Zum Jagdrecht
Das Oö. Jagdgesetz regelt insbesondere den Inhalt des Jagdrechts und seine Ausübung, die Jagdgebiete und ihre Feststellung, die jagdlichen Legitimationen (Jagdkarte, Jagdgastkarte und Jagderlaubnisschein), die Vermeidung und Abgeltung von Jagd- und Wildschäden sowie die Interessenvertretung der Jägerschaft.
Die Jagdausübung verpflichtet auch zum Jagdschutz und zur Einhaltung bestimmter Jagdregeln. Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Wilderern oder Futternot. Die gesetzlichen Jagdregeln legen unter anderem die Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Tiere, das Ruhen der Jagd, die Beschränkung der Verwendung von Fallen und näher angeführte sachliche und örtliche Verbote (Jagd zur Nachtzeit, Verwendung von Sprengstoff, ...) fest. Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), ist nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes zulässig.
Jagdkarte
Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie eine gültige oberösterreichische Jagdkarte und die schriftliche Erlaubnis der oder des Jagdausübungsberechtigten. Die Jagdkarte wird vom Landesjägermeister ausgestellt.Jagdgastkarte
Sollten Sie keine gültige oberösterreichische Jagdkarte besitzen, kann Ihnen die/der Jagdausübungsberechtigte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Jagdgastkarte ausfolgen.Jagdprüfung
Wenn Sie erstmalig die Ausstellung einer Jagdkarte beantragen, haben Sie den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung der Jagdprüfung zu erbringen.Jagdschutzorgan
Dem Jagdschutzorgan (Jagdhüterinnen, Jagdhüter, Berufsjägerinnen und Berufsjäger) obliegt der Schutz der Jagd, wie z.B. der Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild oder Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen.Jagdschutzorganprüfung/Berufsjägerprüfung
Die Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.Jagdbares Wild
Wild im Sinn des Oö. Jagdgesetzes sind nur die in der Anlage zum Oö. Jagdgesetz bezeichneten jagdbaren Tiere.Jagd- und Wildschäden
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, haben die Jagdausübungsberechtigten allen entstandenen Jagd- und Wildschaden zu ersetzen.Jagdgebiete
Die Jagdgebiete werden unterschieden in Eigenjagdgebiete und genossenschaftliche Jagdgebiete.Jagdgebietsfeststellung
Die Jagdgebiete sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen.Ruhen der Jagd
Die Jagdausübung ist auf bestimmten Flächen, wie z. B. Friedhöfen, Parks oder Gebäuden, verboten.Sachliche bzw. örtliche Verbote
Verboten sind verschiedene Schusswaffen und Jagdmethoden sowie die Jagdausübung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten.Schonzeitenverordnung
Die entsprechenden Schonzeiten, innerhalb derer das Wild weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden darf, sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegt.Fallenverordnung
In der Fallenverordnung sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen angeführt.Abschussplanverordnung
Die Oö. Abschussplanverordnung dient als bewährtes Instrument der Herstellung eines dem jeweiligen Lebensraum angepassten Schalenwildbestandes.Jagdabgabe
Für die Ausübung des Jagdrechtes haben Sie in Oberösterreich eine Jagdabgabe zu entrichten.Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie das Oö. Jagdgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Land- und Forstwirtschaft

