Änderungen an Fahrzeugen

§ 33 KFG 1967:
Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet, Änderungen an einem Fahrzeug, durch welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflusst werden kann, dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich anzuzeigen (Wohnsitz bzw. Firmensitz in Oberösterreich).
Das Fahrzeug ist nach dem Umbau bzw. Vornahme der Änderung dem Sachverständigen der Landesfahrzeugprüfstelle vorzuführen. Der Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid ist mitzubringen.
Beispiele für Änderungen:
- Änderung des Aufbaues
- Gewichtsänderungen
- Reifen/Felgen
- Lenkräder
- Fahrwerksänderungen (Tieferlegungen)
- Tuning
Nähere Informationen insbesondere über erforderliche Unterlagen, finden Sie in den Infoblättern.
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Fahrzeugtuning
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Kontaktadressen Ziviltechniker und TÜV
(PDF-Format 17,98 KB)
- Kraftfahrgesetz 1967
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Straßenbau und Verkehr
Abteilung Verkehr

