Die Landesregierung - Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung der Landesregierung1 regelt u.a. den Ablauf von Regierungssitzungen und legt die Beschlusserfordernisse fest.
Laut Geschäftsordnung müssen folgende Angelegenheiten KOLLEGIAL beschlossen werden (Regierungssitzung):
- Regierungsvorlagen an den Landtag (Gesetzesentwürfe)
- Verordnungen
- Angelegenheiten, für die eine kollegiale Beschlussfassung (verfassungs) gesetzlich vorgeschrieben ist
- grundsätzliche Entscheidungen über das Landesvermögen, Geschäfte von besonderer Bedeutung
Häufigster Praxisfall: Förderungen mehr als 20.000 Euro
Alle anderen Angelegenheiten können vom jeweiligen Regierungsmitglied allein (MONOKRATISCH) entschieden werden.
Die Landesregierung kann beschließen, eine an sich monokratische Angelegenheit zur Entscheidung an sich zu ziehen und sie damit zur kollegial zu entscheidenden Sache machen.
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| 1 | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung erlassen wird, LGBl.Nr. 24/1977 idF LGBl. Nr. 108/2009 |
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Präsidium
Abteilung Präsidium

