Wärmepumpen bis 400 kW thermische Leistung
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere
- Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden.
Was wird gefördert?
Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere
- Wärmepumpen zur Heizwärme - und/oder Warmwasserversorgung in NICHT-WOHNGEBÄUDEN
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind:
- Wärmepumpe
- Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung)
- primärseitige hydraulische Installation
- Anlagenregelung
Wie wird gefördert?
Die Förderung wird ausschließlich als "De-minimis" Beihilfe gewährt!Die Förderungshöhe beträgt bis 60 Prozent der Bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.
Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden!
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage.
- Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme jedoch spätestens zwölf Monate nach der Rechnungslegung bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
- Mindest-Leistungszahl (COP) von 4,0 für Wasser bzw. Sole/Wasser-Wärmepumpen;
(Betriebspunkte: Grundwasserwärmepumpe: W10/W35, Tiefensonden/Sole: WO/W35 bzw. BO/W35, Erdkollektoren: E4/W35) - Mindest-Leistungszahl (COP) von 3,5 für Luft/Wasser-Wärmepumpen;
(Betriebspunkte: Luftwärmepumpe: A2/W35) - Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich.
- Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
- alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
- Genehmigungen, Bescheide - alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage (z.B. Wasserrechtsbescheid)
- Gewerbeschein/Vereinsregisterauszug
- Bericht des Kreditinstitutes (Bonitätsbeurteilung)
- Angaben über die De-minimis Beihilfen
Laufzeit:
1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2011 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten.
Formular:
-
Wärmepumpe bis 400 kW thermische Leistung (UWD-US/E-23)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
-
Bonitätsbeurteilung (UWD-US/E-24)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz

