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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Grösse und Kontrast

 
 
 
 
 
 
 
 
 

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Änderungen an Fahrzeugen


Fahrzeugtuning an genehmigten Fahrzeugen (Foto: Ing. Lehner Josef, Abt. VT)

§ 33 KFG 1967:

Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet, Änderungen an einem Fahrzeug, durch welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflusst werden kann, dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich anzuzeigen (Wohnsitz bzw. Firmensitz in Oberösterreich).
 

Das Fahrzeug ist nach dem Umbau bzw. Vornahme der Änderung dem Sachverständigen der Landesfahrzeugprüfstelle vorzuführen. Der Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid ist mitzubringen.

 

Beispiele für Änderungen:

  • Änderung des Aufbaues
  • Gewichtsänderungen
  • Reifen/Felgen
  • Lenkräder
  • Fahrwerksänderungen (Tieferlegungen)
  • Tuning

Nähere Informationen insbesondere über erforderliche Unterlagen, finden Sie in den Infoblättern.

 

 

 

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-135 75
Fax (+43 732) 77 20-21 16 88
E-Mail kfz.verk.post@ooe.gv.at