Eigenheim
Wer wird gefördert?
Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sind, das geförderte Eigenheim mit Hauptwohnsitz beziehen und ihre bisherigen Miet- und Eigentumsrechte der letzten fünf Jahre aufgeben.
Einkommensgrenzen
Das Jahreshaushaltseinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
| 1 Person | 37.000 Euro |
| 2 Personen | 55.000 Euro |
| Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt | zusätzlich 5.000 Euro |
| Alimentationsverpflichtungen pro Kind | zusätzlich 5.000 Euro |
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.
Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.
Die Förderung wird um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent reduziert, wenn die Einkommensgrenzen um höchstens 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent überschritten werden.
Einkommensnachweise:
- Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind:
Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung - Zur Einkommensteuer veranlagte Personen:
Letzter Einkommensteuerbescheid - Landwirte:
Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid. - Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mindestens fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten (Oö. WFG 1993 § 6 Abs. 9 LGBl. Nr. 9/2009).
Was wird gefördert?
Die Errichtung von Eigenheimen mit einer Wohnung, wobei das Ansuchen vom Eigentümer der Liegenschaft einzureichen ist. Das Eigenheim muss eine Mindestgröße von 80 m² aufweisen.
Wie wird gefördert?
Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird.
Eigenheime
| Niedrigenergiehaus | max. 45 kWh/m²a | 47.000 Euro |
| Niedrigstenergiehaus | max. 30 kWh/m²a | 54.000 Euro |
| Passivhaus | max. 10 kWh/m²a | 59.000 Euro |
Eigenheime mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl von mehr als 45 kWh/m²a werden nicht gefördert.
Ab 1.1.2011 wird als Förderobergrenze die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) mit höchstens 30 kWh/m²a festgelegt. Die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) wird nach dem Berechnungsverfahren des O.Ö. Energiesparverbandes festgelegt.)
Der dafür erforderliche Nachweis, der Voraussetzung für die erhöhte Förderung ist, wird vom O.Ö. Energiesparverband ausgestellt (Telefon: 0800/205206 - zum Ortstarif aus ganz Oberösterreich).
Zusatzförderungen
Zusätzlich zum Sockelbetrag werden Steigerungsbeträge gewährt:
Kinder:
Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 10.000 Euro für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn die Grundeigentümerin und der Grundeigentümer oder die Ehegattin und der Ehegatte für das Kind Familienbeihilfe bezieht.
Für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, kann der Förderungsnehmer eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens um 10.000 Euro beantragen.
Barrierefreiheit:
Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 3.000 Euro, wenn der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und Küche in der Eingangsebene barrierefrei errichtet wird. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
Der dafür erforderliche Nachweis, der Voraussetzung für die erhöhte Förderung ist, wird vom O.Ö. Energiesparverband ausgestellt (Telefon: 0800/205206 - zum Ortstarif aus ganz Oberösterreich).
Verwendung ökologischer Dämmstoffe:
Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um 5.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 Prozent mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z. B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss ≤ 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).
Der dafür erforderliche Nachweis, der Voraussetzung für die erhöhte Förderung ist, wird vom O.Ö. Energiesparverband ausgestellt (Telefon: 0800/205206 - zum Ortstarif aus ganz Oberösterreich).
FÖRDERUNGSVORGANG:
- Energiesparende Bauweise
Es ist wichtig, mit dem O.Ö. Energiesparverband rechzeitig in Kontakt zu treten, weil das Zertifikat des Energiesparverbandes bei Antragstellung vorliegen muss, um die Darlehensbewilligung bzw. Darlehensauszahlung nicht zu verzögern!
Die Bauteilbeschreibung ist auszufüllen und gemeinsam mit dem Bauplan (Einreichplan oder Kopie davon) an den O.Ö. Energiesparverband (ESV), 4020 Linz, Landstraße 45, Telefon 0800/205 206 zu übermitteln. Aufgrund dieser Unterlagen und eines Energieberatungsgespräches errechnet der ESV die Nutzheiz-Energiekennzahl. - Vorzeitiger Baubeginn
Mit dem Bau darf erst nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns durch die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, begonnen werden. Voraussetzung ist ein vollständig ausgefülltes und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenes Ansuchen. - Förderungszusicherung
Die Bewilligung und die Förderungszusicherung erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Mitteln.
Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungsmittel ist die grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung.
Voraussetzungen der Darlehensauszahlungen:
Die Oö. Landesbank Aktiengesellschaft wird von Ihnen folgende Unterlagen anfordern:
- Rohbaubestätigung (mit Dach); Ausstellung erfolgt durch die Gemeinde
- Rücksendung des gerichtlich oder notariell beglaubigten Schuldscheines
- Der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, zu verlangen.
Rückzahlung:
Die Laufzeit beträgt 30 Jahre. Die Annuitäten betragen während der ersten fünf Jahre ein Prozent jeweils per anno, ab dem sechsten Jahr 2,5 Prozent, ab dem elften Jahr fünf Prozent, ab dem sechzehnten Jahr sieben Prozent und ab dem einundzwanzigsten Jahr 10,5 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrages.
Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich geändert hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.
Aus der Förderung erwachsen Ihnen nachstehende Verpflichtungen:
- Bezug des geförderten Eigenheimes innerhalb von längstens drei Jahren ab Datum der Zusicherung.
- Aufgabe sämtlicher Wohnungen (Miet- und Eigentumswohnungen), die in den letzten fünf Jahren bewohnt wurden, spätesten sechs Monate nach Bezug des geförderten Eigenheimes.
- Widmungsgemäße Verwendung, das heißt das Wohnobjekt muss vom Förderungswerber selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.
Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse!
Wichtige Hinweise:
- Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.
- Förderungsvoraussetzung ab 1. Juli 2009 ist der Einsatz eines der nachstehenden innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem:
- Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe;
- elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4, bzw. von zumindest 3,5, bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 KW peak oder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 m² Aperturfläche zur Warmwasserbereitung zu kombinieren oder zumindest für die ersten drei Jahre ab Bezug des Objektes nachweislich mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben;
- Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energienbinnenmarkt, ABl. Nr. 52 vom 21.2.2004 S. 50 oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
- Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent;
- Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 m² Aperturfläche. Sollte nachweislich lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. Das Erfordernis der Nutzung erneuerbarer Energieträger im Sinne eines innovativen klimarelevanten Systems ist bei einem Anschluss an das Gasleitungsnetz auch dann erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass ein für die Warmwasserbereitung für einen durchschnittlichen Haushalt adäquater Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern stammt. Dabei ist auf das einzelne Objekt abzustellen.
- Die folgenden Ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden:
- HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe (die HFKW-freien und HFCKW-freien Wärmedämmstoffe und Baustoffe sind der periodisch aktualisierten Liste des Klimaschutzbeauftragten auf der Homepage der Oö. Akademie für Umwelt und Natur zu entnehmen)
- Brennwerttechnik bei Gaskessel
- selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.B. Thermostatventil)
- Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 55/45 °C)
- bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig.
- ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern)
- elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasser-Bereitung sind nicht zulässig.
- ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerliche Überwärmung gemäß ÖNORM 8110-3 ist auf Verlangen vorzulegen (z.B. bei > 30 Prozent Fensteranteil der Außenwand oder > 45 Prozent einer Fassade)
- luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 [h-1] bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 [h-1] bei Passivhäusern
- Vermeidung von Zirkulationsleitungen für die Warmwasserversorgung
- fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe- Systeme
Berechnungshinweis:
Zur Angabe einer eindimensionalen Energiekennzahl ist der ermittelte flächenbezogenen Heizwärmebedarf zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert - dieser ist festgelegt als Energiekennzahl bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - mit dem Wert 0,83 * A/V + 0,33 zu dividieren. Die Anforderungen an die Energiekennzahl berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Baubehördlich genehmigter Bauplan
- Rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid (Kopie)
- Aktueller Grundbuchsauszug (Kopie)
- Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbandes (über NEZ, ev. barrierefreie Planung)
- Einkommensnachweis(e) des letzten Kalenderjahres der Förderungswerberin/des Förderungswerbers und deren Ehegattin/Ehegatten bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten. Der Nachweis ist zu erbringen durch Jahreslohnzettel, gegebenenfalls Einkommensteuer- bzw. Einheitswertbescheid.
- Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe (Kopie).
- Meldezettel(n) (Kopie)
- Orientierungsskizze
- Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als fünf Jahren mittels Meldebestätigung(en) zu erbringen.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Formular:
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Errichtung eines Eigenheimes / Errichtung eines Reihenhauses (SGD-Wo/E-4)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung




