanzierungskosten
- Maßnahmen, die keine positive Umweltbilanz aufweisen, sondern lediglich zu einer Verlagerung der Umweltbelastung führen
- Maßnahmen, die innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus Landesmitteln gefördert wurden
- Umweltschutzmaßnahmen, die sich innerhalb angemessener Zeit betriebswirtschaftlich amortisieren.
§ 4
Allgemeine Förderungsbedingungen
(1) Maßnahmen, die zur Herstellung eines gesetz- oder bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustandes vorgenommen werden, können nicht gefördert werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn solche Maßnahmen zeitlich wesentlich vor der Fristsetzung vorgenommen werden oder die gesetzlichen bzw. bescheidmäßigen Vorgaben deutlich unterschreiten.
(2) Das Förderungsbegehren für eine Maßnahme - gleichgültig welche Rechtsperson sie zu tätigen beabsichtigt - muss vorrangig ökologisch motiviert sein.
(3) Die Realisierung der Maßnahme muss im öffentlichen Interesse stehen.
(4) Die zu fördernde Maßnahme muss zumindest dem Stand der Technik entsprechen.
(5) Die zu fördernde Maßnahme darf, außer bei der Errichtung von alternativen Energiegewinnungsanlagen, keine betriebliche und/oder private Ersatzmaßnahme sein.
(6) Die Förderung kann unter bestimmten Auflagen und Bedingungen gewährt werden.
(7) Bei Unternehmen müssen die Eigenmittel der Förderungswerber/innen in einem der Größe des Vorhabens angemessenen Verhältnis zur Höhe der angestrebten Förderung stehen.
(8) Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderungsansuchens sowie durch Verhandlungen mit den Förderungswerbern/innen erwachsen dem Land Oberösterreich keine Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen das Land Oberösterreich aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes Oberösterreich ist ausgeschlossen.
(9) Ein Rechtsanspruch der Förderungswerber/innen auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(10) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährt werden.
§ 5
Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung kann durch ein Darlehen, einen Betrag, einen Annuitätenzuschuss oder einen Zinsenzuschuss erfolgen.
(2) Der Annuitäten- oder Zinsenzuschuss wird kapitalisiert und rentenmäßig abgezinst, in einem Pauschalbetrag oder in mehreren pauschalierten Teilbeträgen gewährt. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt mit dem Zinssatz in der Höhe des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Referenzsatzes (Laufzeit 10 Jahre).
(3) Die auf die Kosten des förderbaren Projektes entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer allerdings nachweislich tatsächlich und endgültig von den Förderungsnehmern/innen zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie die Förderungsnehmer/innen nicht tatsächlich zurückerhalten.
§ 6
Konsortialförderung
(1) Durch eine andere oberösterreichische Landesstelle geförderte Maßnahmen können nur in begründeten Fällen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden. Diese Begründung ist entsprechend darzustellen.(2) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen oberösterreichischen Landesstellen und öffentlichen Förderungsträgern zu informieren.
§ 7
Antrag und Erledigung
(1) Das vollständig ausgefüllte Ansuchen auf Förderung ist entweder unter Verwendung des von der Abwicklungsstelle aufgelegten Antragsformulares oder formlos (Art der Antragstellung abhängig von der Förderungsaktion) an das Amt der Oö. Landesregierung zu richten.(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien von Bedeutung sind. Bei technischen Projekten ist dazulegen, wieweit dem Stand der Technik bzw. über dem Stand der Technik entsprochen wird.
(3) Dem Antrag auf Förderung einer Maßnahme im Sinne dieser Richtlinien sind folgende, je nach Maßnahme und Rechtsperson unterschiedliche Unterlagen anzuschließen:
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Die Abrechnung muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben umfassen.
Die Übermittlung von Belegen kann grundsätzlich auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist, und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden) - Nachweis der aufrechten Gewerbeberechtigung, sofern eine solche Voraussetzung für den Betrieb der geförderten Anlage ist.
- Bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen: Kopie der Genehmigungsbescheide samt Verhandlungsschriften für die beantragte Maßnahme
- Bei juristischen Personen: Nachweis des Rechtsstatus und der vertretungsbefugten Personen (Auszug aus dem Firmenbuch, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder ähnlichen Verzeichnissen)- Bei Unternehmen: Zusätzliche Angabe über gewährte bzw. beantragte "De-minimis"-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre
- Detaillierte technische Unterlagen samt Pläne der geplanten Maßnahme mit einer nachvollziehbaren Darstellung der Umweltauswirkungen und des mit der zu erwartenden Emissions- bzw. Abfallreduktion verbundenen ökologischen Erfolges
- Bei Großvorhaben: Bilanz des letzten Geschäftsjahres inkl. bilanzwirksame Verbindlichkeiten, besonders gegenüber Kreditunternehmen (Höhe, Zinssatz, Laufzeit, Verwendungszweck usw.)
- Terminplan für die Durchführung, Beginn und Abschluss der Maßnahme
- Bezifferung und Abgrenzung des umwelt- bzw. energierelevanten Teiles eines darüber hinaus gehenden Gesamtvorhabens
- Darstellung der insgesamt angefallenen Kosten und deren Finanzierung, aufgegliedert in
- Eigenmittel
- Fremdmittel (Kredite, Förderungen, sonstige Einnahmen usw.)
- Gutachten, Test- und Prüfungsergebnisse
- Vorlage der Ausschreibungsunterlagen gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich (§1 Abs. 4).
§ 8
Pflichten der Förderungswerber/innen
(1) Die Förderungswerber/innen erklären sich durch die Einbringung des Ansuchens damit einverstanden, dass das Land Oberösterreich einschlägige Auskünfte über die eigene Person bei Banken, Förderungsstellen und dergleichen einholen kann.
(2) Die Förderungswerber/innen haben sich spätestens vor Flüssigmachung des Förderungsbetrages durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu verpflichten,
- den Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten Gesamtmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten für den widmungsgemäßen Zweck zu verwenden,
- über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages fristgerecht zu berichten, zum Zweck der Überprüfung den hiezu beauftragten Organen des Landes Oberösterreich oder einer vom Land Oberösterreich beauftragten Stelle bzw. Organen der Europäischen Kommission das Betreten/die Ansicht des Objektes zu gestatten, Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren und alle verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen (Aufbewahrungsfrist im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes idgF.),
- über Verlangen den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages in der vom Land Oberösterreich gewünschten Form zu erbringen.
§ 9
Einstellung und Rückforderung der Förderung
(1) Die Förderung wird eingestellt, wenn über das Vermögen der Förderungswerber/innen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet oder einem Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögen nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsversteigerung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile des Betriebsvermögens bewilligt wird.
(2) Die Förderung wird eingestellt und die bereits flüssig gemachten Förderungsbeträge samt Zinsen rückgefordert, wenn die Förderungswerber/innen die obliegenden Pflichten (§ 7) nicht einhalten.
(3) Wenn allfällige mit der Förderung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
(4) Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde.
(5) Die Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderungsbeiträge ist in den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich (idgF.) geregelt (§ 1 Abs. 4)
(6) Von einer Einstellung oder Rückforderung der Förderungsmittel kann in den Fällen des Abs. 1 abgesehen werden, wenn dadurch die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet erscheint.
§ 10
Datenschutz
Von den Förderungswerbern/innen ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999 i.d.g.F., die Zustimmung einzuholen, dass alle im Ansuchen um Gewährung einer Förderung enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle anfallenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten (einschließlich personenbezogener Daten) diversen Institutionen für Kontrollzwecke und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können. Weiters ist unter den in den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich angeführten Voraussetzungen (sh. § 1 Abs. 4) die Zustimmung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers zur Veröffentlichung von Namen und Anschrift sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung im Rahmen von Förderberichten einzuholen.§ 11
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Die neuen Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich treten am Tag ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft.
(2) Auf Ansuchen auf Förderung, die bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung eingereicht wurden, sind die Richtlinien zur Umweltförderung, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 24.1.2002, Folge 2/2002, anzuwenden.
(3) Auf nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 eingebrachte Förderungsansuchen sind die neuen Richtlinien zur Umweltförderung anzuwenden.
Rudi Anschober
Landesrat für Umwelt, Energie, Wasser und KonsumentInnenschutz

