Wärmepumpen ab 400 kW thermische Leistung
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere
- Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
Was wird gefördert?
Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere
Wärmepumpen zur Heizwärme - und/oder Warmwasserversorgung sowie zur Raumkühlung in NICHT-WOHNGEBÄUDEN
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind Kosten für die
- Wärmepumpe
- Wärmequellenanlage ( Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung)
- primärseitige hydraulische Installation
- Anlagenregelung
Wie wird gefördert?
- Förderungen als De-minimis Beihilfe:
Der Landeszuschuss beträgt bis 60 Prozent der Bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.
- Förderungen über der De-minimis Grenze:
bis 40 Prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.
Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage.
- Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss parallel (gleichzeitig) zum Ansuchen der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH gestellt werden.
- Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Mindest-Leistungszahl (COP) von 4,0 für Wasser bzw. Sole/Wasser-Wärmepumpen;
- Mindest-Leistungszahl (COP) von 3,5 für Luft/Wasser-Wärmepumpen;
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich
- Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
Die im Rahmen der Antragstellung um Bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (Kopie) vorzulegen:
- Technisches Datenblatt
- Technische Beschreibung
- Kostenaufstellung
- Genehmigungen, Bescheide - alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage (z.B. Wasserrechtsbescheid);
- alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
- Abrechnungsformular Land OÖ
- Gewerbeschein
- Angaben zur De-minimis Förderung
- Bericht des Kreditinstitutes (Bonitätsbeurteilung)
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Laufzeit: 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2011 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten.
Formular:
-
Förderungsansuchen für Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-19)
-
Bonitätsbeurteilung (UWD-US/E-24)
-
Umwelt-Energieförderungen (UWD-US/E-25)
Endabrechnung
-
Angaben zur "de-minimis"-Förderung (UWD-US/E-26)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz

