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Landesdienstleistungszentrum, Innenhof (Foto: Land Oö., Kosina)

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Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz


 

Paragraf unter der Lupe (Foto: (c) www.BilderBox.com, Erwin Wodicka)Das . Landes-Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen zwischen den Geschlechtern in Zusammenhang mit (bestehenden oder zu begründenden) Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen zum Land Oberösterreich und ist die Grundlage für Frauenförderung.

Das . Landes-Gleichbehandlungsgesetz gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Oberösterreich, d.h. beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie in den rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben und Einrichtungen des Landes (wie gespag, …).

Es gilt auch für alle, die sich beim Land Oberösterreich um eine Stelle bewerben oder dort im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgebildet werden.

Was bedeutet Diskriminierung?


Diskriminierung bedeutet, jemanden ungleich zu behandeln, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.


Das Gesetz unterscheidet:

  • Direkte bzw. unmittelbare Diskriminierung: eine Person oder Personengruppe wird – ohne sachliche Rechtfertigung – aufgrund ihres Geschlechtes ausdrücklich unterschiedlich behandelt.
  • Indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung: dem Anschein nach neutrale Regelungen behandeln bestimmte Personen oder Personengruppen schlechter, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.
  • Belästigung: ist jedes Verhalten, das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, ihre Würde beeinträchtigt und eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt schafft.

Sämtliche Formen der Belästigung gelten als Diskriminierung.

 

 

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-117 59
Fax (+43 732) 77 20-21 17 96
E-Mail Gleichbehandlung.Pers.Post@ooe.gv.at