Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Eigentumswohnungen (Variante Zinsenzuschuss)


Achtung:

Bei dieser Förderung gelten für Förderungszusicherungen ab 1.1.2012 neue Förderungshöhen!
Ihr Bauträger informiert Sie gerne über die, für das in Frage stehende Objekt, zugesicherte Förderung!

Wer wird gefördert?

 

  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Gewerbliche Bauträger
  • Natürliche Personen

mit Firmensitz in Oberösterreich

 

Was wird gefördert?

 

Der Neubau von Eigentumswohnungen

 

Wie wird gefördert?

 

Die Öberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird.

Durch die Zinsenzuschüsse ergeben sich für die Wohnungseigentümer folgende Obergrenzen für die Verzinsung bzw. auf Basis dieser Obergrenzen folgende Rückzahlungsraten (Annuitäten in Prozent der ursprünglichen Darlehenshöhe):

 Laufzeit:  Verzinsung:  Annuität:
 1. bis 5. Jahr  1,00 Prozent  1,50 Prozent
 6. bis 10. Jahr  2,00 Prozent  3,00 Prozent
 11. bis 15. Jahr  4,00 Prozent  5,00 Prozent
 16. bis 20. Jahr  5,00 Prozent  7,00 Prozent
 21. bis 30. Jahr  6,00 Prozent  9,50 Prozent

Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zinsenzuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.B. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben

 

Ausmaß des Hypothekardarlehens:

Es gelten folgende Höchstgrenzen:

 

Niedrigstenergiehaus  1.000 Euro pro Nutzfläche -
   bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt jedoch maximal 70.000 Euro
 Minimalenergiehaus  1.060 Euro pro Nutzfläche
   bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt jedoch maximal 74.200 Euro

 

Steigerungsbeträge

  • Ab der 3. Person kann sich das Darlehen je nach Wohnungsgröße um maximal weitere 10 bis zu 10.000 Euro bzw. bei Minimalenergiehäusern bis zu 10.600 Euro je Person erhöhen.
  • Ist ein Eigentümer (Miteigentümer) unter 40 Jahre, wird ein fiktives Kind für die Berechnung der Förderung hinzugerechnet.

Beispiele:

Niedrigstenergiehaus

1.000 Euro pro

(*LG= Lebensgemeinschaft)

 

 Mit-/Eigentümer
über 40 Jahre

 Mit-/Eigentümer
unter 40 Jahre

   m²
d. Whg.

max.

 m²
gefördert

DL/Whg.
gesamt 

 m²
max.

 m²
gefördert

DL/Whg.
gesamt

 Alleinstehend oder
 Ehepaar/LG* oder
 Alleinstehend mit 1 Kind

 68  70  68  68.000  80  68  68.000
 Ehepaar/LG*  85  70  70  70.000  80  80  80.000
 Alleinstehend  80  70  70  70.000  80  80  80.000
 Ehepaar/LG* 100  70  70  70.000  80  80  80.000

 Alleinstehend mit 1 Kind

 80  70  70  70.000  80  80  80.000

 Alleinstehend mit 2 Kindern

 93  80  80  80.000  90  90  90.000

 Ehepaar/LG* mit 1 Kind

 89  80  80  80.000  90  89  89.000

 Ehepaar/LG* mit 2 Kindern

 97  90  90  90.000  100  97  97.000

 

 

Zusatzförderungen (Erhöhungen des Hypothekardarlehens)

 

Garage/Tiefgarage

Für die Tiefgarage, deren Errichtung von der Behörde zwingend vorgeschrieben wurde, erhöht sich das Hypothekardarlehen um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung, für eine oberirdische Garage um 3.000 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung. 

 

Biomasse-Heizanlage

20 Euro pro Wohnnutzfläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage.

 

Ökologische Dämmstoffe

20 Euro je  Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 Prozent mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

  • Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben.
  • Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf nicht mehr als 90 im Durchschnitt pro Bauvorhaben betragen. Für Ansuchen, die bis zum 30.6.2012 einlangen, gilt diese Regelung nicht.
  • Eine Förderung wird gewährt, wenn der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte nicht übersteigt:

 Niedrigstenergiehaus
 AB/VB größer gleich 0,8 unabhängig vom AB/VB-Verhältnis
 AB/VB kleiner gleich 0,2 15 kWh/m²a
 AB/VB zwischen 0,2 und 0,8                                     linear ansteigend von 15 bis 30 kWh/m²a
bzw. 10 + 25* AB/VB  
 Minimalenergiehaus  
 kleiner gleich 10 kWh/m²a  

 

Welche Voraussetzungen muss ein Bauherr erfüllen?

  • Die  Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Bauberechtigte bzw. Bauberechtigter.
  • Das zu verbauende Grundstück muss hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten lastenfrei sein.
  • Vorlage einer Bankgarantie als Garantie für die Fertigstellung der Wohnanlage.
  • Vor der Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
  • Für das jeweilige Bauvorhaben ist ein eigenes Bankkonto zu führen, in welches das Land Oberösterreich und die künftige Wohnungsbenützerin und der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.

 

Welche Voraussetzungen müssen Eigentümer aufweisen?

  • Wohnungseigentümer müssen die geförderte Wohnung selbst mit Hauptwohnsitz bewohnen und deren Einkommen dürfen bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen (siehe Allgemeine Begriffe).
  • Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
  • Die geförderte Wohnung ist umgehend nach Fertigstellung zu beziehen. Innerhalb von sechs Monaten nach Bezug sind frühere Wohnungen der letzten fünf Jahre, gleich ob Eigentum oder Miete, gefördert oder freifinanziert, aufzugeben.
  • Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.

 

Wie müssen die Wohnungen ausgestattet sein?

    1. Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.

    2. Mindestanforderungen beim Neubau von Eigentumswohnungen:
      1. Eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen  werden, wenn
        • eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist;
        • Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden;
        • Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden;
        • eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;
        • der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
      2. Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht  verwendet werden.
      3. Die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage einzuhalten.

    3. Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:
      1. Bei Gebäuden ohne zwingenden Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses  so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen  Geschoßebenen möglich ist;
      2. Die Wohnungen im Erdgeschoß sind barrierefrei zu errichten;
      3. werden Duschen eingebaut, so sind diese barrierefrei auszuführen. Ein späterer nachträglicher Einbau einer barrierefreien Dusche ist jedenfalls bei der Planung der Installationen vorzusehen.

     

    FÖRDERUNGSVORGANG:

    1. Antragstellung durch den Bauträger
    2. Nach Prüfung der förderungsrelevanten Unterlagen erfolgt die Förderungszusicherung nach Maßgabe der vorhandenen Mitteln.
    3. Baubeginn
    4. Die Auszahlung des Hypothekardarlehens kann durch die  Oö. Landesbank Aktiengesellschaft nach  grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung erfolgen. Zugunsten des Landes Oberösterreich wird ein Veräußerungsverbot eingetragen.
    5. Der Bauträger übermittelt die erforderlichen Unterlagen für die Feststellung  der Förderungswürdigkeit der Käufer an die Förderungsstelle.
    6. Nach Prüfung der Förderungswürdigkeit der Käufer und Feststellung der Grundlagen Familiengröße, -alter) wird die endgültige Höhe des Förderungsdarlehens je Wohnung festgelegt.
    7. Die Zinsenzuschüsse werden  ab Bezug der Wohnungen, gegebenenfalls rückwirkend ab Darlehensaufnahme, ausbezahlt.
    8. Der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, sowohl vom Bauträger als auch von den Käufern, zu verlangen.

     

    Hinweis:
    Zusätzlich zu den energetischen Kriterien müssen verbindliche Ökokriterien eingehalten werden:

     

    Ökologische Mindestkriterien

    Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.

    • HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe
    • Brennwerttechnik bei Gaskessel
    • selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.B. Thermostatventil)
    • Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf und Rücklauftemperatur max. 60/35 °C)
    • bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig
    • ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern)
    • elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig
    • ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen
    • luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 [h-1] bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 [h-1] bei Passivhäusern
    • fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme
    • kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen
    • Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h.
      • formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe
      • Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard "sehr emissionsarm" (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis
      • lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber
      • Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen maximal fünf Prozent Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind maximal acht Prozent Lösemittelanteil erlaubt.
      • lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen

     

    Abwicklung/Antragstellung

     

    Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

     

    Formular:

    Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

    Telefon (+43 732) 77 20-141 44
    Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
    E-Mail wo.post@ooe.gv.at