Blick von oben auf  eine Landtagssitzung (Foto: Dipl.-Ing. Sonja Eichinger)

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Grösse und Kontrast

 
 
 
 
 
 

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Anlagen zum Landesgesetzblatt - Auflage zur öffentlichen Einsicht


Plan als Anlage zur einer Verordnung (Fotoquelle: Doris BEV)Die Kundmachung von Anlagen, Plänen und anderer Teile von Rechtsvorschriften (zB. Auszüge von Landkarten, Grafiken und Tabellen), die auf Grund ihres Umfangs oder ihrer technischen Gestaltung im Fall der Kundmachung im Landesgesetzblatt einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, muss nicht im Landesgesetzblatt erfolgen.


Derartige Anlagen zum Landesgesetzblatt können auch durch Auflage zur öffentlichen Einsicht bei Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung kundgemacht wurden. Im Sinn einer erleichterten und zeitgemäßen Zugänglichkeit sind diese Dokumente ab dem Jahrgang 2009 online abrufbar.

Die online abrufbaren Dokumente dienen lediglich der Information, sind also nicht authentisch. Es sind ausschließlich die zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Originaldokumente rechtsverbindlich.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-111 71
Fax (+43 732) 77 20-21 17 13
E-Mail verfd.post@ooe.gv.at