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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Abwasserentsorgungsanlagen in Streulage



Wer wird gefördert?

 

  1. Physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten
  2. Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz

Was wird gefördert?

 

  1. Abwasserreinigungsanlagen mit Einleitung der gereinigten Abwässer in ein Fließgewässer bzw. Versickerung der gereinigten Abwässer in den Untergrund
  2. Abwasserableitungsanlagen mit Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage

Wie wird gefördert?

 

 

Abwasserreinigungsanlagen in Streulage:
Die Förderung erfolgt mit Pauschalen, abgestuft nach Einwohnerwerten (EW) der Kläranlage.
bis 8 EW    2.900 Euro
bis 15 EW  4.000 Euro
bis 25 EW  7.000 Euro  
größer 25 EW  10.000 Euro  
     
Abwasserableitungsanlagen mit Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage außerhalb der Anschlusspflicht:
Die Förderung von allenfalls erforderlichen Pumpwerken erfolgt mit Pauschalen nach Gesamt-EW, die der Leitungen nach Laufmetern:
Pumpwerk bis 15 EW 2.500 Euro
              für jeden weiteren EW  140 Euro
              max. Pumpwerkspauschale  5.000 Euro
Leitungen je lfm Freispiegelkanal  20 Euro
              je lfm Druckleitung bzw. je lfm Ableitungskanal < DN 100  10 Euro
              max. Leitungspauschale  15.000 Euro


Die Gesamthöhe der Förderung (Bundes- und Landesförderung) ist begrenzt durch die Summe der förderfähigen Firmenrechnungen, die bei der Errichtung der Anlage angefallen sind. Eigenleistungen, Verwaltungsabgaben und Anschlussgebühren sind nicht förderfähig.  

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

  1. Das Objekt befindet sich außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes (z. B. zentraler Entsorgungsbereich nach dem AEK der Gemeinde).
  2. Für das zu entsorgende Objekt liegt zum 1. April 1993 eine rechtskräftige Baubewilligung vor.
  3. Das zu entsorgende Objekt stellt für den Förderungswerber oder für einen in diesem Objekt wohnenden Mieter den Hauptwohnsitz dar oder das Objekt wird überwiegend wirtschaftlich oder touristisch genutzt (z. B. Jausenstation).
  4. Der Förderungswerber verfügt über die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung bzw. über die Bestätigung des Kanalisationsunternehmens, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage möglich ist.
  5. Das Förderungsansuchen ist vor Baubeginn der Anlage bei der Förderstelle einzureichen.
  6. Für die Abwasserentsorgungsanlage ist eine Variantenuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) durchzuführen. Nur die wirtschaftlich günstigste Variante kann gefördert werden.
  7. Es wird keine sonstige Förderung mit Ausnahme der diesbezüglichen Bundesförderung gemäß den Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gewährt.
  8. Bei Errichtung einer Kleinkläranlage muss ein Wartungsvertrag mit einer fachkundigen Stelle bzw. Person (Herstellerfirma, Klärwärter, etc.) abgeschlossen werden.
  9. Der Beitritt von Abwassergenossenschaften zum Oö. Wassergenossenschaftsverband ist erforderlich.
  10. Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung muss mindestens zehn Jahre betragen.

Abwicklung/Antragstellung

 

Zur Beantragung der Förderung sind vor Baubeginn nachstehende Unterlagen beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft - Abwasserwirtschaft (OGW-AW) Kärntnerstraße 10 – 12, 4021 Linz, einzureichen:

  1. Für die Antragstellung:
    1. Vollständig ausgefülltes Antragsformular "Abwasserentsorgungsanlagen in Streulage - Ansuchen um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses" samt den darin erforderlichen Bestätigungen seitens der Gemeinde/des Stadtamtes sowie unterfertigte Förderungserklärung
    2. Rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid samt Verhandlungsschrift (sofern nicht eine Genehmigung nach dem Anzeigeverfahren gem. § 114 WRG 1959 vorliegt)
    3. Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens bei Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage (wenn kein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vorhanden)
    4. Variantenuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung)
    5. Lageplan
  2. Für die Auszahlung der Förderung:
    1. Wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid samt Verhandlungsschrift  bzw. wenn kein solcher vorhanden ist, die Bestätigung der projektsgemäßen Ausführung eines von der Errichtung der Anlage unabhängigen Befugten (bei Abwasserreinigungsanlagen) oder die Fertigstellungsanzeige an die Gemeinde (bei Kanalanschluss)
    2. Ausgefülltes und unterschriebenes Kollaudierungsdatenblatt
    3. Rechnungszusammenstellung der ausgeführten Leistungen (nur förderfähige Kosten)
    4. Datum von Baubeginn und Funktionsfähigkeit
    5. Wartungsvertrag (bei Abwasserreinigungsanlagen)
    6. Dichtheitsattest
    7. Ausführungslageplan mit Angabe der tatsächlich errichteten lfm Kanäle mit zugehörigen Nennweiten
    8. Bestätigung über den Beitritt zum Oö. Wassergenossenschaftsverband (nur bei Wassergenossenschaften erforderlich)
    9. Aufteilung der anteiligen EW bzw. lfm je Objekt bei  Abwasserentsorgungsanlagen, die die Abwässer von mehr als einem Objekt entsorgen
    10. Aufstellung über alle innerhalb der letzten 3 Jahre erhaltenen De-minimis-Beihilfen (nur für Unternehmen)

Weiterführende Informationen

 

 

Formulare

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-124 24
Fax (+43 732) 77 20-21 28 60
E-Mail ogw.post@ooe.gv.at