Eigentumswohnungen (Variante Zinsenzuschuss)
Achtung:
Bei dieser Förderung gelten für Förderungszusicherungen ab 1.1.2012 neue Förderungshöhen!
Ihr Bauträger informiert Sie gerne über die, für das in Frage stehende Objekt, zugesicherte Förderung!
Wer wird gefördert?
- Gemeinnützige Bauvereinigungen
- Gewerbliche Bauträger
- Natürliche Personen
mit Firmensitz in Oberösterreich
Was wird gefördert?
Der Neubau von Eigentumswohnungen
Wie wird gefördert?
Die Öberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird.
Durch die Zinsenzuschüsse ergeben sich für die Wohnungseigentümer folgende Obergrenzen für die Verzinsung bzw. auf Basis dieser Obergrenzen folgende Rückzahlungsraten (Annuitäten in Prozent der ursprünglichen Darlehenshöhe):
| Laufzeit: | Verzinsung: | Annuität: |
| 1. bis 5. Jahr | 1,00 Prozent | 1,50 Prozent |
| 6. bis 10. Jahr | 2,00 Prozent | 3,00 Prozent |
| 11. bis 15. Jahr | 4,00 Prozent | 5,00 Prozent |
| 16. bis 20. Jahr | 5,00 Prozent | 7,00 Prozent |
| 21. bis 30. Jahr | 6,00 Prozent | 9,50 Prozent |
Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zinsenzuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.B. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben
Ausmaß des Hypothekardarlehens:
Es gelten folgende Höchstgrenzen:
| Niedrigstenergiehaus | 1.000 Euro pro m² Nutzfläche - |
| bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt jedoch maximal 70.000 Euro | |
| Minimalenergiehaus | 1.060 Euro pro m² Nutzfläche |
| bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt jedoch maximal 74.200 Euro |
Steigerungsbeträge
- Ab der 3. Person kann sich das Darlehen je nach Wohnungsgröße um maximal weitere 10 m² bis zu 10.000 Euro bzw. bei Minimalenergiehäusern bis zu 10.600 Euro je Person erhöhen.
- Ist ein Eigentümer (Miteigentümer) unter 40 Jahre, wird ein fiktives Kind für die Berechnung der Förderung hinzugerechnet.
Beispiele:
Niedrigstenergiehaus
1.000 Euro pro m²
|
(*LG= Lebensgemeinschaft) |
Mit-/Eigentümer |
Mit-/Eigentümer | |||||
| m² d. Whg. |
m² max. |
m² |
DL/Whg. |
m² |
m² |
DL/Whg. | |
|
Alleinstehend oder |
68 | 70 | 68 | 68.000 | 80 | 68 | 68.000 |
| Ehepaar/LG* | 85 | 70 | 70 | 70.000 | 80 | 80 | 80.000 |
| Alleinstehend | 80 | 70 | 70 | 70.000 | 80 | 80 | 80.000 |
| Ehepaar/LG* | 100 | 70 | 70 | 70.000 | 80 | 80 | 80.000 |
|
Alleinstehend mit 1 Kind |
80 | 70 | 70 | 70.000 | 80 | 80 | 80.000 |
|
Alleinstehend mit 2 Kindern |
93 | 80 | 80 | 80.000 | 90 | 90 | 90.000 |
|
Ehepaar/LG* mit 1 Kind |
89 | 80 | 80 | 80.000 | 90 | 89 | 89.000 |
|
Ehepaar/LG* mit 2 Kindern |
97 | 90 | 90 | 90.000 | 100 | 97 | 97.000 |
Zusatzförderungen (Erhöhungen des Hypothekardarlehens)
Garage/Tiefgarage
Für die Tiefgarage, deren Errichtung von der Behörde zwingend vorgeschrieben wurde, erhöht sich das Hypothekardarlehen um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung, für eine oberirdische Garage um 3.000 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung.
Biomasse-Heizanlage
20 Euro pro m² Wohnnutzfläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage.
Ökologische Dämmstoffe
20 Euro je m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 Prozent mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben.
- Das Ausmaß der Wohnnutzfläche darf nicht mehr als 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben betragen. Für Ansuchen, die bis zum 30.6.2012 einlangen, gilt diese Regelung nicht.
- Eine Förderung wird gewährt, wenn der spezifische brutto-grundflächenbezogene Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Richtlinie 6 folgende Werte nicht übersteigt:
| Niedrigstenergiehaus | ||
| AB/VB größer gleich 0,8 | unabhängig vom AB/VB-Verhältnis | |
| AB/VB kleiner gleich 0,2 | 15 kWh/m²a | |
| AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 | linear ansteigend von 15 bis 30 kWh/m²a bzw. 10 + 25* AB/VB | |
| Minimalenergiehaus | ||
| kleiner gleich 10 kWh/m²a | ||
Welche Voraussetzungen muss ein Bauherr erfüllen?
- Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Bauberechtigte bzw. Bauberechtigter.
- Das zu verbauende Grundstück muss hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten lastenfrei sein.
- Vorlage einer Bankgarantie als Garantie für die Fertigstellung der Wohnanlage.
- Vor der Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
- Für das jeweilige Bauvorhaben ist ein eigenes Bankkonto zu führen, in welches das Land Oberösterreich und die künftige Wohnungsbenützerin und der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
Welche Voraussetzungen müssen Eigentümer aufweisen?
- Wohnungseigentümer müssen die geförderte Wohnung selbst mit Hauptwohnsitz bewohnen und deren Einkommen dürfen bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen (siehe Allgemeine Begriffe).
- Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
- Die geförderte Wohnung ist umgehend nach Fertigstellung zu beziehen. Innerhalb von sechs Monaten nach Bezug sind frühere Wohnungen der letzten fünf Jahre, gleich ob Eigentum oder Miete, gefördert oder freifinanziert, aufzugeben.
- Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.
Wie müssen die Wohnungen ausgestattet sein?
- Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Ziffer 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
- Mindestanforderungen beim Neubau von Eigentumswohnungen:
- Eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn
- eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist;
- Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe eingesetzt werden;
- Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem überwiegenden Anteil des Gases aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden;
- eine Wärmepumpe, die mit Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) betrieben wird;
- der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
- Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.
- Die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage einzuhalten.
- Eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn
- Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:
- Bei Gebäuden ohne zwingenden Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist;
- Die Wohnungen im Erdgeschoß sind barrierefrei zu errichten;
- werden Duschen eingebaut, so sind diese barrierefrei auszuführen. Ein späterer nachträglicher Einbau einer barrierefreien Dusche ist jedenfalls bei der Planung der Installationen vorzusehen.
FÖRDERUNGSVORGANG:
- Antragstellung durch den Bauträger
- Nach Prüfung der förderungsrelevanten Unterlagen erfolgt die Förderungszusicherung nach Maßgabe der vorhandenen Mitteln.
- Baubeginn
- Die Auszahlung des Hypothekardarlehens kann durch die Oö. Landesbank Aktiengesellschaft nach grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung erfolgen. Zugunsten des Landes Oberösterreich wird ein Veräußerungsverbot eingetragen.
- Der Bauträger übermittelt die erforderlichen Unterlagen für die Feststellung der Förderungswürdigkeit der Käufer an die Förderungsstelle.
- Nach Prüfung der Förderungswürdigkeit der Käufer und Feststellung der Grundlagen Familiengröße, -alter) wird die endgültige Höhe des Förderungsdarlehens je Wohnung festgelegt.
- Die Zinsenzuschüsse werden ab Bezug der Wohnungen, gegebenenfalls rückwirkend ab Darlehensaufnahme, ausbezahlt.
- Der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, sowohl vom Bauträger als auch von den Käufern, zu verlangen.
Hinweis:
Zusätzlich zu den energetischen Kriterien müssen verbindliche Ökokriterien eingehalten werden:
Ökologische Mindestkriterien
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.
- HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe
- Brennwerttechnik bei Gaskessel
- selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.B. Thermostatventil)
- Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf und Rücklauftemperatur max. 60/35 °C)
- bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig
- ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern)
- elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig
- ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen
- luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 [h-1] bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 [h-1] bei Passivhäusern
- fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme
- kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen
- Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h.
- formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe
- Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard "sehr emissionsarm" (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis
- lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber
- Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen maximal fünf Prozent Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind maximal acht Prozent Lösemittelanteil erlaubt.
- lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Formular:
-
Errichtung von Eigentumswohnungen - Fertigstellungsförderung (SGD-Wo/E-19)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung


