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BH WELS-LAND
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Homepage > Verwaltung > Bezirkshauptmannschaften > BH Wels-Land > Gesellschaft und Soziales > Soziale Leistungen (Sozialhilfe) > Angebote für Menschen mit Beeinträchtigungen
Heilbehandlung ist zu leisten, wenn dadurch eine Beeinträchtigung beseitigt oder verringert oder deren Verschlechterung verhindert werden kann. Als Maßnahmen kommen Therapien (zB Hippotherapie, Konduktive Mehrfachtherapie), ärztliche Hilfe sowie ambulante und stationäre Betreuung als selbständige, begleitende oder nachfolgende Behandlungsmaßnahme in Kranken-, Kur- oder sonstigen Heilanstalten in Betracht.
Die Kosten von anerkannten Therapien (zB Physio- und Ergotherapie oder Logopädie) werden zum Großteil von Krankenversicherungsträgern übernommen.
Die Frühförderung ist eine ganzheitliche Förderung von Kindern bis zum Schuleintritt, die insbesondere durch mobile therapeutische, pädagogisch-psychologische oder vergleichbare Dienste erbracht werden kann. Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung ist Frühförderung zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind oder den Jugendlichen und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen. Diese Maßnahme ist zu gewähren, wenn kein Anspruch nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz oder nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geltend gemacht werden kann und es ist dafür ein Beitrag (10 Prozent der tatsächlichen Kosten) zu leisten.
für Kinder mit Entwicklungsverzögerungen, Beeinträchtigungen oder bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden kann
der maximale Förderrahmen beträgt 40 Fördereinheiten (maximal 90 Minuten) jährlich und wird befristet, längstens für zwei Jahre gewährt
für Weitergewährung ist ein neuerlicher begründeter Antrag notwendig
kann ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres beantragt werden und endet spätestens mit dem Schuleintritt
Die Schulassistenz ist eine Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Schulalltag, vor allem in lebenspraktischen Bereichen (zB Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen), und bei der Bewältigung von schulischen Anforderungen. Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung ist Schulassistenz zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind oder den Jugendlichen und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen. Diese Maßnahme ist zu gewähren, wenn kein Anspruch nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz oder nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geltend gemacht werden kann (zB AHS- oder BHS-Schülern, sowie Schülern in Übungs- oder Privatschulen).
für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsverzögerungen oder mit Beeinträchtigungen
kann ab dem Schuleintritt beantragt werden und endet spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres
die maximal mögliche, wöchentliche Schulassistenzleistung wird unter Berücksichtung des individuellen Erfordernisses des Kindes festgelegt, die höchstmögliche Anzahl der Unterrichtseinheiten der betreffenden Schule darf nicht überschritten werden (eine Einheit je 60 Minuten inkl. Pause) und die Maßnahme wird längstens für ein Schuljahr gewährt
für Weitergewährung ist ein neuerlicher Antrag notwendig
Fähigkeitsorientierte Aktivität ist eine Maßnahme, die die Teilnahme und die Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gemeinschaft bietet und die eine organisierte Tagesstruktur mit vielfältigen, adäquaten und sinnvollen Tätigkeitsfeldern schafft.Diese Maßnahme ist zu gewähren, um den Menschen mit Beeinträchtigungen einen angemessenen Arbeitsplatz sowie die Erhaltung und die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivität zu ermöglichen und es ist dafür fallweise vom Leistungsempfänger ein Beitrag zu leisten.
kann ab Beendigung der Schulpflicht beantragt werden und endet, wenn ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres
die Arbeitszeit beträgt mindestens 20, jedoch höchstens 38 Wochenstunden
für Menschen mit Beeinträchtigungen, die einer Tätigkeit nachkommen wollen, jedoch andere Arbeitsangebote nicht geeignet sind
kann ab Beendigung der Schulpflicht beantragt werden
Arbeitsbegleitung ist eine Maßnahme der unbefristeten Begleitung und Betreuung auf dem Arbeitsplatz
für Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen individuellen Förderbedarf in den Bereichen Bildung, Lebens- und Berufsalltag haben
kann ab dem Schuleintritt beantragt werden, eine Fördereinheit dauert 60 Minuten, der Förderrahmen beträgt 120 Einheiten jährlich, die Maßnahme wird für ein Jahr gewährt
für sehbeeinträchtigte Menschen, die einen Bedarf für ein systematisches Training in lebenspraktischen Fertigkeiten, in Orientierung und Mobilität sowie in Kommunikationsfertigkeit haben
kann ab dem Schuleintritt beantragt werden
die Maßnahme wird für ein Jahr gewährt
Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen und wird gewährt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die in ihrem bisherigen Umfeld vorübergehend oder dauernd nicht mehr leben können oder wollen.
Persönliche Assistenz ist zu leisten, um Menschen mit Beeinträchtigungen je nach Art der Beeinträchtigung und dem Grad der Selbstbestimmungsfähigkeit die erforderliche persönliche Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen. Für die Leistung der Maßnahme ist ein Beitrag von max. 15 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten zu leisten.
Mobile Betreuung und Hilfe ist zu leisten, wenn Menschen mit Beeinträchtigung auf Grund der Art der Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, das tägliche Leben ohne fremde Hilfe zu besorgen und der Bedarf nur durch fachgerechtes Personal gedeckt werden kann. Für die Leistung der Maßnahme ist ein Beitrag von maximal 15 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten zu leisten.
Subsidiäres Mindesteinkommen ist Menschen mit Beeinträchtigungen zu gewähren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen eine gewisse Hauptleistung bescheidmäßig zuerkannt wurde. Es bemisst sich nach der Differenz zwischen den Richtsätzen der Oö. Landesregierung und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen.
Zusätzlich können zu den Hauptleistungen besondere soziale Dienste gewährt werden, wobei auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch besteht.
Menschen mit Beeinträchtigungen, denen eine Hauptleistung zuerkannt wurde oder denen ein besonderer sozialer Dienst gewährt wird und die weder als Versicherte noch als Angehörige Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung erlangen können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen Anspruch auf eine Hauptleistung geltend machen oder denen ein solcher Anspruch bescheidmäßig zuerkannt wurde, sind die Fahrtkosten zu ersetzen, wenn nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften diese Kosten übernommen werden.
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(Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)