Religionsangelegenheiten
Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft (Kirchenaustritt)
Wenn Sie aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft austreten wollen, müssen Sie diese Erklärung persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) abgeben.
Die Erklärung kann sowohl mündlich abgegeben als auch schriftlich (formloses Schreiben) der zuständigen Behörde übersendet werden.
Mitzubringende bzw. beizuschließende Unterlagen:
- Nachweis über die Zugehörigkeit zur jeweiligen Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft, das ist in der Regel der Taufschein bzw. Auszug aus dem Taufbuch bzw. sonstige Bestätigung.
Religionsmündigkeit von Minderjährigen
Mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) gelten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als religionsmündig und können über den Austritt aus ihrer Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft selbst entscheiden. Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. Obsorgeberechtigten ist hiefür nicht notwendig.
Bis zu ihrem 14. Lebensjahr (unmündige Minderjährige) benötigen Kinder für den Kirchenaustritt jedoch die Zustimmung beider Elternteile.
Anhörung der unmündigen Minderjährigen:
Falls die Eltern aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus.
Wollen die Eltern, dass ihre Kinder auch aus der Glaubensgemeinschaft austreten, so können sie das grundsätzlich für Kinder bis 14 Jahre entscheiden.
Kinder zwischen 10 bis 12 Jahren haben ein Anhörungsrecht allenfalls durch das Vormundschaftsgericht.
Kinder zwischen 12 bis 14 Jahren Anhörungs- und Zustimmungsrecht zum Religionsaustritt vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Verfahrenskosten:
Die Entgegennahme der Erklärung über einen Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft ist gebührenfrei. Die Ausstellung einer Bestätigung auf Verlangen der Partei ist jedoch gebührenpflichtig (Zeugnisgebühr und Verwaltungsabgabe).
Behördliche Veranlassungen:
Vom jeweiligen Austritt werden verständigt
- Das Matrikenreferat der jeweiligen Diözese (bei röm. kath. Glaubensgemeinschaften),
- das Wohnsitzpfarramt (nur bei evangelischen Kirchen) bzw. die jeweils örtlich zuständige Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft (bei anderen Gemeinschaften),
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Kärntnerstraße 16 -
Lageplan
4020 Linz