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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Energieausweis


Schematische Darstellung des neuen Energieausweises

(Grafik: Frosch Manfred)


In Oberösterreich ist der Energieausweis für neue Wohngebäude seit dem Jahr 1999 im Zuge des Baubewilligungsverfahrens erforderlich. Im Energieausweis werden die Energieeffizienzmerkmale des Gebäudes im Vergleich mit den geltenden baurechtlichen Anforderungen dokumentiert.

Mit der "EU-Gebäuderichtlinie 2002" (Richtlinie 2002/91/EG) wurde der Energieausweis europaweit vorgeschrieben, und zwar für praktisch alle Gebäude, sowohl Neubau als auch Bestand und  auch für Nicht-Wohngebäude wie z.B. Büro- und Betriebsgebäude. Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2002 wurde in Oberösterreich mit der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2008 abgeschlossen. Die EU-Gebäuderichtlinie erschien im Jahr 2010 in einer Neufassung, wobei gegenüber der Erstausgabe in erster Linie Präzisierungen vorgenommen wurden und der Primärenergieeinsatz als wesentliche Kenngröße eingeführt wurde.

Der Energieausweis ist nicht nur im Bauverfahren (Landesrecht), sondern auch bei Neu-Vermietung, Verpachtung und Verkauf erforderlich (Bundesrecht). Diesen privatrechtlichen Anwendungsbereich des Energieausweises regelt der Bund im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012. Seit 1. Dezember 2012 muss bereits in Inseraten (in elektronischen sowie auch in Printmedien) verpflichtend die Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienzfaktors (f GEE) erfolgen. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.


Wie schaut der Energieausweis aus?

 

Die Details sind in der OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz", Ausgabe 2007, des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) festgelegt. Die geltende Oö. Bautechnikverordnung verweist bezüglich Inhalt und Form auf diese Richtlinie.
Die Neuerungen auf Grund der EU-Gebäuderichtlinie 2010 sind in Österreich in der OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz", Ausgabe 2011, in harmonisierter Form als Vorlage für die einzelnen landesrechtlichen Regelungen erschienen. Mit der neuen Oö. Bautechnikverordnung, die Mitte 2013 in Kraft treten soll, wird diese Richtlinie auch in Oberösterreich für verbindlich erklärt werden.

 

Wer muss wem den Energieausweis vorlegen?

  • jede bzw. jeder, die bzw. der ein Gebäude neu-, zu- oder umbaut oder umfassend saniert: der Baubehörde nach dem Oö. Baurecht 
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit einer Größe von über 1.000 m2 - für größere Menschenansammlungen zum Aushang an einer gut sichtbaren Stelle nach dem Oö. Baurecht
  • jede bzw. jeder, die bzw. der ein Gebäude oder einen Teil davon (z.B. eine Wohnung) verkauft, vermietet oder verpachtet – also die Verkäuferin bzw. der Verkäufer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, der Käuferin bzw. dem Käufer oder der Mieterin bzw. dem Mieter nach dem Energieausweisvorlagegesetz des Bundes

 

Wer erstellt den Energieausweis?

Energieausweise sind von qualifizierten und befugten Personen auszustellen. Der Energieausweis ist eine Urkunde mit den entsprechenden rechtlichen Auswirkungen. Die Ausstellerbefugnis ist im § 3a der Oö. Bautechnikverordnung geregelt.  

 

Wozu ein Energieausweis?

Der Energieausweis...

  • ist der Energie-Typenschein für ein Gebäude.
  • schafft ein Gütesiegel für die Energie-Qualität von Gebäuden.
  • macht den Energiebedarf und die Energieeffizienz von Gebäuden "sichtbar".
  • ermöglicht mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Wettbewerb – für Planer und Errichter, für Eigentümerinnen udn Eigentümer sowie Vermieterinnen und Vermieter, für Kauf- und Mietinteressentinnen und - interessenten.
  • zeigt Energiesparpotenziale auf und gibt Impulse für die energetische Optimierung von Gebäuden.

 

Was steht im Energieausweis?

Der Energieausweis für Wohngebäude enthält:

  • den „Heizwärmebedarf“ des Gebäudes und einen Vergleich zu Referenzwerten
  • den „Warmwasser-Wärmebedarf“
  • den „Heiztechnik-Energiebedarf“ des Gebäudes
  • den Endenergiebedarf des Gebäudes
  • Empfehlungen für Maßnahmen

Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude enthält zusätzlich:

  • den Kühlbedarf des Gebäudes
  • den Energiebedarf für die haustechnischen Anlagen, und zwar getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie für die Beleuchtung des Gebäudes.Der Energieausweis für spezielle "Nicht-Wohngebäude" (zB. Industriehalle) hat zumindest die U-Werte der Bauteile zu umfassen.

 

Was kostet der Energieausweis?

Bisherige Erfahrungen zeigen, dass als Kostenorientierung für die Ausstellung eines Energieausweises für ein Gebäude etwa ein Euro pro Quadratmeter angenommen werden kann. Wie beim Preis für andere Dienstleistungen ist der Preis für den Energieausweis zwischen Aussteller und Auftraggeber zu verhandeln. Dieser richtet sich natürlich nach der Größe und dem Typ des Gebäudes.


Wie lang gilt ein Energieausweis?

Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung. Nach bisher geltenden oö. Rechtsvorschriften ausgestellte alte Ausweise gelten bis höchsten zehn Jahre nach deren Ausstellung.


Brauchen alle Gebäude einen Energieausweis?

Ein Energieausweis wird für praktisch alle Gebäude-Kategorien benötigt, also für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude (öffentliche Gebäude, gewerbliche Gebäude, Industriebauten usw.), es gibt nur wenige Ausnahmen (zB. für Gebäude, die nicht beheizt werden oder für Gebäude mit höchstens 50 m2). Die Ausnahmen sind im Detail im Oö. Bautechnikgesetz geregelt (§ 39d).


Ein Energieausweis pro Gebäude?

Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude erstellt, kann aber auch für eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal innerhalb eines Gebäudes erstellt werden. Sollte es in einem Gebäude mehrere Nutzungszonen (zB. Wohnbereich und Geschäftsbereich) geben, sind für diese getrennte Ausweise zu erstellen.


Sind die Regeln für den Energieausweis österreichweit einheitlich?

Die Inhalte, Berechnungsvorschriften und Anforderungen werden in jedem Bundesland durch Landesgesetze geregelt. Es wurden gemeinsame technische Richtlinien und Normen ausgearbeitet. Bezüglich der Berechnung verweisen die Bundesländer auf diese Standards, bezüglich der Anforderungen weichen einige Bundesländer in ihrer Gesetzgebung aber von diesen deutlich ab.


Nähere Informationen:

Nähere Informationen zum Energieausweis erhalten Sie bei der Abteilung Umweltschutz, Gruppe Bauphysik, Telefon: (+43 732) 77 20-145 43 sowie beim O.Ö. Energiesparverband, Telefon: (+43 732) 77 20-143 80 beziehungsweise in Bezug auf Rechtsfragen bei der Direktion Inneres und Kommunales, Gruppe Bau- und Abgabenrecht, Telefon: (+43 723) 77 20-124 71.

 

 

 

Weiterführende Informationen

 

 

Berechnungs- und Rechtsgrundlagen im Detail:

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-145 43
Fax (+43 732) 77 20-21 45 20
E-Mail us3.post@ooe.gv.at