Veranstaltungen
Unter die Bestimmungen des OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes sowie der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung fallen öffentliche Veranstaltungen.
Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein (als öffentlich zugänglich) beworben werden.
Dieses Landesgesetz gilt nicht für
- Veranstaltungen, die Religionsausübung sind, oder der Religionsausübung dienen;
- Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen vo Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheimes oder von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern usw. oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden; (die Ausnahme gilt nicht für Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere Tanzveranstaltungen und dergleichen.)
- Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungn in und von Museen;
- Veranstaltungen, die historisch gesehen im Brauchtum begründet sind, soweit sie ihrem Inhalt und Umfang nach sowie hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Durchführung durch überliefertes Herkommen bestimmt sind;
- Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewebes sowie Ausstellungen von land- forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ;
- den Betrieb von Sportstätten für Sportarten, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung der Zuschauer erwarten lassen;
- Darbietungen von Straßenkünslern, die ohne besondere Veranstaltungseinrichtung und -mittel durchgeführt werden und die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
- die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen ;
- den Betrieb von Unterhaltungsgeräten im Sinn des Oö. Spieleapparate- und Wettgesetzes ;
- Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, soweit sie durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind.
Veranstaltungen sind
- alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;
- die Durchführung von Publikumsfahrten mit Museumsbahnen;
- Film-, Video- und DVD-Projektoren.
Veranstalterin/Veranstalter ist
- jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, auf deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die sich öffentlich als Veranstalterin oder Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenübr als solche auftritt, im Zweifel gilt als Veranstalterin oder Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.
Veranstaltungsstätten sind
- für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportanlagen, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen, samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen.
Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterscheidet
- meldepflichtige Veranstaltungen: das sind Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die im Rahmen einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 Gewerbeordnung 1994 durchgeführt werden oder Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb durchgeführt werden oder Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind. Die Meldung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde einzubringen.
- bewilligungspflichtige Veranstaltungen: das sind Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb durchgeführt werden. Das Ansuchen auf Bewilligung ist bei der OÖ. Landesregierung einzubringen.
- anzeigepflichte Veranstaltungen: das sind Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind. Die schriftliche Anzeige ist spätestens 6 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde einzubringen.
Zuständige Veranstaltungsbehörde ist
- die Gemeinde: für Veranstaltungen in und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2000 Personen.
- die Bezirksverwaltungsbehörde: für Veranstaltungen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete des Bezirks erstrecken sowie für Veranstaltungen in und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen ab 2.000 Personen.
- die Landesregierung: für Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken sowie für Veranstaltungen im Tourneebetrieb.
Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen - eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
Unabhängig von der behördlichen Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen gelten die Bestimmungen der OÖ. Veranstaltungssicherheitsverordnung in jedem Fall und sind von der Veranstalterin und vom Veranstalter einzuhalten.
Verantwortlichkeit des Veranstalters oder der Veranstalterin
Diese sind dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung der Veranstaltung das OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz sowie die OÖ. Veranstaltungssicherheitsverordnung und die danach erlassenen Bescheide und behördliche Anordnungen eingehalten werden. Er bzw. sie hat - unabhängig von behördlichen Anordnungen - dafür zu sorgen, dass die Besucher
- in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit nicht durch die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsmittel beeinträchtigt werden und
- im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen.
- die Veranstalterin oder der Veranstalter hat während der Veranstaltung anwesend oder durch eine beauftragte Person vertreten zu sein, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin oder des Veranstalters notwendig sind.
Für die Verwendung und Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen ist in jedem Fall eine tierschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Bezirkshauptmannschaft Freistadt
Promenade 5 -
Lageplan
4240 Freistadt