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Pflichtschulen


Schulpflicht - Schuleinschreibung

Ein Kind ist mit 1. September nach Vollendung des 6. Lebensjahres schulpflichtig. Das heißt, für jene Kinder, die bis zum 31. August eines Jahres ihr 6. Lebensjahr vollendet haben, beginnt mit dem zweiten Montag im September die Schulpflicht.

Schulpflichtige Kinder müssen entweder von den Eltern oder ihren sonstigen Erziehungsberechtigten bei der jeweils nach dem Schulsprengel zuständigen Volksschule zur Einschreibung vorgestellt werden. Die Wohnsitzgemeinde oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann Auskunft darüber erteilen, zu welchem Schulsprengel Sie gehören. Im Regelfall werden jedoch die Eltern dieser Kinder von der jeweils zuständigen Schule schriftlich verständigt, wann und wo die jeweilige Schülereinschreibung stattfindet.

 

Einzelumschulung Volks-, Haupt- und Polytechnische Schule

Sollte es dem schulpflichtigen Kind, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich sein, die sprengelmäßig zuständige Schule zu besuchen, haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, beim gesetzlichen Schulerhalter der sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen zu beantragen (Einzelumschulung - Antrag bei Gemeinde). Dieser gesetzliche Schulerhalter hat nach Anhörung der beteiligten Gemeinde(n) und betroffenen Schulleitungen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über das Zustandekommen oder das Nichtzustandekommen einer Einigung über den sprengelfremden Schulbesuch so rechtzeitig zu informieren, dass eine fristgerechte Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde möglich ist (zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch).

Wenn es zwischen den beteiligten Gemeinden zu keiner gültigen Einigung kommt, haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt,  eine Bewilligung zu beantragen (Einzelumschulung - Antrag bei Behörde).

 

Hinweis: der Antrag ist gebührenfrei

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 694 14-0
Fax (+43 732) 694 14-663 99
E-Mail: bh-ll.post@ooe.gv.at
Homepage: www.bh-linz-land.gv.at


Formulare

Rote Füllfeder (Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)

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