Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Begriffe zum Thema Wohnen


Wohnung

Eine zur ganzjährigen Bewohnung vorgesehene und dafür geeignete bauliche Einheit innerhalb eines Gebäudes.

Wohnhaus:
Ein Gebäude, das zumindest teilweise Wohnzwecken dient.

Wohnhaus

Ein Gebäude, das zumindest teilweise Wohnzwecken dient.

Eigenheim

Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, das einzeln oder als Teil einer Gesamtanlage errichtet wird (Mindestgröße 80 m²).

Reihenhaus

Höchstens zweigeschossiges Wohnhaus mit mindestens drei unabhängig voneinander und nur von außen begehbaren Wohnungen mit jeweils mindestens 80 m2 Nutzfläche.

Förderbare Personen

Zur Bewilligung der Förderung wird festgestellt, ob der/die AntragstellerIn im Sinne der Wohnbauförderung als "förderbar" gilt, d.h. es müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

 

Als förderbar gelten jene Personen
  • die österreichische Staatsbürger oder Bürger eines EWR-Staates sind.
    Förderungswerber aus Nicht-EWR-Ländern wird eine Förderung nur dann gewährt, wenn diese
    • ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und
    • Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten.
  • die beabsichtigen die geförderte Wohnung ausschließlich zur Befriedigung ihres dauernden Wohnbedürfnisses zu verwenden
  • die volljährig sind
  • und deren Jahreshaushaltseinkommen die gesetzlich vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht übersteigen (siehe Punkt "Einkommen" bzw. "Haushaltseinkommen"), wobei die dort angeführten Beträge in etwa dem Nettoeinkommen entsprechen.

Einkommen

Zum Einkommen zählen:

  • bei Unselbständigen das Einkommen gemäß § 25 EStG 1988 abzüglich Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer 
  • bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen; die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Sanierungsgewinne, der Freibeträge nach § 104 und 105, der Investitionsfreibeträge, der Investitionsrücklage, abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer 
  • bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 Prozent des zuletzt festgestellten Einheitswertes 
  • alle steuerfrei belassenen regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden. 

Nicht zum Einkommen zählen:

  • Familienbeihilfe 
  • Leistungen für Behinderte wie beispielsweise Blindenbeihilfe 
  • Pflegegeld 
  • Unterhaltsleistungen für Kinder, Waisenrente 
  • Lehrlingsentschädigung, Einkünfte aus Ferialtätigkeit 
  • Abfertigung 

Haushaltseinkommen

Die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

Für alle Wohnbauförderungen:

bei einer Person 37.000 Euro
bei zwei Personen  55.000 Euro

für jede weitere Person

5.000  Euro

bei Alimentationszahlungen pro Kind

5.000  Euro


Beispiel:
 
Familie mit 2 Kindern 65.000 Euro

 

Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen um max. 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent wird eine um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent verminderte Förderung gewährt (gilt nicht bei Mietwohnungen).

 

Einkommensberechnung

Nachzuweisen ist das Jahreshaushaltseinkommen für das vorangegangene Kalenderjahr; bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern gilt das Einkommen des Kalenderjahres vor der Förderungszusicherung; bei Eigenheimen ist das Einkommen des Kalenderjahres nachzuweisen, welches dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangeht; bei Mietwohnungen das Einkommen des Kalenderjahres vor der Wohnungszuweisung.

 

Arbeitnehmer:

  • Lohnzettel:
    - Bruttobezüge
    abzüglich Werbungskosten (Sozialversicherung, Pendlerpauschale, freiwillig einbehaltene Beträge)
    abzüglich einbehaltene Lohnsteuer 
  • Einkommensteuerbescheid laut Arbeitnehmerveranlagung:
    Gesamtbetrag der Einkünfte
    abzüglich Einkommensteuerschuld
    zuzüglich 13. und 14. Bezug 
  • Bestätigung:
    über Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Unterhalt für Gatten/in 

Hypothekardarlehen

Bausparkassendarlehen oder sonstige, durch Einverleibung eines Pfandrechtes sichergestellte Darlehen, bei denen die Verzinsung für die gesamte Dauer der Förderung - jeweils angepasst - höchstens 0,25 Prozent über der jeweiligen Sekundärmarktrendite (SMR) "Emittenten Gesamt" liegt.

Zusicherung

Amtliche Erledigung der bewilligten Förderung, die durch einen Beschluss der Oö. Landesregierung herbeigeführt wurde. Erst durch die Zusicherung entsteht ein Rechtsanspruch auf die zugesicherte Förderung. Der Förderungswerber, der eine nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geförderte Wohnung bezieht, hat innerhalb von 6 Monaten ab Bezug dieser Wohnung seine Rechte (z.B. Eigentums- oder Mietrecht) an der bisherigen Wohnung aufzugeben und dies dem Land Oberösterreich nachzuweisen.