Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Miet(kauf)wohnungen, Eigentumswohnungen, Wohnheime


Wer wird gefördert?

 

  • Gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Gemeinden 
  • Gewerbliche Bauträger
  • Förderungswerberinnen und Förderungswerber deren tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken gewidmet ist
  • Natürliche Personen (nur bei Ein-, Um-, Zubau oder Dachgeschossausbau)

 

Was wird gefördert?

 

Die Errichtung von

  • Miet- und Eigentumswohnungen
  • Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau 
  • Wohnheimen

 

Wie wird gefördert?

 

Durch die Gewährung eines 

  • Förderungsdarlehens
  • Annuitätenzuschusses

Förderungsdarlehen
Laufzeit 37, 38,2 bzw. 39,3 Jahre.
Die Annuität (Tilgung und Verzinsung) beträgt anfänglich 0,701 Prozent jährlich, diese Annuität steigt während der Darlehenslaufzeit.

Die Verzinsung beträgt jährlich ein Prozent über die gesamte Darlehenslaufzeit.

Das Land Oberösterreich hat die Möglichkeit, ab dem sechsten Jahr die Rückzahlungsrate des Förderungsdarlehens neu zu bemessen, wenn sich das Einkommen des Darlehensschuldners bzw. Mieters oder der Geldwert inzwischen wesentlich geändert haben.

Eigentumswohnung

Die Basisförderung kann bis zu 60  Prozent der anerkennbaren Baukosten betragen, wobei jedoch höchstens 90 im Durchschnitt pro Wohnung gefördert werden.
Die Höhe des Bankdarlehens hängt vom Ausmaß des Förderungsdarlehens und der erbrachten Eigenmittel (mindestens zehn Prozent) ab.

Mietwohnung
Der Förderungswerber hat mindestens sieben Prozent der Nettogesamtbaukosten (ohne Mehrwertsteuer) als Eigenmittel einzusetzen, vom Mieter sind zwei Prozent der Gesamtbaukosten als Eigenmittel aufzubringen.
Das Förderungsdarlehen beträgt im Regelfall 60 Prozent der förderbaren Gesamtbaukosten, wobei jedoch höchstens 90 im Durchschnitt pro Wohnung gefördert werden. Die monatliche Rückzahlungsrate für Förderungsdarlehen, Bankdarlehen und Eigenmitteleinsatz darf monatlich pro Nutzfläche 3,65 Euro (ohne Mehrwertsteuer) nicht übersteigen.

Ein-, Um-, Zubau oder Dachgeschossausbau
Bei Ein-, Um- oder Zubau von Miet- und Eigentumswohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Räumlichkeiten oder Gebäude (z.B. Dachboden, Büroräume, Fabrikhalle) beträgt das Förderungsdarlehen bei Miet- und Eigentumswohnungen bis 60 Prozent der jeweils förderbaren Gesamtbaukosten, wobei jedoch höchstens 90 pro Wohneinheit gefördert werden.

Das zu fördernde Objekt muss nach dem Einbau der neuen Wohnung mindestens vier Wohnungen aufweisen.

Um diese Förderung können gemeinnützige Bauvereinigungen, Gemeinden, kirchliche und soziale Vereine - Institutionen, gewerbliche Bauträger oder auch natürliche Personen ansuchen.



 

Zusatzförderung (Erhöhungen des Förderungsdarlehens)

  • Garage
    Für die Tiefgarage, deren Errichtung von der Behörde zwingend vorgeschrieben wurde, wird ein Pauschalbetrag von 6.600 Euro als Förderungsdarlehen pro Abstellplatz, für eine oberirdische Garage 3.000 Euro pro Abstellplatz gewährt.
     
  • Energiesparen
    Die geförderten Gesamtbaukosten erhöhen sich um 75 Euro bis 200 Euro je in Abhängigkeit vom nachgewiesenen energetischen Gebäudestandard.
    Bei Nichterreichung des Mindeststandards wird keine Förderung gewährt.

    Für die Gewährung der Förderung sind folgende energetische Standards maßgebend:


      Niedrigenergiehaus  als Mindeststandard .... 75 Euro /
      AB/VB größer gleich  0,8 .... 45 kWh/m²a
      AB/VB kleiner gleich  0,2 .... 22,5 kWh/m²a
      AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 .... linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a bzw. 15 + 37,5* AB/VB
      Ab 1.1.2010 entfällt diese Förderstufe.

      Niedrigstenergiehaus .... 150 Euro /
      AB/VB größer gleich  0,8 .... 30 kWh/m²a
      AB/VB kleiner gleich  0,2 .... 15 kWh/m²a
      AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 .... linear ansteigend von 15 bis 30 kWh/m²a bzw. 10 + 25* AB/VB

      Passivhaus .... 200 Euro /
      Energiekennzahl kleiner gleich 10 kWh/m²a unabhängig vom Verhältnis AB/VB


    • Personenaufzug
      50 Euro pro Nutzfläche für den Fall, dass dessen Errichtung baubehördlich nicht vorgeschrieben ist.
       
    • Wohnanlagen bis 12 Wohneinheiten

      50 Euro pro Wohnnutzfläche beim Neubau von Wohnanlagen bis zwölf Wohneinheiten

    • Biomasse-Heizanlage

      20 Euro pro Wohnnutzfläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt.

      Solaranlage

      20 Euro pro Wohnnutzfläche bei Errichtung einer Solaranlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt.

    • Ökologische Dämmstoffe 
      20 Euro pro Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 Prozent mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss kleiner gleich 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

    Solaranlagen werden auch nach der Oö. Energiespar-Verordnung 2008 gefördert.


     

    Wohnheime
    Die Errichtung von Lehrlings-, Studenten-, Alters- und Pflegeheimen wird mit Annuitätenzuschüssen für Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten (105.000 Euro/Platz inklusive Einrichtung) gefördert.

    Die Höhe des Annuitätenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen der jeweiligen konstanten Annuität des Hypothekardarlehens und der konstanten Annuität eines Darlehens mit gleicher Laufzeit wie das aufgenommene Hypothekardarlehen allerdings mit einer jährlichen Verzinsung von ein Prozent.
    Für das aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.


     

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

     

    Welche Voraussetzungen muss ein Bauherr erfüllen?

    • Der Förderungswerber ist hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümer (Miteigentümer) oder Bauberechtigter.
    • Das zu verbauende Grundstück muss lastenfrei sein.
    • Vorlage einer Bankgarantie als Garantie für die Fertigstellung der Wohnanlage.
    • Vor der Zusicherung der Förderung darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

    Welche Voraussetzungen müssen Mieter und Eigentümer aufweisen?

    • Der Förderungswerber muss die geförderte Wohnung als dauernde Unterkunft beziehen und darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen").
    • Innerhalb von sechs Monaten nach Bezug sind frühere Wohnungen, gleich ob Eigentum oder Miete, gefördert oder freifinanziert, aufzugeben.

    Wie müssen die Wohnungen ausgestattet sein?
    Wird bei Miet- oder Eigentumswohnungen ein Personenaufzug errichtet, so ist mit dessen Hilfe zu gewährleisten, dass alle Wohnungen barrierefrei zu erreichen sind.

    • Miet(kauf)wohnungen müssen bezugsfertig sein
    • Bei Wohnungen mit über 50 Nutzfläche ist eine Küche (bzw. eine Kochnische bei Kleinwohnungen bis 50 ) mit den erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank herzustellen. Darüber hinaus ist eine bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen, im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen.
    • Die Wohnung muss mit einem der Größe der Wohnung entsprechenden Abstellraum ausgestattet sein.
    • Eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist, oder wenn der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
    • Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.


    Bei Eigentumswohnungen kann die Oberflächenendausführung zur Gänze entfallen.


    Hinweis:
    Zusätzlich zu den energetischen Kriterien müssen verbindliche Ökokriterien eingehalten werden.

    Ökologische Mindestkriterien

    Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.

    • HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe (die HFKW-freien und HFCKW-freien Wärmedämmstoffe und Baustoffe sind der periodisch aktualisierten Liste des Klimaschutzbeauftragten auf der Homepage der Oö. Akademie für Umwelt und Natur zu entnehmen)
    • Brennwerttechnik bei Gaskessel
    • selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.B. Thermostatventil)
    • Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 60/35 °C)
    • bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig
    • ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern)
    • elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig
    • ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen
    • luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 [h-1] bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 [h-1] bei Passivhäusern
    • fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme
    • kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen
    • Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h.
      • formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe
      • Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard "sehr emissionsarm" (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis
      • lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber
      • Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen maximal 5 Prozent Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind maximal 8 Prozent Lösemittelanteil erlaubt.
      • lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen

     

    Abwicklung/Antragstellung

     

    Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

     

    Formular:

    Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

    Telefon (+43 732) 77 20-141 44
    Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
    E-Mail wo.post@ooe.gv.at